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Geschäftsnummer: VB.2008.00323 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.08.2008 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.01.2009 abgewiesen. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Bewilligung
Begründung einer Einsprache (Benützung des öffentlichen Grundes) Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob die Erledigung des Einspracheverfahrens - Nichteintreten mangels Begründung - rechtmässig ist (E. 3). Rechtsgrundlagen für das kommunale Einspracheverfahren der Stadt Zürich (E. 4.1). Danach ist die Einsprache ausdrücklich begründet einzureichen, worauf auch in der Rechtsmittelbelehrung verwiesen wird. Es ist nicht rechtsverletzend, wenn eine am letzten Tag der Frist eintreffende unbegründete Einsprache nicht zur Behebung des Mangels zurückgewiesen wird. Eine Nachfristansetzung ist nämlich nur dann geboten, wenn anzunehmen ist, der Formfehler sei auf ein blosses Versehen oder prozessuale Unbeholfenheit zurückzuführen. Vorliegend war der Einsprecherin klar, dass die Einsprache zu begründen war (E. 4.2). Eine Fristerstreckung kam angesichts der strengen gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Frage (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde (E. 5).
Stichworte: BEGRÜNDUNG EINSPRACHE EINSPRACHEBEGRÜNDUNG EINSPRACHEFRIST FRIST/-EN FRISTERSTRECKUNG VERBESSERUNG
Rechtsnormen: § 12 Abs. I VRG § 23 Abs. II VRG Art. 66 GemeindeO Zürich
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2008.00323
Entscheid
der 3. Kammer
vom 21. August 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
A, Gastwirtschaft C, vertreten durch B AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtpolizei, Kommando,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bewilligung.
hat sich ergeben:
I.
A. Die Stadtpolizei Zürich bewilligte mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 der Inhaberin der Gastwirtschaft C an der L-Gasse 01in Zürich, A, die Benützung des öffentlichen Grundes für ein Sommer-Boulevard-Café unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen.
B. Gegen diese Verfügung erhob A am 30. November 2007 Einsprache beim Stadtrat von Zürich. Die Einsprache umfasste keine Begründung. Stattdessen beantragte A, es sei ihr für die Einsprachebegründung gesondert Frist anzusetzen. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 teilte das Polizeidepartement A mit, die Einsprache sei am letzten Tag der Einsprachefrist (3. Dezember 2007) eingegangen. Mangels einer innert Frist formulierten Begründung könne auf die Einsprache nicht eingetreten werden. Eine Erstreckung der Frist komme im vorliegenden Fall nicht in Frage. Das Departement wies A auf die Möglichkeit hin, die Einsprache unter diesen Umständen zurückzuziehen. Ohne Mitteilung bis zum 31. Dezember 2007 werde dagegen die Einsprache dem Stadtrat zum Entscheid vorgelegt.