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Geschäftsnummer: VB.2016.00511 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.08.2017 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Rechtsverweigerung
Lärmklage; Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung. Da das Verfahren betreffend die Dachentwässerung und die damit zusammenhängenden Immissionen bei der lokalen Baubehörde noch pendent war, war die Beschwerdeführerin jederzeit berechtigt, dessen (beschleunigte) Fortführung zu verlangen. Ebenso war sie – ohne vorgängige Mahnung – zur Erhebung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrekurses berechtigt. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Rekurs ist damit nicht verspätet und die Vorinstanz ist folglich auf den Rekurs zu Unrecht nicht eingetreten (E. 2.2). Die lokale Baubehörde hat auch nach der Rekurserhebung, inzwischen seit anderthalb Jahren, und damit überlang mit der Fortführung des Verfahrens zugewartet. Sie ist daher anzuweisen über die Lärmklage einen Entscheid zu treffen (E. 3.2). Die fehlende vorgängige Mahnung durch die Beschwerdeführerin ist bei der Kostenfolge zu berücksichtigen (E. 4). Gutheissung, soweit Eintreten.
Stichworte: IMMISSIONEN LÄRMKLAGE NICHTEINTRETENSENTSCHEID RECHTSVERWEIGERUNG
Rechtsnormen: § 19 Abs. I lit. b VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2016.00511
Urteil
der 1. Kammer
vom 31. August 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Isabella Maag.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat Hütten, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
und
D,
Mitbeteiligte,
betreffend Rechtsverweigerung,
hat sich ergeben:
I.
Die Gemeinde Hütten bewilligte D im Jahr 2011 den Umbau ihrer Liegenschaft F-Strasse 01 in Hütten. Nach Durchführung der Arbeiten gelangte A am 20. März 2014 an das Bauamt Hütten und monierte unter anderem, dass aufgrund der nicht bewilligten Überhöhe des neuen Daches Regenwasser auf das Dach ihres Gebäudes an der F-Strasse 02 hinunterstürze und unzumutbare Immissionen verursache. Sie ersuchte um Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 empfahl das Bauamt Hütten, bezüglich der Entwässerung eine pragmatische und einvernehmliche Lösung zu suchen.
II.
Am 4. Januar 2016 erhob A einen Rechtsverweigerungsrekurs beim Baurekursgericht. Mit Entscheid vom 5. Juli 2016 trat das Baurekursgericht auf das Rechtsmittel infolge verspäteter Rekurserhebung nicht ein.