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Geschäftsnummer: VB.2009.00364 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.09.2009 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung
Eintritt einer neuen Tatsache (Wiederverheiratung) während des Verfahrens vor Verwaltungsgericht Das Verwaltungsgericht hat die Wiederverheiratung des Beschwerdeführes im laufenden Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zu berücksichtigen. Da Hinweise für eine Scheinehe bestehen, ist die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurückzuweisen (E. 2). Eine Prüfung des vorinstanzlichen Entscheids drängt sich im Hinblick auf die Neuverteilung der Kosten des Rekursverfahrens auf (E. 3.1). Aus der Gehörsverletzung im Verfahren vor dem Regierungsrat ist dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen (E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat keinen Rechtsanspruch auf weiteren Aufenthalt erworben, eine rechtsverletzende Ermessensausübung ist nicht ersichtlich, weshalb sich keine Neuverteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens aufdrängt (E. 3.4). Rückweisung.
Stichworte: EHE EHEDAUER EHELICHE GEMEINSCHAFT EHELICHES ZUSAMMENLEBEN ERMESSENSMISSBRAUCH KOSTEN KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN NEUE TATSACHE PROZESSÖKONOMIE RECHTLICHES GEHÖR RECHTSMISSBRAUCH RECHTSMITTELBELEHRUNG RECHTSWEGGARANTIE REPLIKRECHT RÜCKWEISUNG SCHEINEHE SCHWEIZER EHEFRAU SCHWEIZER EHEGATTE TÜRKEI VERLETZUNG
Rechtsnormen: Art. 7 ANAG Art. 83 lit. c BGG Art. 85 Abs. i lit. b BGG Art. 90 BGG Art. 93 BGG Art. 117 BGG Art. 29a BV § 13 Abs. II VRG § 41 VRG § 43 Abs. I lit. h VRG § 50 VRG § 63 VRG § 70 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2009.00364
Entscheid
der 2. Kammer
vom 21. Oktober 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Gerichtssekretärin Eliane Fischer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A, geboren 1979, Staatsangehöriger von C, reiste am 9. Juli 2001 illegal in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 23. Juli 2002 heiratete er die Schweizer Bürgerin D. Das Migrationsamt erteilte ihm am 3. September 2002 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau, welche es letztmals bis 23. Juli 2007 verlängerte. Das eheliche Zusammenleben wurde 2005 aufgegeben.
B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Es erwog im Wesentlichen, A berufe sich rechtsmissbräuchlich auf eine nur noch formell bestehende Ehe. Die eheliche Gemeinschaft sei spätestens im April 2005 aufgegeben worden und habe somit nur zwei Jahre und acht Monate gedauert. Zudem sei A eine Rückkehr nach C ohne Weiteres zumutbar.