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Geschäftsnummer: VB.2015.00057 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.05.2015 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Unterschutzstellung eines Gebäudes
Bei Schutzanordnungen und Inventarentlassungen ist eine amtliche Publikation zulässig. Eine individuelle Zustellung solcher Anordnungen ist jedoch nicht ausgeschlossen bzw. überflüssig. Besteht die Verpflichtung zu einer individuellen Eröffnung, entfaltet die Amtspublikation insoweit keine Rechtswirkungen (E. 3.1). Vorliegend musste der Beschwerdeführer von der Gemeinde aufgrund der gesamten Umstände als materiell am Verfahren Beteiligter betrachtet werden. Für solche potenziell rechtsmittelbefugte Personen besteht aufgrund von § 10 Abs. 3 lit. a VRG ein individueller Eröffnungsanspruch (E. 3.3). Die individuelle Zustellung ergänzt die amtliche Publikation lediglich in besonderen Fällen, vorab dann, wenn die potenziell rechtsmittelberechtigte Person aufgrund der gesamten Umstände des Verfahrens klar bekannt ist (E. 3.4). Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz.
Stichworte: AMTLICHE PUBLIKATION BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERÖFFNUNG SCHUTZANORDNUNG UNTERSCHUTZSTELLUNG VERURSACHERPRINZIP ZUSTELLUNG
Rechtsnormen: § 10 Abs. III VRG § 10 Abs. IV VRG § 13 Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2015.00057
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. Mai 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Maya Sigron.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Stiftung C, vertreten durch RA D,
2. Gemeinderat Stallikon, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Unterschutzstellung eines Gebäudes,
hat sich ergeben:
I.
Am 8. Juli 2014 stellte der Gemeinderat Stallikon das Gebäude an der G-Strasse 01 unter Schutz (Kat.-Nr. 02). Der Beschluss wurde unter anderem im kantonalen Amtsblatt vom 11. Juli 2014 publiziert. Aufgrund eines Gesuchs wurde A der Beschluss am 13. Oktober 2014 zugestellt.
II.
A ersuchte das Baurekursgericht mit Rekurs vom 12. November 2014 im Wesentlichen um eine engere Fassung des Schutzentscheids. Das Baurekursgericht trat auf den Rekurs mit Entscheid vom 16. Dezember 2014 nicht ein.
III.
A beantragte dem Verwaltungsgericht am 30. Januar 2015 neben einer Parteientschädigung die Aufhebung des genannten Beschlusses sowie die Anweisung an das Baurekursgericht, auf den Rekurs einzutreten. Aufgrund einer von A am 2. Februar 2015 eingereichten ergänzenden Eingabe merkte der Abteilungspräsident am darauf folgenden Tag vor, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt.