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Geschäftsnummer: VB.2009.00227 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.05.2009 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung Die Beschwerdeführerin weilt seit 8 Jahren in der Schweiz, wo ihr zum Zwecke des Studiums die Aufenthaltsbewilligung erteilt und mehrfach verlängert worden ist. Nachdem sie erstmals die Studienrichtung gewechselt hatte, teilte das Migrationsamt ihr mit, dass es im Falle eines weiteren Studienwechsels die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängern würde. Nachdem die Beschwerdeführerin auch das zweite Studium abgebrochen hatte, befanden die Vorinstanzen, ihr Aufenthaltszweck habe sich erfüllt und verweigerten die Verlängerung. Dieser im freien Ermessen (nach ANAG 4) zu fällende Entscheid ist zu schützen. Angesichts der Tatsache, dass Wechsel der Studienrichtung nach Zürcher Praxis nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, sind die Behörden der Beschwerdeführerin deutlich entgegengekommen. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung liegt nicht vor. Abweisung
Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERMESSENSSPIELRAUM RECHTSKONTROLLE STUDIUM
Rechtsnormen: Art. 4 ANAG Art. 18 Abs. II lit. a ANAG Art. 18 Abs. III ANAV Art. 113 BGG § 13 lit. l BeamtenV § 32 BeamtenV § 50 Abs. I VRG § 50 Abs. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2009.00227
Entscheid
der 2. Kammer
vom 30. September 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Jasmin Malla.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. Die 1984 geborene A, Staatsangehörige von C, reiste am 5. August 2001 in die Schweiz ein. Der Kanton D erteilte ihr eine bis 31. Juli 2003 gültige Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung eines Vorbereitungskurses für ein Hochschulstudium an der Universität D. Sie erwarb in der Folge die für ein Studium in der Schweiz erforderlichen Prüfungsabschlüsse.
Am 8. Oktober 2003 reiste sie erneut in die Schweiz ein. Der Kanton E erteilte ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität und verlängerte diese letztmals bis 7. Februar 2006. A exmatrikulierte sich nach einem Studienjahr per Ende Wintersemester 2004/2005, weil sie die für die Weiterführung des Studiums (Betriebswirtschaftslehre) erforderlichen Prüfungen zum Erreichen der Assessmentstufe nicht bestanden hatte.