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Geschäftsnummer: VB.2008.00556 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.02.2009 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung: Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers hat höchstens sechs Monate gedauert. Ein Anspruch gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG entfällt, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenwohnen und die eheliche Wohngemeinschaft unstreitig dauernd aufgegeben wurde (E. 1.2). Ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV kommt genauso wenig in Frage, weil die familiäre Beziehung nicht mehr gelebt wird (E. 1.3). Für die Beurteilung eines Anspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (wichtige Gründe) müssen die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration geprüft werden. Der Beschwerdeführer befindet sich mittlerweile seit weniger als zwei Jahren in der Schweiz, hat seine ersten 21 Lebensjahre in seinem Heimatland verbracht und vermag keine engeren Beziehungen zur Schweiz nachzuweisen, weshalb ihm eine Rückkehr und Integration in sein Heimatland nicht schwer fallen dürfte (E. 1.4). Nichteintreten.
Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHELICHE GEMEINSCHAFT EHELICHES ZUSAMMENLEBEN ERMESSENSMISSBRAUCH ERMESSENSÜBERPRÜFUNG ERMESSENSÜBERSCHREITUNG FAMILIÄRE BEZIEHUNG INTEGRATION NICHTEINTRETEN NICHTVERLÄNGERUNG ÖFFENTLICHE INTERESSEN VORÜBERGEHENDE TRENNUNG WICHTIGER GRUND ZUSAMMENLEBEN
Rechtsnormen: Art. 43 AuG Art. 49 AuG Art. 50 AuG Art. 13 BV Art. 8 EMRK
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2008.00556
Beschluss
der 2. Kammer
vom 25. Februar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Gerichtssekretärin Claudia Suter.
In Sachen
A, vertreten durch RA Q,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1986, Staatsangehöriger von B, heiratete am 4. Januar 2007 in B die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau C, geboren 1988. Gestützt hierauf erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung, gültig bis zum 29. April 2008.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2008 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, verweigerte ihm den weiteren Aufenthalt und setzte ihm Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis 15. August 2008. Die Begründung lautete sinngemäss, dass die eheliche Gemeinschaft nur fünf Monate gedauert habe, weshalb weder ein Anspruch aus Art. 43 Abs. 1 noch aus Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer (AuG) gegeben sei. Es seien keine besonderen Gründe erkennbar, die eine Wegweisung als unangemessen erscheinen liessen.