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Zürich Verwaltungsgericht 08.04.2024 VB.2022.00305

8 avril 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,131 mots·~16 min·7

Résumé

Kehrichtgebühren | [Abfallgrundgebühren] Im Licht des massgeblichen kommunalen Rechts ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde beim Beschwerdeführer Abfallgrundgebühren für zwei in seiner Liegenschaft domizilierte Betriebe erhob (E. 2). Eine solche Regelung des Kreises der Abgabepflichtigen (Grundeigenümer) sowie des Gegenstands der Abgabe (Betrieb) verstösst auch nicht gegen das umweltschutzrechtliche Verursacherprinzip (E. 3.2 f.). Auch darf die Abfallgrundgebühr unhabhängig von einer effektiven Benützung der kommunalen Abfallinfrastruktur erhoben werden (E. 3.4). Überprüfung des vorinstanzlichen Kostenentscheids (E. 4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2022.00305   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.04.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Kehrichtgebühren

[Abfallgrundgebühren] Im Licht des massgeblichen kommunalen Rechts ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde beim Beschwerdeführer Abfallgrundgebühren für zwei in seiner Liegenschaft domizilierte Betriebe erhob (E. 2). Eine solche Regelung des Kreises der Abgabepflichtigen (Grundeigenümer) sowie des Gegenstands der Abgabe (Betrieb) verstösst auch nicht gegen das umweltschutzrechtliche Verursacherprinzip (E. 3.2 f.). Auch darf die Abfallgrundgebühr unhabhängig von einer effektiven Benützung der kommunalen Abfallinfrastruktur erhoben werden (E. 3.4). Überprüfung des vorinstanzlichen Kostenentscheids (E. 4). Abweisung.

  Stichworte: ABFALLGEBÜHR ÄQUIVALENZPRINZIP BETRIEB VERURSACHERPRINZIP

Rechtsnormen: Art. 74 Abs. II BV Art. 32a Abs. I USG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2022.00305

Urteil

des Einzelrichters

vom 8. April 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Dachsen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Kehrichtgebühren,

hat sich ergeben:

I.  

Die Gemeinde Dachsen stellte A am 30. September 2021 eine "Kehrichtgrundgebühr Einfamilienhaus", eine "Kehrichtgrundgebühr Betrieb (B AG)" sowie eine "Kehrichtgrundgebühr Betrieb (C AG)" in Höhe von jeweils Fr. 190.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuern, insgesamt also Fr. 613.90, für das Jahr 2021 in Rechnung. A erhob am 10. Oktober 2021 Einsprache gegen die Rechnung vom 30. September 2021 und beantragte, die Kehrichtgrundgebühren für die Betriebe B AG sowie C AG seien "zu stornieren". Der Gemeinderat Dachsen wies die Einsprache mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 ab.

II.  

A rekurrierte dagegen am 24. November 2021 – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 28. Oktober 2021 – an den Bezirksrat Andelfingen und verlangte, unter Entschädigungsfolge sei von der Erhebung von Kehrichtgrundgebühren für die B AG sowie die C AG abzusehen. Der Bezirksrat Andelfingen leitete die Eingabe am 25. November 2021 formlos an das Baurekursgericht des Kantons Zürich weiter. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 14. April 2022 ab (Dispositivziffer I), auferlegte die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'120.- A (Dispositivziffer II) und verweigerte ihm sowie der Gemeinde Dachsen die Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositivziffer III).

III.  

A führte am 20. Mai 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge sei von der Erhebung von Kehrichtgrundgebühren für die B AG sowie die C AG abzusehen. Das Baurekursgericht schloss am 9. Juni 2023 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Dachsen beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2022 die Abweisung des Rechtsmittels.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig.

Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Weil der Streitwert vorliegend weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG; § 38b Abs. 2 VRG e contrario).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht in grundsätzlicher Weise geltend, die Beschwerdegegnerin hätte die streitbetroffenen Grundgebühren für die B AG und die C AG den genannten Gesellschaften selbst in Rechnung stellen müssen, da er hierfür nicht ins Recht gefasst werden könne. Daran ändere auch nichts, dass er Präsident des Verwaltungsrats sowohl der B AG als auch der C AG sei; weder die Eigentümer noch die Organe einer juristischen Person schuldeten deren Verbindlichkeiten. Ohnehin übten beide Gesellschaften keine geschäftlichen Tätigkeiten aus. Er sei entgegen der Beschwerdegegnerin auch nicht deren Geschäftsführer; weder er noch die Gesellschaften selbst führten einen Betrieb im Sinn der massgeblichen kommunalen Abfallverordnung. Eine solche Betriebsführung setze nämlich die Produktion von Abfall voraus.

Der Beschwerdeführer stellt nach dem Gesagten zum einen in Abrede, dass er mit Bezug auf die streitbetroffenen Grundgebühren zum Kreis der Abgabepflichtigen gemäss dem kommunalen Recht gehöre. Zum anderen vertritt er die Auffassung, dass es mit Bezug auf die B AG und die C AG an einem Gegenstand der Abgabe fehle bzw. bei korrekter Auslegung des kommunalen Rechts der abgabebegründende Tatbestand ("Betrieb") nicht erfüllt sei.

2.2 Die Gemeinde Dachsen regelt die Grundsätze der Abfallgebühren in Art. 6 der von der Gemeindeversammlung erlassenen Abfallverordnung vom 1. Januar 2020 (nachfolgend: Abfallverordnung). Nach dessen Abs. 1 werden die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle den Verursachern oder Inhabern mittels kostendeckender Gebühren überbunden. Gemäss Abs. 2 setzen sich die (Abfall-)Gebühren zusammen aus einer Grundgebühr und teils mengenabhängigen Gebühren. Die Grundgebühren werden pro Wohneinheit und pro Betrieb einmal pro Jahr erhoben (Abs. 3 Satz 1); die Grundgebühr ist auch zu entrichten, wenn keine Dienstleistungen der Gemeinde im Abfallbereich beansprucht werden (Abs. 3 Satz 2).

Der Vollzug der Abfallverordnung obliegt dem Gemeinderat (Art. 7 Abs. 1 der Abfallverordnung). Dieser erlässt ein Ausführungs- und Gebührenreglement, in welchem – gestützt auf die Gebührengrundsätze der Abfallverordnung – die Ausgestaltung und Höhe der Abfallgebühren sowie die Art der Gebührenerhebung festgelegt werden (Art. 7 Abs. 2 der Abfallverordnung).

Das vom Gemeinderat erlassene Ausführungs- und Gebührenreglement vom 1. Januar 2021 zur Abfallverordnung (nachfolgend: Ausführungsreglement) hält in Art. 2 betreffend die Grundgebühr fest, dass Gewerbe-, Industrie-, Handels-, Dienstleistungs-, Büro- und Landwirtschaftsbetriebe als "Betriebe für die Verrechnung einer Grundgebühr" gelten, wenn sie als juristische Person (des ZGB [Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907; SR 210] oder des OR [Obligationenrechts vom 30. März 1911; SR 220]) oder als Personengesellschaft konstituiert sind oder der Inhaber bzw. die Inhaberin als Einzelfirma konstituiert ist und mehr als 50 % des Einkommens aus dieser Tätigkeit generiert (Abs. 2). Betreffend die Gebührenerhebung statuiert Art. 5 Abs. 2 des Gebührenreglements, dass die Grundgebühr von demjenigen geschuldet wird, welcher im Zeitpunkt der Rechnungsstellung Eigentümer der Liegenschaft ist oder einen Betrieb gemäss Art. 2 Abs. 2 des Reglements führt (Satz 1); mit Mietern und Pächtern werden keine Verbindlichkeiten eingegangen (Satz 2).

2.3 Den zuständigen Gemeindebehörden kommt mit Bezug auf die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe des kompetenzgemäss erlassenen kommunalen Rechts aufgrund der Gemeindeautonomie ein Spielraum zu, der von den Rechtsmittelinstanzen zu respektieren ist (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 59 f. mit zahlreichen Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Die Rechtsmittelinstanzen dürfen deshalb unter mehreren verfügbaren und angemessenen Auslegungsmöglichkeiten nicht eine sinnvolle, zweckmässige Interpretation einer kommunalen Norm durch die Gemeinde durch ihre eigene Auslegung ersetzen.

2.4 Der Kreis der Abgabepflichtigen für die kommunalen Abfallgebühren umfasst wie dargelegt die Verursacher sowie die Inhaber von Siedlungsabfällen (Art. 6 Abs. 1 der Abfallverordnung; oben E. 2.2 Abs. 1). Als Verursacher bzw. Inhaber gilt nach dem Ausführungsreglement, wer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung Eigentümer der Liegenschaft ist oder einen Betrieb führt, während bloss obligatorisch Berechtigte wie Mieter oder Pächter nicht zum Kreis der Abgabepflichtigen zählen (Art. 5 Abs. 2). Abgabepflichtig ist mithin nach kommunalem Recht (jedenfalls) der Grundeigentümer der (Wohn- oder Betriebs-)Liegenschaft.

Nicht ohne Weiteres klar erscheint, welche Tragweite dem Passus "oder [welcher] einen Betrieb […] führt" der letztgenannten Bestimmung zukommt bzw. ob gestützt darauf auch von einem Betriebsführer Gebühren erhoben werden dürfen, welcher nicht Grundeigentümer der betrieblichen Liegenschaft ist. Bejahendenfalls erschiene mit der Vorinstanz nicht ausgeschlossen, dass die entsprechende Abgabepflicht in einer Konstellation wie der vorliegenden die juristische Person selbst träfe. Wie es sich damit verhält, kann hier freilich schon deshalb offenbleiben, weil die Beschwerdegegnerin die streitbetroffenen Grundgebühren nicht (auch) bei der B AG oder der C AG erhob, sondern (nur) beim Beschwerdeführer (als Privatperson).

Nach den unwidersprochenen Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer Alleineigentümer der Liegenschaft E-Weg 01, an welcher sowohl die B AG als auch die C AG domiziliert sind. Die Abgabepflicht des Beschwerdeführers – als Eigentümer des massgeblichen Grundstücks – findet daher grundsätzlich auch insoweit eine genügende gesetzliche Grundlage im kommunalen Recht, als die Grundgebühren für dort domizilierte bzw. angesiedelte Betriebe erhoben werden.

Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren in Aussicht stellte, "nach Vorliegen des Entscheids separate Rechnungen" auszustellen. Entgegen dem Beschwerdeführer muss diese Äusserung keineswegs so verstanden werden, dass die Beschwerdegegnerin damit eingestehe, ihn zu Unrecht als Abgabepflichtigen betrachtet zu haben. Vielmehr scheint die Beschwerdegegnerin sich vorzubehalten, die streitbetroffenen Grundgebühren bei den Betriebsführerinnen selbst (der B AG und der C AG) einzufordern, falls die Gebührenerhebung beim Beschwerdeführer als Eigentümer der betrieblichen Liegenschaften bzw. Räumlichkeiten einer Rechtskontrolle nicht standhalten sollte. Solches wäre entgegen dem Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht von vornherein unzulässig.

2.5 Gegenstand der hier interessierenden Abfallgrundgebühren sind einerseits Wohneinheiten und andererseits Betriebe (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Abfallverordnung). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ein Betrieb im Sinn des kommunalen Rechts sei nur gegeben, soweit dieser Abfall verursache, kann ihm mit Blick auf Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Abfallverordnung nicht gefolgt werden; die genannte Bestimmung hält vielmehr ausdrücklich fest, dass die Grundgebühr auch dann entrichtet werden muss, wenn keine kommunalen Dienstleistungen im Abfallbereich beansprucht werden. Das kommunale Recht setzt mithin nicht voraus, dass ein Betrieb Abfälle produziert oder nur schon aktiv am Geschäftsleben teilnimmt. Im Einklang damit genügt es nach Art. 2 Abs. 2 des Ausführungsreglements für die Auslösung der Gebührenpflicht etwa, wenn ein hier domizilierter Gewerbe-, Industrie-, Handels-, Dienstleistungs-, Büro- oder Landwirtschaftsbetrieb als juristische Person konstituiert ist (oben E. 2.2 Abs. 3). Letzteres trifft auf die beiden hier interessierenden (Aktien-)Gesellschaften offenkundig zu.

Die B AG bezweckt die .... Der Zweck der C AG ist sodann umschrieben mit "…". Die beiden Gesellschaften stellen nach dem Gesagten auch mit Blick auf ihre Zwecksetzung Betriebe im Sinn der kommunalen Abfallverordnung dar.

2.6 Nach dem Gesagten ist im Licht des massgeblichen kommunalen Rechts nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer Abfallgrundgebühren für die in seiner Liegenschaft domizilierten Betriebe bzw. Gesellschaften erhob.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer rügt freilich sinngemäss, die kommunale Regelung betreffend die Abfallgrundgebühren und deren Auslegung durch die Beschwerdegegnerin verstiessen gegen übergeordnetes Recht, namentlich gegen das umweltrechtliche Verursacherprinzip, gegen das Gebot der Rechtsgleichheit sowie gegen abgaberechtliche Grundsätze wie das Äquivalenzprinzip.

3.2 Nach Art. 32a Abs. 1 Satz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Die genannte Norm bzw. das darin verankerte Verursacherprinzip stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine unmittelbar anwendbare gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Abfallgebühren dar, sondern verlangt eine konkretisierende Gesetzgebung seitens der Kantone und/oder Gemeinden. Diese verfügen dabei über einen weiten Ermessensspielraum (BGE 138 II 111 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 141 II 113 E. 5.5.1; ferner jüngst auch den zur Publikation bestimmten BGr, 22. Juni 2023, 9C_633/2022, E. 3.8 zur Parallelnorm von Art. 60a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 [GSG, SR 814.20]).

3.3 Das umweltrechtliche Verursacherprinzip (Art. 74 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 2 USG) will die Kosten einer bestimmten umweltrechtlich gebotenen Massnahme denjenigen auferlegen, welche die Ursache dafür gesetzt haben; es hat eine Finanzierungsbzw. Kostenanlastungs- oder -internalisierungsfunktion. Zugleich hat es eine Lenkungsfunktion, indes es Anreize schafft, die Umweltbelastung möglichst zu reduzieren (BGE 138 II 111 E. 5.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Art. 2 USG definiert aber nicht, wer Verursacher ist (BGE 138 II 111 E. 5.3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Wo die Umsetzung des Verursacherprinzips einer konkretisierenden Gesetzgebung bedarf, ergibt sich der Verursacherbegriff in erster Linie aus der positivrechtlichen Regelung, wobei der zuständige Gesetzgeber im Rahmen der umweltrechtlichen Grundsätze einen Gestaltungsspielraum in dieser Zuordnung hat (BGE 138 II 111 E. 5.3.3). Im Bereich der nach Art. 32a USG zu erhebenden Abfallgebühren haben die Kantone und Gemeinden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen grossen Gestaltungsspielraum (BGE 138 II 111 E. 5.3.4 mit zahlreichen Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Das Bundesrecht verlangt nicht, dass die Kehrichtentsorgungsgebühren ausschliesslich proportional zur effektiv erzeugten Menge des Abfalls erhoben werden; zwischen den Benützungsgebühren und dem Ausmass der Beanspruchung der Entsorgungseinrichtung muss aber ein gewisser Zusammenhang bestehen, was eine Schematisierung nicht ausschliesst. Die Gebühr muss zwar grundsätzlich einen Bezug zur Abfallmenge aufweisen. Zulässig sind aber Kombinationen von individuellen, mengenabhängigen Gebühren und festen Grundgebühren oder von mehreren verschiedenen, mengenabhängigen Gebühren. Insbesondere kann neben einer mengenabhängigen Gebühr eine mengenunabhängige Grundgebühr erhoben werden, welche namentlich für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur zu bezahlen ist (Bereitstellungsgebühr). Da die Grund- bzw. Bereitstellungsgebühr somit der Deckung der Fixkosten dient, die unabhängig von der Abfallmenge anfallen, widerspricht es dem Verursacherprinzip nicht, wenn sie mit einem gewissen Schematismus, etwa pro Wohnung, bemessen wird. Für die mengenabhängigen Gebühren wird in der Regel derjenige als kostenpflichtig bezeichnet, der die Abfälle dem Entsorgungssystem übergibt. Die Grundgebühr kann demgegenüber vom Liegenschaftseigentümer erhoben werden, selbst wenn dieser nicht direkt Abfallverursacher ist, da er sie auf die Mieterschaft überwälzen kann. Ebenso kann sie nicht nur von Haushalten, sondern auch von Betrieben erhoben werden.

Aus dem Dargelegten erhellt, dass die kommunalrechtliche Regelung mit Bezug auf den Gegenstand und den Kreis der Abgabepflichtigen der Abfallgrundgebühren entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gegen das umweltrechtliche Verursacherprinzip verstösst.

3.4 Zulässig ist es im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann, die Grundgebühr unabhängig von der zu entsorgenden Abfallmenge oder von der effektiven Benützung der kommunalen Abfallentsorgung zu erheben (BGr, 22. April 2010, 2C_415/2009, E. 3, auch zum Folgenden). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass als Verursacher der Fixkosten der Infrastruktur alle Liegenschaftseigentümer erscheinen, welche die Abfallentsorgung jederzeit benutzen können, auch wenn sie diese im Moment oder vorübergehend nicht gebrauchen. Die Grundgebühr darf folglich auch für vorübergehend leerstehende Wohnungen erhoben werden, kann der Liegenschaftseigentümer diese doch kurzfristig wieder einer Nutzung zuführen und damit Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur verursachen.

Die Vorinstanz erwägt, die streitbetroffenen Gesellschaften wiesen je eine Domiziladresse in der Liegenschaft des Beschwerdeführers aus, weshalb davon auszugehen sei, dass dort ein räumlicher Anknüpfungspunkt im Sinn eines Geschäftslokals bestehe. Mit der (potenziellen) Nutzung von Geschäftsräumen gehe zwangsläufig zumindest die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Abfallinfrastruktur einher. Ob eine solche Benutzung effektiv erfolge, sei demgegenüber nicht massgeblich.

Diesen Erwägungen ist mit Blick auf die oben dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung namentlich zu vorübergehend leerstehenden – und damit nicht genutzten – Wohnungen zu folgen: Sowohl bei Wohn- als auch bei Geschäftsräumlichkeiten besteht zumindest die Möglichkeit einer Nutzung der Abfallinfrastruktur und es ist nicht ersichtlich, inwiefern mit Bezug auf die letztgenannten Örtlichkeiten strengere Voraussetzung an die räumliche Anknüpfung gelten sollten als bei Wohnräumen. Die Abfallgrundgebühren dürfen deshalb auch für Betriebe unabhängig von der zu entsorgenden Abfallmenge bzw. von der effektiven Benutzung der kommunalen Abfallinfrastruktur erhoben werden. Entbehrlich ist damit von vornherein die vom Beschwerdeführer geforderte einzelfallweise Überprüfung, ob ein die Gebührenpflicht auslösender Betrieb Abfall produziere. Auch steht den hier umstrittenen Gebührenpflichten somit nicht entgegen, dass die C AG und die B AG die kommunale Abfallinfrastruktur nicht beanspruchen bzw. keinen Abfall produzieren mögen, nachdem diese Gesellschaften ihre betriebliche Tätigkeit jederzeit wieder aufnehmen bzw. ausweiten könnten.

3.5 Unbehilflich ist schliesslich der Verweis des Beschwerdeführers auf die Empfehlung des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), wonach inaktive Betriebe keine Abfallgrundgebühren schuldeten; sowohl bei der B AG als auch bei der C AG handelt es sich um (auch zum heutigen Zeitpunkt unverändert) aktive Gesellschaften (vgl. die online einsehbaren Informationen unter www.zefix.ch).

3.6 Eine Verletzung des Gebots rechtsgleicher Behandlung erblickt der Beschwerdeführer im Umstand, dass nach der beschwerdegegnerischen Praxis für Betriebe ohne eigene Domiziladresse bzw. mit einer blossen C/o-Adresse keine Abfallgrundgebühren erhoben werden. Die Vorinstanz entgegnet diesem bereits im Rekursverfahren vorgetragenen Einwand zutreffend, dass die Gemeinden bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen einer Abfallgrundgebühr das Verursacherprinzip zu beachten haben (vgl. auch oben E. 3.2 f.). Ebenso weist sie zutreffend darauf hin, dass mit einer Umschreibung der Bemessungsgrundlage wie etwa "Wohnungen und Betriebe" auf Einheiten Bezug genommen wird, welche in der Regel Abfälle entsorgen und deshalb als Verursacher der Beseitigungskosten angesehen werden dürfen. Der Abgabegegenstand (Wohneinheit oder Betrieb), an welchen die Beschwerdegegnerin mit Bezug auf die streitige Kehrichtgrundgebühr anknüpfe, gehe mit der Möglichkeit einer Nutzung der kommunalen Abfallinfrastruktur einher und erweise sich demnach als sachliches Kriterium. Bei Betrieben mit (eigenen) Domiziladressen sei im Unterschied zu solchen mit C/o-Adressen davon auszugehen, dass die fragliche Betriebseinheit über eigene Räumlichkeiten bzw. über Räumlichkeiten, an welchen sie obligatorisch oder dinglich berechtigt sei, verfüge. Mit der Nutzung von Räumen gehe zwangsläufig zumindest die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Abfallinfrastruktur einher. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Anknüpfung an das raumbezogene Kriterium erweise sich demnach als sachgerecht und zulässig.

Die Beschwerde setzt sich mit dieser Argumentation nicht auseinander. Vielmehr bringt sie erneut sinngemäss und unzutreffend (oben E. 3.4) vor, eine Gebührenpflicht könne nur ausgelöst werden, wenn ein Betrieb effektiv Abfälle produziere. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit er vorbringt, die Abfallverordnung sehe bei Betrieben kein raumbezogenes Kriterium vor, und wohl sinngemäss geltend macht, die Berücksichtigung eines solchen Kriteriums im Rahmen der Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der Abfallverordnung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 des Ausführungsreglements setzte die explizite Nennung desselben in der gesetzlichen Grundlage voraus. Auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung favorisiert im Übrigen im Zusammenhang mit der abgabegegenständlichen Umschreibung des Betriebs eher eine räumliche und organisatorische denn eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (VGr, 31. Mai 2000, VB.2000.00105, E. 5.b).

Entgegen dem Beschwerdeführer folgt aus der räumlichen Anknüpfung sodann nicht, dass für die Qualifikation einer Einheit als Betrieb einzig das räumliche Kriterium massgeblich wäre (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Ausführungsreglements) bzw. die Beschwerdegegnerin praxisgemäss nur darauf abstellen würde. Seinem Vorbringen, wonach die Berücksichtigung (auch) eines raumbezogenen Kriteriums dazu führe, dass "alle Betriebe ohne Räumlichkeiten wie z.B. Hundeschulen, Pferdepensionen, Occasionshändler, Garten-Dienstleister, usw. von der Grundgebühr befreit" würden, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil derartige Betriebe regelmässig über (Geschäfts-)Räumlichkeiten verfügen. Auch hilft hier der Verweis der Beschwerde auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 1. Mai 2007 (VVBES.2006.372) nicht weiter, in welchem die Rechtmässigkeit einer Abfallgrundgebühr für eine sogenannte "Briefkastenfirma" verneint, indes eine Rechnungsstellung an alle in der Gemeinde (unter eigener oder fremder Adresse) domizilierten Betriebe als zulässig erachtet wurde, da es an den Rechnungsadressaten sei, rechtsmittelweise geltend zu machen bzw. nachzuweisen, dass sie blosse Briefkastenfirmen seien. Daraus lässt sich auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdegegnerin von einer Rechnungsstellung im Zusammenhang mit nicht unter eigener Adresse domizilierten Firmen auf ihrem Gebiet absehen mag, nicht auf eine Verletzung des Gebots rechtsgleicher Behandlung schliessen.

3.7 Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Kausalabgabe im Einzelfall nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils steht und sich in vernünftigen Grenzen bewegt (BGE 141 V 509 E. 7.1.1 f., mit weiteren Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2786 ff., auch zum Nachstehenden). Zulässig sind Pauschalierungen aus Gründen der Verwaltungsökonomie. Im Bereich der Kehrichtentsorgung soll das Verhältnis zwischen Grund- bzw. Bereitstellgebühren und mengenabhängigen Gebühren etwa der Relation zwischen fixen und mengenproportionalen Kostenanteilen an den Gesamtkosten der Abfallentsorgung entsprechen. Das Bundesgericht erachtet ein Verhältnis von rund einem Drittel für die Grundgebühren zu etwa zwei Dritteln für die mengenabhängigen Gebühren als zulässig (BGE 137 I 257 [= Pra 101/2012 Nr. 37] E. 6.1.1). Dass hier ein diesen Rahmen sprengendes Missverhältnis zwischen den Mengen- und den Grundgebühren vorliege, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist mit Blick auf die konkrete Höhe der Grundgebühren von Fr. 190.- pro Jahr und Betrieb auch nicht anzunehmen.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Er rügt, die Vorinstanz habe der Bemessung der Gerichtsgebühr zu Unrecht das Zwanzigfache des eigentlichen Streitwerts zugrunde gelegt.

4.2 Die Behörde hat die Gebührenhöhe nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, wobei ihr ein grosser Ermessensspielraum zusteht (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 25). In solche Ermessensentscheide greift das Verwaltungsgericht nur ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler bzw. eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorliegt, während ihm eine Korrektur bloss unzweckmässiger oder unangemessener Ermessensbetätigung in der Regel – und so auch hier – verwehrt ist (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG, § 50 Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.).

4.3 Das Baurekursgericht hält zutreffend fest, dass "der unmittelbare Streitwert aufgrund des angefochtenen Beschlusses Fr. 380.--" betrage. Es hält indes dafür, es sei generell über die Zulässigkeit der Erhebung einer jährlichen Kehrichtgrundgebühr dieser Höhe zulasten des Beschwerdeführers zu entscheiden, weshalb es sich rechtfertige, analog der Regelung betreffend periodisch wiederkehrende Leistungen vom zwanzigfachen Betrag der streitigen Jahresleistung und somit von einem Streitwert von Fr. 7'600.- auszugehen, was einen Gebührenrahmen von Fr. 500.- bis Fr. 1'100.- eröffne. Mit Blick auf die Schwierigkeit des Falls und den Zeitaufwand des Gerichts sei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.- anzusetzen.

Es scheint in der Tat fraglich, ob die Vorinstanz die hier umstrittene Gebührenerhebung als mit einer Streitsache über periodisch wiederkehrende Leistungen vergleichbar betrachten durfte. Im Ergebnis erweist sich die Höhe der von ihr ausgefällten Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.indes (noch) nicht als rechtsverletzend: Nach § 3 Abs. 1 der – auch auf das Baurekursgericht anwendbaren (§ 337a Abs. 1 lit. b des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG; LS 700.1]) – Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252; vgl. § 1 Abs. 1 GebV VGr) beträgt die Gerichtsgebühr bei Verfahren mit einem Streitwert bis Fr. 5'000.- in der Regel Fr. 500.-. Das Baurekursgericht berücksichtigt indes bei der Bemessung der Gerichtsgebühr nebst dem Streitwert etwa auch seinen Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls (§ 338 Abs. 1 PBG; § 2 GebV VGr). Die Gerichtsgebühr kann denn auch je nach dem konkreten Aufwand des Gerichts bis auf das Doppelte erhöht oder bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden (vgl. § 4 GebV VGr). Das vorliegende Verfahren wurde bereits vor der Vorinstanz vergleichsweise aufwendig geführt, und die sich stellenden Fragen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht lassen nachvollziehbar erscheinen, dass das Baurekursgericht von einem erhöhten Aufwand ausging, welcher die Ansetzung der Gerichtsgebühr im obersten Bereich des von ihr zur Anwendung gebrachten Gebührenrahmens rechtfertigte. Hätte die Vorinstanz mithin einen Streitwert von Fr. 380.- angenommen, so hätte dies zwar zur Ansetzung einer (Regel-)Gerichtsgebühr von Fr. 500.- geführt, welche aber aufgrund des zulässigerweise als deutlich erhöht veranschlagten Aufwands (auf Fr. 1'000.-) hätte verdoppelt werden dürfen. Es ist deshalb von einer Herabsetzung der ausgefällten Gerichtsgebühr abzusehen.

Eine falsche Ansetzung der Zustellkosten von Fr. 120.- macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Damit hält der vorinstanzliche Kostenentscheid einer Rechtskontrolle stand.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--     die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht.

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