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Geschäftsnummer: VB.2014.00664 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.04.2015 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.08.2015 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung für einen Hühner-Unterstand
Frist zur Rekurserhebung verpasst. Bestätigung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz. Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass der Entscheid der Baubehörde vom 22. Februar 2007 über die nachträgliche Baubewilligung für einen Hühner-Unterstand längst in Rechtskraft erwachsen ist, was auch unbestritten blieb. Die 30-tägige Rekursfrist gemäss § 22 Abs. 1 VRG war damit bei der Rekurserhebung durch den Beschwerdeführer am 25. Mai 2014 offenkundig verpasst. Es bleibt unerheblich, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2007, was er heute bestreitet, überhaupt Rekurs hat erheben wollen. Selbst wenn ein Rekurswille damals gefehlt hätte, würde ihm dies heute kein nachträgliches Rekursrecht eröffnen. Es versteht sich von selbst, dass die unterlassene Anfechtung einer Baubewilligung nicht dazu führt, dass gegen die Bewilligung nachträglich noch rekurriert werden könnte. Eine solche Auffassung würde Rechtsmittelfristen vielmehr zur Makulatur machen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist, dass es keinen Gerichtsentscheid gibt, der sich materiell zur Rechtmässigkeit der nachträglichen Baubewilligung für den Hühner-Unterstand äussert (E. 1). Abweisung.
Stichworte: BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN RECHTSMITTELFRIST
Rechtsnormen: § 22 Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2014.00664
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. April 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1.1 B,
1.2 C,
beide vertreten durch RA D,
2. Baukommission der Gemeinde Lindau,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung für einen Hühner-Unterstand,
hat sich ergeben:
I.
Die Baukommission der Gemeinde Lindau erteilte C und B am 22. Februar 2007 die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für einen Hühner-Unterstand auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am E- Weg 02 in G.