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Geschäftsnummer: VB.2022.00448 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.12.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Informationszugang (Rechtsverweigerung)
Informationszugang (Rechtsverweigerung). Der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde folgt jenem, der gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verweigerte oder verzögerte Anordnung zur Verfügung stünde (E. 1.1). Die Beschwerdeführerin hätte ihre Eingabe, womit sie eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens der PUK hinsichtlich ihres dort gestellten Löschungsbegehrens rügte, an den Spitalrat der PUK – und nicht an die Gesundheitsdirektion – richten müssen. Mithin war bzw. ist die Gesundheitsdirektion nicht zuständig, den Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrekurs zu behandeln und hatte bzw. hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf einen formellen, anfechtbaren Entscheid der Gesundheitsdirektion in der vorliegenden Angelegenheit (E. 2.2). Abweisung, soweit Eintreten.
Stichworte: PROZESSKOSTENVORSCHUSS RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE RECHTSVERZÖGERUNG RECHTSVERZÖGERUNG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT WEITERLEITUNGSPFLICHT
Rechtsnormen: Art./§ 26 Abs. I PUKG Art./§ 26 Abs. II PUKG § 5 Abs. II VRG § 19 Abs. I lit. b VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2022.00448
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. Dezember 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK),
Mitbeteiligte,
betreffend Informationszugang (Rechtsverweigerung),
hat sich ergeben:
I.
A. Am 14. Dezember 2021 beauftragte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Prof. B, Direktor der Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK), mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über A im Rahmen eines wegen Sachbeschädigung etc. geführten Strafverfahrens. Dabei nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat auf ein früheres, von Dr. C erstelltes Gutachten von 2015 Bezug, das seinerzeit ebenfalls von ihr in Auftrag gegeben worden war.
B. Mit Schreiben vom 14. März 2022 ersuchte A Dr. C, das Gutachten vom 29. Mai 2015 zu löschen, diese Löschung allen "Drittunternehmen" mitzuteilen, denen das Gutachten weitergegeben worden sei, sowie das Gutachten bis dahin "in Ihrer Datensammlung für die Weitergabe an Dritte zu sperren". Für den Fall, dass er ihrem Ersuchen innerhalb von 30 Tagen nicht nachkommen könne, sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.