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Geschäftsnummer: VB.2008.00422 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.03.2009 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Sozialhilfe: Wohnkosten Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.2) und Streitwert (E. 1.2). Rückweisungsentscheide sind anfechtbar, wenn die Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung besteht. Dies ist in der vorliegenden Konstellation der Fall (E. 1.3). Wenn gemäss Mietvertrag eine Mehrzahl von Mietern einer Wohnung besteht, lässt sich daraus keine direkte Aussage ableiten, wer die Wohnung tatsächlich bewohnt, und zwar unabhängig vom Innenverhältnis dieser Mieter untereinander (z.B. Solidarhaftung) (E. 3.1). Die Sozialhilfebehörde hat die genauen Wohnverhältnisse nicht geprüft, was nachzuholen ist (E. 3.2). Ist mit der Rückweisung an die Erstinstanz eine neue Festlegung der anrechenbaren Wohnkosten verbunden, so können mit der Neufestsetzung Auflagen verbunden werden, eine günstigere Wohnung zu suchen (E. 3.3). Die vom Bezirksrat angeordnete Rückweisung ist nicht zu beanstanden. Abweisung der Beschwerde der Gemeinde (E. 4).
Stichworte: MIETVERTRAG SOLIDARHAFTUNG SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNKOSTENANTEIL WOHNUNG
Rechtsnormen: § 14 SHG § 15 Abs. I SHG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2008.00422
Entscheid
des Einzelrichters
vom 9. März 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
Stadt V, vertreten durch Fürsorgebehörde V,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A bezieht seit Juni 2008 Sozialhilfeleistungen von der Stadt V. Die Fürsorgebehörde errechnete mit Beschluss vom 1. Juli 2008 einen Bedarf von Fr. 1'790.- abzüglich Einnahmen.
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 18. Juli 2008 Rekurs beim Bezirksrat X. Sie beanstandete, dass die Leistungen nicht ausreichten. Der Mietanteil müsse erhöht werden. Der Bezirksrat hiess mit Beschluss vom 27. August 2008 den Rekurs im Sinn der Erwägungen teilweise gut. Er wies die Fürsorgebehörde an, die Wohnverhältnisse von A abzuklären. Gestützt darauf habe die Behörde den anrechenbaren Mietzinsanteil für A neu festzulegen (Disp. Ziff. II in Verbindung mit E. 6.3).
III.
Die Stadt V erhob am 16. September 2008 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, Disp. Ziff. II sei aufzuheben. Der Bezirksrat verzichtete am 17. Oktober 2008 auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1. Oktober 2008 sinngemäss Abweisung der Beschwerde.