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Geschäftsnummer: VB.2017.00346 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.06.2017 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung des Kontakt- und des Rayonverbots betreffend den Ex-Partner. Der - zwischen den Parteien umstrittene - Zeitpunkt des Endes der Beziehung ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht von Relevanz, da das Gewaltschutzgesetz häusliche Gewalt sowohl im Rahmen bestehender als auch aufgelöster partnerschaftlicher Beziehungen erfasst. Ferner vermag die Beschwerdeführerin ihr als "Stalking" zu bezeichnendes Verhalten auch nicht damit zu rechtfertigen, dass es nach dem Ende der Beziehung weiterhin zu Kontakten zwischen ihr und dem Beschwerdegegner kam. Zweifellos ging damit nicht dessen Erlaubnis einher, ihm neben diesen Begegnungen unbeschränkt nachzustellen. Im Übrigen erweist sich die Verlängerung der Schutzmassnahmen ohne Weiteres als verhältnismässig, nachdem von der Beschwerdeführerin nicht dargetan wird und auch nicht ersichtlich ist, dass sie dadurch erheblich in ihren Freiheitsrechten eingeschränkt würde (E. 4). Abweisung.
Stichworte: GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT STALKING
Rechtsnormen: Art. 2 Abs. I lit. b GSG Art. 10 Abs. I GSG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2017.00346
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. Juni 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2017 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Kontaktverbot zu deren Ex-Partner B sowie ein Rayonverbot betreffend dessen Wohnort in C an.
II.
Am 16. Mai 2017 ersuchte B den Haftrichter am Bezirksgericht Winterthur um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate. Nach Anhörung der Parteien verlängerte der Haftrichter das Kontakt- und das Rayonverbot mit Verfügung vom 22. Mai 2017 bis 29. August 2017. Die Verfahrenskosten auferlegte er A, Umtriebsentschädigungen sprach er keine zu.