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Geschäftsnummer: VB.2013.00683 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.12.2013 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.01.2014 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Verlängerung der Assessmentstufe
Einsprachen unterliegen der Überprüfung durch die anordnende Behörde (E. 2). Die zum Bestehen der Assessmentstufe nötigen Leistungen müssen im Studiengang "Bachelor of Arts UZH" der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich innert zweier Jahre erbracht werden; eine Verlängerung dieser Frist liegt im pflichtgemässen Ermessen der Prüfungsdelegierten (E. 3.1). Eine krankheitsbedingte Abwesenheit im Frühlingssemester kann der Beschwerdeführerin keine zusätzliche Prüfungsmöglichkeit im Herbstsemester verschaffen, weil sie sonst gegenüber allen anderen Studierenden bessergestellt würde (E. 3.2). Bei abgelegten Prüfungen kann nicht nachträglich geltend gemacht werden, dass Gründe vorgelegen hätten, welche die Kandidatin oder den Kandidaten zum Prüfungsabbruch berechtigt hätten (E. 3.4). Abweisung.
Stichworte: ASSESSMENTSTUFE FRISTERSTRECKUNG KRANKHEIT
Rechtsnormen: Art. 23 Abs. 1 RO BA-OEC Art. 24 Abs. 3 RO BA-OEC Art. 26 RO BA-OEC
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2013.00683
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. Dezember 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
der Universität Zürich, Dekanat,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Assessmentstufe,
hat sich ergeben:
I.
A studiert seit dem Herbstsemester 2011 an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich im Studiengang "Bachelor of Arts UZH" in der Assessmentstufe. Am 2. Februar 2013 ersuchte sie die Prüfungsdelegierte der Wirtschafswissenschaftlichen Fakultät um Verlängerung der Frist für das Bestehen der Assessmentstufe um ein Jahr. Dieses Gesuch lehnte die Prüfungsdelegierte am 12. Februar 2013 ab. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Prüfungsdelegierte mit Entscheid vom 11. März 2013 ebenfalls ab.
II.
A rekurrierte dagegen am 17./18. März 2013 und beantragte, die Verlängerung der Assessmentstufe um ein Jahr sei zu bewilligen. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen wies den Rekurs mit Beschluss vom 26. August 2013 ab.
III.
Dagegen führte A am 24./30. September 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Verlängerung der Assessmentstufe um ein Jahr sei zu bewilligen. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2013 und die Rekurskommission mit Vernehmlassung vom 28. Oktober/1. November 2013 schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11]). Die vorliegende Beschwerde betrifft ein Gesuch um Verlängerung der Frist zur Absolvierung der Assessmentstufe und damit keine in den Ausnahmekatalog der §§ 42–44 VRG fallende Materie.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei "höchst bedenklich", dass die Prüfungsdelegierte sowohl ihr Gesuch als auch ihre Einsprache beurteilt habe; damit habe die Prüfungsdelegierte ihre Kompetenzen überschritten. Einsprachen unterliegen nach § 10b Abs. 3 Satz 1 VRG der Überprüfung durch die anordnende Behörde, welche noch einmal über die Sache entscheidet. In diesem Sinn war die Prüfungsdelegierte für die Behandlung der Einsprache der Beschwerdeführerin zuständig. Zudem führt das (zusätzliche) Einschalten eines Einspracheverfahrens vorliegend zu keiner Einschränkung des in Art. 77 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) gewährleisteten Rechtsschutzes durch zwei devolutive Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde).
3.
3.1 Gemäss § 23 Abs. 1 der Rahmenordnung für den Bachelor of Arts (BA) in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 29. März 2004 (RO BA, LS 415.423.11; OS 59, 197 ff.) beginnt die Assessmentstufe jeweils im Herbstsemester und erstreckt sich über zwei Semester; insgesamt sind in der Assessmentstufe 60 Punkte zu erwerben. Wer die Leistungen der Assessmentstufe zwei Jahre nach Studienbeginn noch nicht erbracht oder in Modulen der Assessmentstufe insgesamt mehr als sechs Fehlversuche unternommen hat, hat die Assessmentstufe nicht bestanden und wird vom Bachelorstudium der Wirtschaftswissenschaften ausgeschlossen (§ 24 Abs. 3 RO BA). In begründeten Ausnahmefällen kann die oder der Prüfungsdelegierte eine Fristverlängerung für das Bestehen der Assessmentstufe über zwei Jahre hinaus bewilligen (§ 26 RO BA). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, liegt eine Verlängerung der Assessmentfrist im Ermessen der Prüfungsdelegierten, wobei dieses Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist.
3.2 Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden; Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 70 ff.).
3.3 Die Beschwerdegegnerin führt zur Ablehnung des Gesuchs sinngemäss aus, ärztlich belegte Krankheiten könnten zwar grundsätzlich zu einer Fristverlängerung führen; diese werde aber nur insofern gewährt, als damit der krankheitsbedingte Nachteil ausgeglichen werde; eine Besserstellung gegenüber denjenigen Studierenden, die nicht krank gewesen seien, sei hingegen zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin habe die Prüfung im Fach Mikroökonomik I sowohl im Herbstsemester 2011 als auch im Herbstsemester 2012 absolviert, jedoch nicht bestanden. Erst für das Frühlingssemester 2013 habe die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme geltend gemacht und deswegen keine Module gebucht. Weil das (Pflicht-)Modul Mikroökonomik I nur im Herbstsemester gebucht werden könne, sei in jenem Moment indes schon klar gewesen, dass die Beschwerdeführerin die Assessmentstufe nicht bestehen könne. Würde ihr wegen ihrer Krankheit nun eine Fristerstreckung um ein Jahr und damit die Möglichkeit gewährt, die Prüfungen im Fach Mikroökonomik I im Herbstsemester 2013 ein drittes Mal zu absolvieren, würde nicht nur der kankheitsbedingte Nachteil ausgeglichen, sondern die Beschwerdeführerin darüber hinaus besser gestellt, als wenn sie nicht krank gewesen wäre. Weil dies nicht dem Sinn der Fristverlängerung entspreche, sei eine solche nicht zu gewähren.
Diese Begründung erweist sich als zutreffend: Nach § 24 Abs. 3 sowie § 8 Abs. 1 Satz 1 RO BA ist eine Wiederholung nicht bestandender Module grundsätzlich nur während der Rahmenfrist von zwei Jahren möglich. Weil die Module nur jedes zweite Semester angeboten werden (vgl. www.oec.uzh.ch/studies/assessment.html), können sie als Folge dieser Regelung jeweils nur einmal wiederholt werden. In diesem Sinn kann die krankheitsbedingte Abwesenheit im Frühlingssemester der Beschwerdeführerin keine zusätzliche Prüfungsmöglichkeit im Herbstsemester verschaffen, weil sie sonst gegenüber allen anderen Studierenden bessergestellt würde. Da nach dem Herbstsemester 2012 aufgrund des zweimaligen Nichtbestehens des Moduls Mikroökonomik I bereits feststand, dass die Beschwerdeführerin die Assessmentstufe nicht bestehen werde, war eine Fristverlängerung für die im Frühlingssemester 2013 nicht besuchten Module somit nicht geboten.
3.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend machen wollte, sie sei bereits an den Prüfungen im Herbstsemester 2012 krank gewesen, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Nach § 16 Abs. 2 RO BA kann bei abgelegten Prüfungen nachträglich nicht geltend gemacht werden, dass Gründe vorgelegen hätten, welche die Kandidatin oder den Kandidaten zum Prüfungsabbruch berechtigt hätten, es sei denn, diese Gründe seien vor oder während der Prüfung nicht erkennbar gewesen. Diese Regelung entspricht dem auch in anderen Prüfungsordnungen statuierten und ständiger Praxis entsprechenden Grundsatz, wonach eine Prüfungskandidatin einen bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt, unverzüglich vorzubringen hat und dessen Geltendmachung nach Absolvierung der Prüfung grundsätzlich nicht mehr beachtlich ist (VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 2.2, sowie 6. Juli 2005, VB.2005.00146, E. 3.3; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 452 ff. [jeweils auch zum Folgenden]). Mit dieser Regelung soll ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrunds die Prüfung ablegt und nachträglich unter Anrufung dieses Grunds die Annullierung der Prüfung verlangt und sich so eine zusätzliche Prüfungs-Chance verschafft. Dies würde die Chancengleichheit unter den Kandidaten verletzen und widerspräche demnach dem Gebot rechtsgleicher Behandlung. In diesem Sinn kann eine allfällige Krankheit der Beschwerdeführerin im Herbstsemester 2012 nachträglich nicht mehr berücksichtigt werden.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtkosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 100.-- Zustellkosten, Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an …