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Geschäftsnummer: VB.2017.00521 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.12.2017 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Nichtpromotion/Schulausschluss
Liegt ein besonderer Fall vor, kann der Klassenkonvent gestützt auf § 13 PromotionsR zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abweichen (E. 2.2). Es obliegt dem Klassenkonvent, diese offen formulierte Ausnahmebestimmung nach dem Sinn und Zweck des Promotionsreglements und verfassungskonform zu konkretisieren; die Einräumung dieses Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums dient dabei in erster Linie der Umsetzung eines Einzelfallermessens (E. 4.1). Die Promotion einer Schülerin oder eines Schülers trotz Nichterreichen der Promotionsvoraussetzungen kommt schon aus Gründen des rechtsgleichen Gesetzesvollzugs nur dann in Frage, wenn im Bereich der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Kinds eine Ausnahmesituation eingetreten ist. Gemäss ärztlichem Kurzbericht lag beim Sohn der Beschwerdeführenden während der für den Promotionsentscheid der Beschwerdegegnerin relevanten Beurteilungsperiode (August 2016 bis Januar 2017) eine psychische Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit vor, was auf einem betrügerischen Vorfall beruhte, der sich bereits im Mai 2016 ereignet hatte. Schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs und der nicht erkennbaren schwerwiegenden nachteiligen Folgen für den Sohn der Beschwerdeführenden als Betrugsopfer lässt sich daher aus diesem Ereignis für die relevante Beurteilungsperiode seiner schulischen Leistungen nicht auf eine Ausnahmesituation schliessen (E. 4.2). Abweisung.
Stichworte: AUSNAHMESITUATION BELASTUNGSSITUATION BESONDERE UMSTÄNDE EINZELFALLERMESSEN ERMESSENSSPIELRAUM KAUSALITÄT NICHTPROMOTION PROMOTIONSENTSCHEID SCHÜLER/-IN
Rechtsnormen: § 13 PromotionsR
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2017.00521
Urteil
der 4. Kammer
vom 15. Dezember 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Kantonsschule E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtpromotion/Schulausschluss,
hat sich ergeben:
I.
D, geboren 2000, besuchte als Repetent im Schuljahr 2016/2017 eine Klasse an der Kantonsschule E. Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 wurde A und B, den Eltern von D, mitgeteilt, dass dieser aufgrund der massgebenden Noten des Semesterzeugnisses die Schule definitiv verlassen müsse, da er die Bedingungen für eine Promotion nicht erfülle.