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Zürich Verwaltungsgericht 21.12.2023 VB.2022.00496

21 décembre 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,707 mots·~9 min·7

Résumé

Informationszugang (Rechtsverweigerung) | Informationszugang (Rechtsverweigerung). Die Weiterleitung an die zuständige Instanz gemäss § 5 Abs. 2 VRG kann auf formelle oder informelle Weise erfolgen: Wird versehentlich eine eindeutig unzuständige Instanz angerufen, so wird kein Verfahren eröffnet, und die Sache kann formlos – unter Benachrichtigung des Absenders – an die zuständige Verwaltungsbehörde weitergeleitet werden. Ist die Zuständigkeit der angerufenen Instanz hingegen unklar oder umstritten, so muss ein Verfahren eröffnet werden, und eine allfällige Weiterleitung an die zuständige Instanz hat im Rahmen eines anfechtbaren Nichteintretensbeschlusses zu erfolgen (E. 2.3). Die Justizdirektion leitete die – vom Verwaltungsgericht übermittelte – Eingabe der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber an die Oberstaatsanwaltschaft weiter. Dies tat sie im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG und formlos. Dasselbe tat daraufhin – teilweise (im Verhältnis zum Obergericht) – auch die Oberstaatsanwaltschaft. Über die Zuständigkeit für die Behandlung der Löschungs- bzw. Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin bestand zwischen diesen Institutionen in genügender Weise Einigkeit. Für die Beschwerde der Beschwerdeführerin liegt die Zuständigkeit beim Verwaltungsgericht, weil sich diese gegen die Justizdirektion als Vorinstanz richtete. Anstatt damit beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung seitens der Justizdirektion geltend zu machen, hätte die Beschwerdeführerin aber zuvor die Justizdirektion um Erlass eines anfechtbaren Entscheids ersuchen müssen. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen. Inhaltlich rügt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht gar nicht, die Weiterleitung durch die Justizdirektion an die Oberstaatsanwaltschaft sei zu Unrecht erfolgt. Vielmehr beanstandet sie, dass die Justizdirektion der Oberstaatsanwaltschaft nicht formell eine Frist ansetzte, um ihre Begehren zu behandeln. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung seitens der Oberstaatsanwaltschaft machtdie Beschwerdeführerin allerdings nicht konkret geltend und derartige Rechtsmängel sind im Übrigen auch nicht ersichtlich, soweit sie überhaupt vom Verwaltungsgericht zu beurteilen sind. Die Rügen der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung erweisen sich deshalb nicht als stichhaltig (E. 2.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2022.00496   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.12.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Informationszugang (Rechtsverweigerung)

Informationszugang (Rechtsverweigerung). Die Weiterleitung an die zuständige Instanz gemäss § 5 Abs. 2 VRG kann auf formelle oder informelle Weise erfolgen: Wird versehentlich eine eindeutig unzuständige Instanz angerufen, so wird kein Verfahren eröffnet, und die Sache kann formlos – unter Benachrichtigung des Absenders – an die zuständige Verwaltungsbehörde weitergeleitet werden. Ist die Zuständigkeit der angerufenen Instanz hingegen unklar oder umstritten, so muss ein Verfahren eröffnet werden, und eine allfällige Weiterleitung an die zuständige Instanz hat im Rahmen eines anfechtbaren Nichteintretensbeschlusses zu erfolgen (E. 2.3). Die Justizdirektion leitete die – vom Verwaltungsgericht übermittelte – Eingabe der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber an die Oberstaatsanwaltschaft weiter. Dies tat sie im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG und formlos. Dasselbe tat daraufhin – teilweise (im Verhältnis zum Obergericht) – auch die Oberstaatsanwaltschaft. Über die Zuständigkeit für die Behandlung der Löschungs- bzw. Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin bestand zwischen diesen Institutionen in genügender Weise Einigkeit. Für die Beschwerde der Beschwerdeführerin liegt die Zuständigkeit beim Verwaltungsgericht, weil sich diese gegen die Justizdirektion als Vorinstanz richtete. Anstatt damit beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung seitens der Justizdirektion geltend zu machen, hätte die Beschwerdeführerin aber zuvor die Justizdirektion um Erlass eines anfechtbaren Entscheids ersuchen müssen. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen. Inhaltlich rügt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht gar nicht, die Weiterleitung durch die Justizdirektion an die Oberstaatsanwaltschaft sei zu Unrecht erfolgt. Vielmehr beanstandet sie, dass die Justizdirektion der Oberstaatsanwaltschaft nicht formell eine Frist ansetzte, um ihre Begehren zu behandeln. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung seitens der Oberstaatsanwaltschaft macht die Beschwerdeführerin allerdings nicht konkret geltend und derartige Rechtsmängel sind im Übrigen auch nicht ersichtlich, soweit sie überhaupt vom Verwaltungsgericht zu beurteilen sind. Die Rügen der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung erweisen sich deshalb nicht als stichhaltig (E. 2.4). Abweisung.

  Stichworte: PROZESSKOSTENVORSCHUSS RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE RECHTSVERZÖGERUNG RECHTSVERZÖGERUNG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT WEITERLEITUNGSPFLICHT

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. I BV § 5 Abs. II VRG § 19 Abs. I lit. b VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2022.00496

Urteil

der 3. Kammer

vom 21. Dezember 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Direktion der Justiz und des Innern,

Beschwerdegegnerin,

und

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Informationszugang (Rechtsverweigerung),

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 ersuchte A die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, das von Dr. med. B über sie erstellte Gutachten vom 29. Mai 2015 zu löschen, diese Löschung allen "Drittunternehmen" mitzuteilen, denen das Gutachten weitergegeben worden sei, sowie das Gutachten "in Ihrer Datensammlung für die Weitergabe an Dritte zu sperren". Für den Fall, dass ihrem Ersuchen innerhalb von 30 Tagen nicht nachgekommen werde, sei ein begründeter Entscheid zu erlassen.

B. Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 ersuchte A die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sodann um Auskunft innerhalb von 30 Tagen über die folgenden Punkte:

" Alle mich betreffenden Daten, die in Ihren Datensammlungen vorhanden sind, einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten

   Den Zweck und gegebenenfalls die gesetzliche Grundlage der Datenbearbeitung

   Die Kategorien der bearbeiteten Personendaten

   Die Kategorien der an der Sammlung Beteiligten

   Die Kategorien der Datenempfänger"

Dabei sei ihr die Vollständigkeit und Richtigkeit der ihr zugestellten Unterlagen zu bestätigen. Falls die Auskunft nicht erteilt werden könne, sei ein begründeter Entscheid zu erlassen.

C. Mit Schreiben vom 8. März 2022 ersuchte A die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat schliesslich um Löschung aller über sie in der Datensammlung gespeicherten Daten. Die Löschung sei auch allen "Drittunternehmen" mitzuteilen, denen die Staatsanwaltschaft die Daten weitergegeben habe, und in Zukunft seien keine Daten mehr über sie zu bearbeiten. Die Löschung habe innert 30 Tagen zu erfolgen, ansonsten ein begründeter Entscheid zu erlassen sei. Weiter ersuchte A die Staatsanwaltschaft, alle Daten "mit einem besonderen Anspruch auf Schutz in Ihrer Datensammlung für die Weitergabe an Dritte zu sperren". Dies habe ebenfalls innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen, ansonsten ein begründeter Entscheid zu erlassen sei.

II.  

Mit als "Beschwerde gegen der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat wegen Rechtsverzögerung bzw Rechtsverweigerung" bezeichneter Eingabe vom 27. Juli 2022 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sei anzuweisen, das "Löschungsbegehren" vom 22. Februar 2022, das "Auskunftsbegehren" vom 24. Februar 2022 und das "Löschungs bzw Sperrungsbegehren" vom 8. März 2022" zu behandeln bzw. einen begründeten Entscheid zu treffen. Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 überwies das Verwaltungsgericht die Eingabe vom 27. Juli 2022 zuständigkeitshalber an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion), welche die Eingabe ihrerseits mit Schreiben vom 29. Juli 2022 zuständigkeitshalber an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich weiterleitete.

III.  

A. Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 6. August 2022 "Beschwerde gegen das Direktion der Justiz und des Innern wegen Rechtsverzögerung bzw Rechtsverweigerung" beim Verwaltungsgericht, wobei sie geltend machte, die Justizdirektion hätte ein Verfahren eröffnen und der Oberstaatsanwaltschaft mittels Verfügung eine Frist ansetzen müssen, um auf ihre "Begehren zu reagieren".

B. Mit E-Mail vom 9. August 2022 ersuchte das Verwaltungsgericht die Oberstaatsanwaltschaft um Zustellung von Kopien der – mit Schreiben vom 28. Juli 2022 – weitergeleiteten Beilagen zur Eingabe von A vom 27. Juli 2022. Die Oberstaatsanwaltschaft kam diesem Ersuchen mit E-Mail vom 26. August 2022 nach. Dabei wies sie darauf hin, dass sie das Löschungsbegehren von A betreffend das Gutachten vom 22. Februar 2022 zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung an das Obergericht des Kantons Zürich weitergeleitet habe; auf das Löschungsgesuch vom 8. März 2022 und das "übrige Gesuch" habe sie A mit Schreiben vom 22. August 2022 geantwortet.

C. Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2022 setzte das Verwaltungsgericht A eine Frist von 20 Tagen an, um die sie allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss von einstweilen Fr. 1'500.sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. A leistete den Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht.

D. Mit Stempelverfügung vom 24. November 2023 liess das Verwaltungsgericht A sein E-Mail an die Oberstaatsanwaltschaft vom 9. August 2022 und das E-Mail der Oberstaatsanwaltschaft an das Verwaltungsgericht vom 26. August 2022 samt Beilagen zur Stellungnahme zukommen. A äusserte sich in der Folge jedoch nicht dazu.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) kann mit Beschwerde das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde folgt dabei jenem, der gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verweigerte oder verzögerte Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr, 8. Juni 2023, VB.2023.00108, E. 1.1). Da das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Justizdirektion zuständig ist, ist es dies auch in Bezug auf die vorliegende Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 VRG).

1.2 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist, konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 58 VRG).

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Justizdirektion Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vor; die Justizdirektion hätte ein Verfahren eröffnen und mittels Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft eine Frist ansetzen müssen, um auf ihre "Begehren zu reagieren" (vorn III.A.).

2.2 Das Verbot der formellen Rechtverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) gewährleistet den Anspruch auf einen behördlichen Entscheid. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (BGE 135 I 6 E. 2.1; BGr, 3. April 2019, 1D_8/2018, E. 4.1; BGr, 17. März 2010, 1C_479/2009, E. 3). Im Umkehrschluss dazu ist eine Rechtsverweigerungsbeschwerde nur zulässig, wenn dargetan wird, dass eine Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung durch die zuständige Behörde vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Anordnung besteht, wobei die rechtsuchende Person zuvor ein entsprechendes Begehren bei der zuständigen Behörde gestellt haben muss (Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 45). Art. 29 Abs. 1 BV räumt ebenfalls einen allgemeinen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist ein (vgl. BGE 144 I 318 E. 7.1; 133 I 270 E. 1.2.2). Entsprechende Garantien ergeben sich aus Art. 18 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV; LS 101) und § 4a VRG (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, § 4a N. 5). Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit (vgl. BGE 135 I 265 E. 4.4).

2.3 Gemäss § 5 Abs. 2 VRG sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten, wobei für die Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend ist. Die Weiterleitung an die zuständige Instanz kann auf formelle oder informelle Weise erfolgen: Wird versehentlich eine eindeutig unzuständige Instanz angerufen, so wird kein Verfahren eröffnet, und die Sache kann formlos – unter Benachrichtigung des Absenders – an die zuständige Verwaltungsbehörde weitergeleitet werden. Ist die Zuständigkeit der angerufenen Instanz hingegen unklar oder umstritten, so muss ein Verfahren eröffnet werden, und eine allfällige Weiterleitung an die zuständige Instanz hat im Rahmen eines anfechtbaren Nichteintretensbeschlusses zu erfolgen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 41).

2.4 Mit Schreiben vom 29. Juli 2022 leitete die Justizdirektion die – vom Verwaltungsgericht übermittelte – Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2022 unter Benachrichtigung der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber an die Mitbeteiligte weiter (vorn II.). Dies tat sie im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG und formlos, mithin ohne ein Verfahren zu eröffnen und einen formellen Entscheid zu fällen. Das tat daraufhin – teilweise (im Verhältnis zum Obergericht; vorn III.B.) – auch die Oberstaatsanwaltschaft. Über die Zuständigkeit für die Behandlung der Löschungs- bzw. Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin bestand zwischen diesen Institutionen in genügender Weise Einigkeit. Für die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. August 2022 liegt die Zuständigkeit beim Verwaltungsgericht, weil sich diese gegen die Justizdirektion als Vorinstanz richtete. Anstatt mit dieser Beschwerde beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung seitens der Justizdirektion geltend zu machen, hätte die Beschwerdeführerin aber nach dem Gesagten (vorn E. 2.2) in jedem Fall zuvor die Justizdirektion um Erlass eines anfechtbaren Entscheids ersuchen müssen. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.

Inhaltlich rügt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht gar nicht, die Weiterleitung durch die Justizdirektion an die Oberstaatsanwaltschaft sei zu Unrecht erfolgt. Vielmehr beanstandet sie, dass die Justizdirektion der Oberstaatsanwaltschaft nicht formell eine Frist ansetzte, um ihre Begehren zu behandeln. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung seitens der Oberstaatsanwaltschaft macht die Beschwerdeführerin allerdings nicht konkret geltend und derartige Rechtsmängel sind im Übrigen auch nicht ersichtlich, soweit sie überhaupt vom Verwaltungsgericht zu beurteilen sind. Nach den in der Folge unwidersprochenen Angaben der Oberstaatsanwaltschaft hat diese zeitnah auf die weitergeleitete Beschwerde reagiert, das Löschungsbegehren betreffend das Gutachten vom 22. Februar 2022 auch an das Obergericht des Kantons Zürich weitergeleitet und der Beschwerdeführerin mit Bezug auf das Löschungsgesuch vom 8. März 2022 und das "übrige Gesuch" bereits mit Schreiben vom 22. August 2022 geantwortet (vorn III.B.). Die Rügen der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung erweisen sich deshalb nicht als stichhaltig.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu verrechnen. Eine Umtriebsentschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht verlangt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 70.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils in Rechnung gestellt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte;

       c)    die Kasse des Verwaltungsgerichts.

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