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Geschäftsnummer: VB.2014.00642 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.12.2014 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz Der Haftrichter erachtete den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin zu Recht als glaubhaft (E. 4.1). Der Haftrichter differenzierte im Dispositiv der angefochtenen Verfügung bezüglich der Verlängerung der Schutzmassnahmen zwar nicht zwischen denjenigen gegenüber der Beschwerdegegnerin und denjenigen gegenüber den Kindern. Aus der Begründung und den gesamten Umständen kann jedoch nur der Schluss gezogen werden, dass er eine Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den Kindern nicht für angezeigt hielt. Der Beschwerdeführer ist daher bereits zum jetzigen Zeitpunkt berechtigt, mit seinen Kindern in Verbindung zu treten (E. 4.2.1). Aus Billigkeitsgründen sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten lediglich zur Hälfte aufzuerlegen (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde im Sinn der Erwägungen, soweit darauf eingetreten wird.
Stichworte: BILLIGKEIT GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
Rechtsnormen: Art. 10 Abs. I GSG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2014.00642
Urteil
der Einzelrichterin
vom 1. Dezember 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Gewaltschutzgesetz,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
A. A und B sind seit 2008 verheiratet. Aus der Ehe gingen die Kinder C (geb. 2008) und D (geb. 2012) hervor.
B. Am 22. Oktober 2014 ordnete die Stadtpolizei Zürich gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, ein Rayonverbot betreffend deren Umgebung und ein Kontaktverbot gegenüber B sowie den gemeinsamen Kindern an.
II.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 ersuchte B den Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich um Verlängerung der sie betreffenden Schutzmassnahmen um drei Monate und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gestützt auf dieses Gesuch, die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft und die Anhörung der Parteien am 3. November 2014 verlängerte der Haftrichter mit Verfügung vom 4. November 2014 die Schutzmassnahmen bis 22. Januar 2015. Die Verfahrenskosten auferlegte er A, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung von B schrieb er als gegenstandslos geworden ab. Eine Parteientschädigung sprach er nicht zu.