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Geschäftsnummer: VB.2017.00862 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.03.2018 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Neukonstituierung des Gemeinderats Schönenberg
[Der Beschwerdegegner konstituierte sich während der Amtsdauer neu; der Beschwerdeführer wehrte sich hierauf gegen die Zuweisung einer anderen "Hauptabteilung". Die Vorinstanz erachtete den Beschwerdeführer als durch die Neukonstituierung nicht in schutzwürdigen Interessen betroffen.] Das erst vor Verwaltungsgericht gestellte Ausstandsbegehren gegen den Bezirksratspräsidenten erweist sich als verspätet, die Geltendmachung des entsprechenden Ausstandsgrunds mithin als verwirkt (E. 2). Die Gerichtspraxis lässt die Anfechtung des Konstituierungsbeschlusses einer Behörde - obwohl keine Verfügung bzw. Anordnung im Sinn des Verwaltungsrechtspflegegesetzes - zu, wenn das Rechtsschutzinteresse es gebietet; vorliegend ist der Beschwerdeführer jedoch nicht in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt (E. 3). Keine Kostenlosigkeit des Verfahrens, da es sich nicht um eine personalrechtliche Streitigkeit handelt (E. 4). Abweisung.
Stichworte: AMTSDAUER KONSTITUIERUNG NEUKONSTITUIERUNG RECHTSSCHUTZINTERESSE
Rechtsnormen: § 21 Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2017.00862
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. März 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Schönenberg,
Beschwerdegegner,
betreffend Neukonstituierung des Gemeinderats,
hat sich ergeben:
I.
Der Gemeinderat Schönenberg konstituierte sich mit Beschluss vom 3. Oktober 2017 für den Rest der Amtsdauer 2014–2018 neu. Dabei wurden namentlich A die Funktionen des 1. Vizepräsidenten und Finanzvorstehers entzogen und A neu als Hochbauvorsteher bestellt.
II.
Mit Rekurs vom 9. November 2017 beantragte A beim Bezirksrat Horgen, diesen Beschluss des Gemeinderats Schönenberg ersatzlos aufzuheben. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2017 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er auf ihn eintrat, und auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 598.-.
III.
Mit Beschwerde vom 16./18. Dezember 2017 beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid unter Kostenfolge zu Lasten des Bezirksrats Horgen aufzuheben. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 stellte er ein Ausstandsbegehren gegen den Bezirksratspräsidenten. Der Bezirksrat verzichtete am 12. Januar 2018 ausdrücklich auf Vernehmlassung; der Gemeinderat Schönenberg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30./31. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde.