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Geschäftsnummer: VB.2014.00425 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.11.2014 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Naturschutzverordnung
Nichtunterschutzstellung von Wiesen im Rahmen einer Schutzverordnung Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist in erster Linie das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjektes gegen das Interesse des Grundeigentümers an einer möglichst freien Nutzung seines Grundstückes abzuwägen (E. 2.4). Die erforderliche einzelfallbezogene Interessenabwägung setzt voraus, dass die Besonderheiten des von der Unterschutzstellung betroffenen Landwirtschaftsbetriebes, namentlich die Art seiner Bewirtschaftung, bekannt sind. Vorliegend ist unklar, wie sich beispielsweise eine Reduktion der düngbaren Fläche auf die Rentabilität des Betriebes auswirken würde. Aufgrund der Akten lässt sich ferner auch die von den Beschwerdeführenden aufgeworfene Frage, ob für die strittigen Flächen Zahlungen durch den Bund ausgerichtet werden, nicht beantworten (E. 4.2). Gutheissung und Rückweisung.
Stichworte: INTERESSENABWÄGUNG KOGNITION MAGERWIESEN RÜCKWEISUNG SCHUTZVERORDNUNG UNTERSCHUTZSTELLUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG
Rechtsnormen: Art. 26 BV Art. 78 BV Art. 2 Abs. I KNHV Art. 13 Abs. I KNHV Art. 103 Abs. I KV § 205 lit. b PBG § 20 Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2014.00425
Urteil
der 1. Kammer
vom 6. November 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
1. Pro Natura Zürich,
2. ZVS/BirdLife Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Naturschutzverordnung,
hat sich ergeben:
I.
Die Baudirektion des Kantons Zürich erliess mit Verfügung vom 15. August 2012 die Verordnung betreffend Schutz von Naturschutzgebieten mit überkommunaler Bedeutung in der Gemeinde Turbenthal, Teilbereich Feld (nachstehend als Schutzverordnung Turbenthal bezeichnet). Darin wurden 40 Objekte unter Naturschutz gestellt.
II.
Die Pro Natura Zürich und der ZVS/BirdLife Zürich rekurrierten am 17. September 2012 gegen diese Verordnung an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Sie beantragten, die Schutzverordnung sei um das Schutzobjekt Nr. 38 "Magerwiesen westlich Ruppen" gemäss Planausschnitt zu ergänzen. Überdies sei das Schutzobjekt Nr. 40 "Ried- und Trockenwiesen südlich Sitzberg" im Norden gemäss Planausschnitt zu erweitern. Mit Beschluss vom 25. Juni 2014 wies der Regierungsrat das Rechtsmittel ab.