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Geschäftsnummer: VB.2016.00365 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.01.2017 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission
Ausschluss eines Offertstellers aus dem Vergabeverfahren durch aufsichtsrechtlichen Beschluss. Der Beschluss des Bezirksrats ersetzt den Vergabeentscheid der kommunalen Auftraggeberin, weshalb die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig und nicht der aufsichtsrechtliche Rechtsweg einzuschlagen ist (E. 2.2). Von einer eingehenden Prüfung der allfälligen Gehörsverletzung kann abgesehen werden; eine Rückweisung erschiene als formalistischer Leerlauf und der Nachteil des Beschwerdeführers wird im Beschwerdeverfahren geheilt (E. 3.3). Gesetzliche Ausschlussgründe oder andere Gründe, die den Ausschluss des Beschwerdeführers rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich (E. 4.2 f.). Es ist zulässig, im freihändigen Verfahren Konkurrenzofferten einzuholen, soweit nicht der Eindruck erweckt wird, es werde ein Einladungsverfahren durchgeführt (E. 4.4). Teilweise Gutheissung.
Stichworte: AUFSICHTSRECHTLICHER BESCHLUSS AUSSCHLUSS AUS DEM VERFAHREN FREIHÄNDIGES VERFAHREN KONKURRENZOFFERTEN RECHTLICHES GEHÖR
Rechtsnormen: § 4a IVöB-BeitrittsG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2016.00365
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. Januar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksrat Horgen,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinde Schönenberg,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 19. April 2016 vergab der Gemeinderat Schönenberg den Auftrag, den B-Weg in Schönenberg mit einem Asphaltbelag zu versehen, freihändig an A. In der Folge hob der Bezirksrat Horgen diesen Vergabeentscheid mit Beschluss vom 27. Mai 2016 auf, schloss A vom Vergabeverfahren aus und wies den Gemeinderat Schönenberg an, das Verfahren zu wiederholen.
II.
Mit Beschwerde vom 22. Juni 2016 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, der letztere Beschluss sei insoweit aufzuheben, als er damit vom Verfahren ausgeschlossen werde. Weiter bringt A vor, er habe vom angefochtenen Beschluss aus einem ihn in Misskredit bringenden Artikel der C-Zeitung erfahren, und beantragt, es sei eine Richtigstellung in dieser Zeitung zu veranlassen.