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Geschäftsnummer: VB.2017.00452 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.11.2017 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Teilweise Verweigerung der Baubewilligung
Teilweise Verweigerung einer Baubewilligung wegen ungenügender Belichtung. Gemäss § 302 Abs. 2 PBG sind Wohn- und Schlafräume mit Fenstern zu versehen, die über dem Erdreich liegen. Die Fensterfläche hat wenigstens einen Zehntel der Bodenfläche zu betragen. Der Luftraum vor den Fenstern darf horizontal und in gewissem Umfang auch seitlich nicht verstellt sein (E. 2.2). Der Blick durch das Fenster ist vorliegend bis auf eine Raumhöhe von ca. 1.70 m horizontal und seitlich verstellt bzw. endet im ca. 0.50 m schmalen Lichtschacht unter dem Erdreich. Daher liegen ungenügende wohnhygienische Verhältnisse vor, obwohl der über dem Erdreich zu liegen kommende Teil der Fenster mehr als ein Zehntel der Bodenfläche beträgt (E. 2.3). § 302 Abs. 3 PBG geht als Spezialbestimmung der Generalklausel betreffend Ausnahmebewilligungen in § 220 PBG vor. Abweichungen von § 302 Abs. 2 PBG sind demnach bei besonderen Verhältnissen zulässig, insbesondere zum Schutz vor übermässigen Einwirkungen öffentlicher Bauten und Anlagen, sowie bei einschränkenden Schutzbestimmungen für die Dachgestaltungen bei geschützten Einzelobjekten oder in Kernzonen. Im hier zu beurteilenden Fall liegt keine der in dieser Norm angeführten Situationen vor, die Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend. Es ist der Vorinstanz allerdings darin zuzustimmen, dass keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Prüfung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden. Die Belichtungssituation ist deutlich ungenügend, weshalb das öffentliche Interesse an wohnhygienisch einwandfreien Verhältnissen relativ schwer wiegt. Ausnahmebewilligungen dürfen solchen Anliegen nicht zuwiderlaufen; die Interessen der Bauherrschaft vermögen keine Ausnahmebewilligung zu rechtfertigen (E. 3.3). Abweisung.
Stichworte: AUSNAHMEBEWILLIGUNG BELICHTUNG FENSTER FENSTERFLÄCHE LICHTSCHACHT
Rechtsnormen: § 220 PBG § 302 Abs. II PBG § 302 Abs. III PBG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2017.00452
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. November 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,