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Geschäftsnummer: VB.2016.00646 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.04.2017 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Unterschutzstellung
Überkommunale Unterschutzstellung eines Gebäudes nach Vorliegen eines negativen kommunalen Provokationsentscheides Eine überkommunale Unterschutzstellung darf nicht losgelöst von einem früheren Provokationsentscheid erfolgen. Solches wäre mit dem Sinn und Zweck dieses Instituts nicht zu vereinbaren, will doch dieses für Rechtssicherheit sorgen (E. 2.3). Die kommunale Baubehörde veröffentlicht ihren Provokationsentscheid im Amtsblatt des Kantons Zürich. Spätestens ab diesem Zeitpunkt erfährt die kantonale Behörde von einem (negativen) kommunalen Provokationsentscheid. In der Folge kann sie – wenn sie ein bestimmtes Gebäude als überkommunal schutzwürdig betrachtet – ein eigenes kantonales Verfahren einleiten. Dabei darf sie mit ihren eigenen Abklärungen nicht zuwarten. Vielmehr muss sie der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer spätestens bis zum Ende der im Amtsblatt publizierten Rechtsmittelfrist des kommunalen Schutzentscheides mitteilen, dass sie eigene Abklärungen treffen und dazu ein Verfahren einleiten möchte (E. 2.4). Gutheissung.
Stichworte: KANTONALES INVENTAR KOMMUNALES INVENTAR PROVOKATIONSBEGEHREN PUBLIKATION IM AMTSBLATT VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen: Art. 12 KNHV § 203 PBG § 211 Abs. I PBG § 211 Abs. II PBG § 213 Abs. I PBG § 213 Abs. II PBG § 213 Abs. III PBG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2016.00646
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. April 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
1. A AG,
2. B AG,
beide vertreten durch RA C,
und/oder RA D, und/oder RA E,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinderat Knonau, vertreten durch RA F,
Mitbeteiligter,
betreffend Unterschutzstellung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 15. September 2015 stufte die Baudirektion des Kantons Zürich den ehemaligen Gasthof H auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Knonau als Objekt von regionaler Bedeutung ein. Sie nahm die Baute ins Inventar der kunst- und kulturhistorischer Schutzobjekte und archäologischer Denkmäler von überkommunaler Bedeutung auf (Disp.-Ziff. I). Zugleich ordnete sie an, dass an der fraglichen Liegenschaft ohne ihre Zustimmung keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden dürften (Disp.-Ziff. II). Schliesslich legte es den Schutzumfang im Einzelnen fest (Disp.-Ziff. III).