Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2013.00800 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.02.2014 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.06.2014 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Rechtsverweigerung
Zuständigkeit für einen Rekurs betreffend Rechtsverzögerung/-verweigerung. Der Beschwerdeführer ersuchte bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich um Zugang zu diversen Informationen. Einen Monat später erhob er beim Bezirksrat Zürich Rekurs wegen unrechtmässiger Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung bzw. Rechtsverzögerung. Der Bezirksrat überwies die Sache an die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit nicht einverstanden und beantragte einen Nichteintretensentscheid, den er vor Verwaltungsgericht anfocht. Der Bezirksrat ist mangels funktioneller Zuständigkeit zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten, da für einen Rekurs gegen unrechtmässiges Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung die "ordentliche Beschwerdeinstanz" zuständig ist: Hängt das Zugangsgesuch mit einem laufenden anderweitigen Verfahren zusammen, so ist für die Beurteilung der geltend gemachten Rechtsverweigerung vorerst die Sonderfall- und Einsprachekommission zuständig; sollte das Zugangsgesuch nicht mit einem laufenden Sozialhilfeverfahren zusammenhängen, so hätte der Stadtrat darüber zu befinden. Das ordentliche Rechtsmittel darf zwecks Wahrung des funktionellen Instanzenzugs nicht übersprungen werden (E. 2.3). Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: EINSPRACHE FUNKTIONELLE UNZUSTÄNDIGKEIT INSTANZENZUG RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERZÖGERUNG ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen: § 57 GemeindeG § 79 GemeindeG § 19 Abs. I lit. b VRG Art. 66 GemeindeO Zürich Art. 77 GemeindeO Zürich Art. 77bis GemeindeO Zürich
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2013.00800
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. Februar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Rechtsverweigerung,
hat sich ergeben:
I.
Am 2. September 2013 ersuchte A bei den an der Schwamendingenstrasse 41 domizilierten Stellen der Sozialen Dienste der Stadt Zürich um Zugang zu diversen Informationen gestützt auf die §§ 20 ff. des kantonalen Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG).