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Geschäftsnummer: VB.2008.00498 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.03.2009 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Gesundheitswesen Betreff: Hundehaltung
Hundehaltung: vorübergehende provisorische Beschlagnahme eines verletzten Hundes, bei dem die medizinische Versorgung nicht sichergestellt war Rechtsgrundlagen (E. 3). Der Hund war nach einer Rauferei unbestrittenermassen verletzt. Eine sofortige tierärztliche Behandlung war erforderlich. Der Hundehalter war aber nicht willens, einen Tierarzt aufzusuchen. Auch war er infolge seines alkoholisierten Zustandes dazu nicht in der Lage. Die provisorische Beschlagnahme und die tierärztliche Behandlung waren gerechtfertigt (E. 4.1). Eine Untersuchung der Rassezugehörigkeit des Hundes war infolge der diesbezüglichen Unklarheit notwendig, vorab mit Blick auf eine allfällige Maulkorb- und Leinenpflicht (E. 4.2). Die Kosten sind ausgewiesen und beruhen auf hinreichenden rechtssatzmässigen Grundlagen (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird (E. 5).
Stichworte: BESCHLAGNAHME HUND HUNDEHALTUNG KOSTEN LEINENZWANG MAULKORBTRAGPFLICHT TIERARZT TIERHALTUNG TIERSCHUTZ
Rechtsnormen: § 7a HundeV § 11 KTSchG Art. 3a Abs. I TSchG Art. 22 Abs. I TSchG Art. 25 Abs. I TSchG Art. 3 Abs. III TSchV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2008.00498
Entscheid
des Einzelrichters
vom 16. März 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
A, Lyrenweg 6, 8047 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Hundehaltung,
hat sich ergeben:
I.
A. Das Veterinäramt des Kantons Zürich liess am 5. Februar 2008 den Hund B von A vorsorglich beschlagnahmen, nachdem der Hund infolge einer Rauferei mit einem anderen Hund mehrere tiefe Bissverletzungen erlitten und der Hundehalter sich einer unverzüglichen tierärztlichen Behandlung widersetzt hatte. Ausserdem wurde eine Bestimmung der Rassezugehörigkeit angeordnet, weil der Hund zwei Chipnummern mit Hinweis auf verschiedene Rassen aufwies und der Verdacht bestand, dass das Tier der Maulkorb- und Leinenpflicht (§ 7a der Hundeverordnung vom 11. November 1971, HundeV) unterstand. Diese Untersuchung ergab, dass es sich beim Hund B um einen American Staffordshire Terrier x Rottweiler-Mischling handle. Für einen solchen Hund gilt eine generelle Maulkorb- und Leinenpflicht.
B. Am 15. Februar 2008 wurde der Hund dem Hundehalter wieder zurückgegeben. A konnte in der Folge zur vorsorglichen Beschlagnahme und zu den Kosten, die mit dieser Beschlagnahme entstanden sind, Stellung nehmen. Mit Schreiben vom 2. Mai 2008 verwarnte das Veterinäramt A und wies ihn darauf hin, die Maulkorb- und Leinenpflicht einzuhalten und Personen, die den Hund ausführen, dementsprechend zu instruieren. Mit Verfügung vom 2. Mai 2008 auferlegte es dem Hundehalter die Kosten für die medizinische Versorgung des Hundes, dessen Unterbringung im Tierheim und für Transporte während der Beschlagnahme sowie für die Bestimmung der Rassezugehörigkeit (total Fr. 1'488.40) zuzüglich der Kosten der Verfügung (Fr. 91.-).