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Zürich Verwaltungsgericht 13.07.2023 VB.2022.00473

13 juillet 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·866 mots·~4 min·8

Résumé

Androhung Ersatzvornahme | Androhung Ersatzvornahme. Die Androhung der Ersatzvornahme ist nach § 31 Abs. 2 VRG nicht anfechtbar (E. 3.2). Abweisung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2022.00473   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.07.2023 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.09.2023 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Androhung Ersatzvornahme

Androhung Ersatzvornahme. Die Androhung der Ersatzvornahme ist nach § 31 Abs. 2 VRG nicht anfechtbar (E. 3.2). Abweisung.

  Stichworte: ANFECHTUNGSOBJEKT ZWANGSANDROHUNG

Rechtsnormen: § 31 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2022.00473

Urteil

der 1. Kammer

vom 13. Juli 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich, 

Beschwerdegegnerin,

betreffend Androhung Ersatzvornahme,

hat sich ergeben:

I.  

Das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich drohte der A GmbH mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 an, das Zwischengeschoss inklusive Treppenaufgang in ihren Geschäftsräumen an der B-Strasse 01, Kat.-Nr. 02, in Zürich, an ihrer Stelle ersatzweise zurückzubauen, sofern sie nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Beschlusses selber für den Rückbau sorgen werde.

II.  

Gegen diesen Beschluss erhob die A GmbH am 16. Februar 2022 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Beschlusses. Das Baurekursgericht trat am 15. Juli 2022 nicht auf den Rekurs ein.

III.  

Hierauf gelangte die A GmbH mit Beschwerde vom 16. August 2022 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Das Baurekursgericht beantragte am 30. August 2022 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2022 beantragte die Bausektion des Stadtrates auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Die A GmbH replizierte am 25. September 2022.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).

2.  

Mit Entscheid vom 28. März 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung in Bezug auf den Einbau eines Zwischengeschosses in die Gewerberäume an der B-Strasse 01 in Zürich verweigert. Bei der Bauabnahme vom 25. Juli 2018 wurde dennoch ein eingebautes Zwischengeschoss festgestellt. Aufgrund dieser Feststellung wurde die Beschwerdeführerin mit Bauabnahmeverfügung vom 27. Juli 2018 aufgefordert, den rechtmässigen Zustand bis Ende September 2019 wiederherzustellen. Ein dagegen von der Beschwerdeführerin erhobener Rekurs wurde, nachdem ihr die Wiederherstellungsfrist um ein Jahr verlängert wurde, am 28. Februar 2019 zurückgezogen und das Verfahren abgeschrieben. Nachdem die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mehrfach erstreckt wurde und die Beschwerdeführerin mehrfach gemahnt wurde, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, erging die hier angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2021.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass das Zwischengeschoss bewilligt werden müsste und dass der ursprüngliche Entscheid revidiert werden müsse.

3.2 Wenn ein Privater eine ihm obliegende Handlung pflichtwidrigerweise unterlässt, kann deren Vornahme durch einen Dritten auf dessen Kosten angeordnet werden (Ersatzvornahme; vgl. § 30 Abs. 1 lit. b VRG). Diesem Vorgehen hat eine Androhung voranzugehen (Zwangsandrohung; § 31 Abs. 1 VRG). Zeigt letztere keine Wirkung, so wird mittels Vollstreckungsverfügung die Ersatzvornahme angeordnet. Die Vollstreckungsverfügung ist Instrument zur zwangsweisen Durchsetzung einer rechtskräftigen (Sach-)Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheids. Als Kernstück des Vollstreckungsverfahrens bestimmt sie die Modalitäten der Zwangsmassnahme, indem sie Zeitpunkt, Ort und Art der Vollstreckung festlegt (Tobias Jaag in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 30 N. 27; VGr, 1. März 2012, VB.2011.00455, E. 1.2).

Die der Vollstreckungsverfügung vorangehende Zwangsandrohung fordert den Pflichtigen unter Fristansetzung auf, den rechtmässigen Zustand herzustellen; zugleich wird ihm angedroht, dass im Weigerungsfall zur Ersatzvornahme bzw. zum unmittelbaren Zwang auf seine Kosten geschritten wird. Aus der Androhung muss eindeutig hervorgehen, mit welchen Mitteln die Behörde den rechtmässigen Zustand herzustellen beabsichtigt (Jaag, § 31 N. 1). Können Sachverfügung einerseits, Zwangsandrohung und Vollstreckungsverfügung andererseits auseinandergehalten werden, so ist nebst der Sachverfügung nur die Vollstreckungsverfügung (beschränkt) anfechtbar. Die Zwangsandrohung unterliegt allein nicht dem Rekurs (§ 31 Abs. 2 VRG).

3.3 Mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zum Rückbau des Zwischengeschosses gesetzt und ihr angedroht, dass, sollte sie die Frist ungenutzt verstreichen lassen, das Amt für Baubewilligungen unter allfälligem Zuzug Dritter beauftragt werde, die Zwangsvollstreckung durchzuführen und die erforderlichen Verfügungen zu erlassen. Dieser Beschluss stellt eine Zwangsandrohung dar, welche nach § 31 Abs. 2 VRG nicht selbständig anfechtbar ist. Im Übrigen rügt die Beschwerdeführerin auch nicht, dass die ihr gesetzte Frist von 60 Tagen zu kurz sei (vgl. Jaag, § 31 N. 4). Sie bringt vielmehr vor, weshalb das Zwischengeschoss hätte bewilligt werden müssen. Betreffend die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit des Zwischengeschosses liegt jedoch ein rechtskräftiger Entscheid vor.

3.4  

3.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der rechtskräftige Entscheid betreffend das Zwischengeschoss könne aufgrund neuer Erkenntnisse widerrufen werden.

3.4.2 Nach § 86a VRG kann die Revision rechtskräftiger Anordnungen von Verwaltungsbehörden, Rekurskommissionen und Verwaltungsgericht von den am Verfahren Beteiligten verlangt werden, wenn

a)                       im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder Vergehen sie beeinflusst hat

b)           diese neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten.

3.4.3 Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, dass der ursprüngliche Beschluss durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst wurde, noch dass sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hat, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Vielmehr macht die Beschwerdeführerin mittels Skizzen und Erläuterung geltend, weshalb das Zwischengeschoss zulässig sein soll. Diese stellen jedoch keine neuen Tatsachen und Beweismittel dar, sondern lediglich eine erweiterte Begründung. Demgemäss liegt kein Revisionsgrund vor.

3.5 Da wie gezeigt weder eine anfechtbare Verfügung noch ein Revisionsgrund vorliegen, ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin eingetreten. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    130.--     Zustellkosten, Fr. 2'130.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht.

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