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Geschäftsnummer: VB.2014.00084 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.03.2014 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Verletzung der Eintragungspflicht
[Das Handelsregisteramt trug verschiedene Änderungen betreffend den Vorstand eines Vereins von Amtes wegen im Handelsregister ein und auferlegte dem als Vorstandsmitglied im Handelsregister eingetragenen Beschwerdeführer die Eintragungsgebühren sowie eine Busse von Fr. 400.-. Der Beschwerdeführer macht geltend, schon im Jahr 1999 als Mitglied des Vorstands zurückgetreten zu sein.] Der Beschwerdeführer ist im Jahr 1999 als Mitglied des Vorstands zurückgetreten und war deshalb weder verpflichtet noch überhaupt berechtigt, Änderungen betreffend den Verein beim Beschwerdegegner anzumelden (2.1). Indem der Beschwerdegegner die Busse unabhängig von der konkreten Fallkonstellation und ohne nähere Begründung stets auf Fr. 400.- festsetzt, unterschreitet er seinen Ermessensspielraum (E. 2.2). Die Verfügung wurde dem davon direkt betroffenen Beschwerdeführer nur "zur Kenntnisnahme" zugestellt; ein solches Vorgehen verstösst gegen Treu und Glauben (E. 2.3). Gutheissung.
Stichworte: BUSSE EINTRAGUNGSPFLICHT ERMESSENSUNTERSCHREITUNG HANDELSREGISTER VEREIN
Rechtsnormen: Art. 943 Abs. 1 OR
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2014.00084
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. März 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verletzung der Eintragungspflicht,
hat sich ergeben:
I.
Der Verein O ist im Handelsregister des Kantons Zürich mit Domizil bei G eingetragen. Als Mitglieder des Vorstandes sind H, G und A eingetragen. Am 7. Oktober 2013 teilte die Gemeinde X dem Handelsregisteramt mit, dass H sich im Jahr 2005 ins Ausland abgemeldet habe. Gemäss einer Mitteilung der Gemeinde Z vom 8. Oktober 2013 ist G im Jahr 2012 verstorben. Am 24. Oktober 2013 forderte das Handelsregisteramt das oberste Leitungsorgan bzw. die zur Anmeldung verpflichteten Personen auf, hinsichtlich des Vereins O innert 30 Tagen den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. In Anwendung von Art. 152 Abs. 5 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) verfügte das Handelsregisteramt am 24. Januar 2014, G im Handelsregister zu löschen und H mit unbekanntem Aufenthalt einzutragen, die Eintragungsgebühr von Fr. 148.- A und H unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen und von A zu beziehen und A und H "[w]egen Nichtgenügens der Anmeldepflicht" je mit eine Ordnungsbusse von Fr. 400.- zu belegen.