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Geschäftsnummer: VB.2009.00519 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.12.2009 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.06.2010 abgewiesen. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baupolizeilicher Befehl
Baupolizeilicher Befehl: ungenügende Erschliessung; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die Baureife setzt eine genügende Erschliessung und diese unter anderem eine genügende Zugänglichkeit voraus. Der östlich gelegene Fuss- und Radweg über welchen das beschwerdeführerische Grundstück erschlossen wird, vermag aufgrund seiner geringen Breite von knapp 3 m bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht als Zufahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers zu genügen. Zudem ist dem Beschwerdeführer im zivilrechtlichen Befehlsverfahren die Benutzung dieser Wegparzelle als Zufahrt zu seinem Grundstück ausdrücklich verboten worden, weshalb diese Zufahrt offenkundig auch rechtlich nicht gesichert ist (E. 2.2). Die Anordnung, der Beschwerdeführer habe innert dreier Monate für die normaliengerechte Zugänglichkeit seines Grundstücks ab der westlich gelegenen Wegparzelle zu sorgen und diesen Zugang durchgehend bestehen zu lassen sowie zu diesem Zweck die Aufschüttungen auf seinem Grundstück zu beseitigen, ist geeignet, den rechtmässigen Zustand herbeizuführen und offenkundig nicht unverhältnismässig (E. 3). Abweisung.
Stichworte: BAUREIFE EIGENMÄCHTIGE NUTZUNG ERSCHLIESSUNG ERSCHLIESSUNGSSTRASSE NORMALIEN VERKEHRSSICHERHEIT WIEDERHERSTELLUNG ZUFAHRTSSTRASSE ZUGÄNGLICHKEIT ZWANGSMASSNAHMEN
Rechtsnormen: § 233 PBG § 234 PBG § 236 Abs. I PBG § 237 Abs. I PBG § 237 Abs. II PBG § 241 PBG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2009.00519
Entscheid
der 1. Kammer
vom 16. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Martin Knüsel.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Baukommission Wetzikon, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend baupolizeilichen Befehl,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 5. November 2008 befahl die Baukommission Wetzikon A unter Androhung von Straffolgen die normaliengerechte Zugänglichkeit des Grundstücks Kat.-Nr. 01 ab der Wegparzelle Kat.-Nr. 02 (richtig 03) zu ermöglichen und diesen Zustand durchgehend bestehen zu lassen. Zugleich wurde A unter Androhung der Ersatzvornahme die Beseitigung der Aufschüttungen auf Kat.-Nr. 01 und die Wiederherstellung des ursprünglichen Geländeverlaufs innert dreier Monate befohlen.