Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2009.00642 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.12.2009 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Gewaltschutz: Fehlende Anhörung der Parteien im Verfahren vor dem Haftrichter. Dem Haftrichter steht es gemäss dem klaren Wortlaut von § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 GSG nicht frei, auf eine Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners zu verzichten. Einzig wenn eine Anhörung nicht möglich ist, kann gemäss § 10 Abs. 2 GSG eine haftrichterliche Schutzmassnahme vorläufig verfügt werden, wobei gegen diese eine Einsprache möglich ist. Auf die Anhörung kann auch nicht verzichtet werden, wenn der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner die Möglichkeit zur Einreichung einer schriftlichen Eingabe eingeräumt wird. Es liegt zudem auf der Hand, auch die Gesuchstellerin bzw. den Gesuchsteller anzuhören (E. 3.1). Der durch den Haftrichter getroffene Entscheid erging ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin und des Gesuchsgegners. Er hat demnach als provisorisch zu gelten, weshalb dagegen die Einsprache offen steht (E. 3.2). Nichteintreten und Überweisung der Sache an den Haftrichter zur Behandlung als Einsprache.
Stichworte: ANHÖRUNG ANHÖRUNGSPFLICHT EINSPRACHE GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PROVISORISCH RECHTSMITTELBELEHRUNG ÜBERWEISUNG
Rechtsnormen: Art. 9 Abs. III GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 10 Abs. II GSG Art. 11 Abs. I GSG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2009.00642
Zirkularbeschluss
der 3. Kammer
vom 11. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A, vertreten durch lic.iur. RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C,
2. Kantonspolizei Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
A und C sind seit April 2007 verheiratet. Am Abend des 4. Oktober 2009 kam es zu einem Streit zwischen den Ehegatten. In der Folge erhob C am 7. Oktober 2009 Strafanzeige gegen A wegen Körperverletzung. Am 29. Oktober 2009 verfügte die Kantonspolizei Zürich gegen A folgende Gewaltschutzmassnahmen für die Dauer von je 14 Tagen: Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, Kontaktverbot zu C sowie ein Betretverbot (Rayonverbot), welches die nähere Umgebung der ehelichen Wohnung erfasste.