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Geschäftsnummer: VB.2008.00070 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.03.2008 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Befehl
Rekursverfahren: Wiedererwägungsgesuch, das bei der verfügenden Behörde und gleichzeitig auch bei der Rekursbehörde eingereicht wird Wer ein Wiedererwägungsgesuch bei der verfügenden Behörde stellt und sich gleichzeitig die Möglichkeit einer (rechtzeitigen) Rekurserhebung wahren will, wird mit der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs nicht davon entbunden, binnen der Rekursfrist bei der Rekursbehörde Rekurs einzulegen. Es genügt für die Wahrung der Rekursfrist grundsätzlich nicht, bei der kommunalen Behörde ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen, verbunden mit dem Eventualantrag, die Eingabe bei abschlägigem Bescheid der Rekursbehörde zu überweisen (vgl. VB.2007.00233). Anders zu beurteilen ist es, wenn die Eingabe mit dem Wiedererwägungsgesuch gleichzeitig auch innerhalb der Rekursfrist bei der Rekursbehörde eingereicht wird mit dem Ersuchen, die Eingabe als Rekurs zu behandeln für den Fall, dass das Wiedererwägungsgesuch keinen Erfolg hat. Es handelt sich um eine vorsorgliche Rekurserhebung, die in dieser Konstellation zulässig ist (E. 2). Gutheissung der Beschwerde (E. 3).
Stichworte: REKURS REKURSFRIST ÜBERSPITZTER FORMALISMUS WIEDERERWÄGUNGSGESUCH
Rechtsnormen: § 22 Abs. I VRG
Publikationen: RB 2008 Nr. 10 S. 59
Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2008.00070
Entscheid
der 3. Kammer
vom 27. März 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
dieser substituiert durch C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat R,
Beschwerdegegner,
betreffend Befehl,
hat sich ergeben:
I.
Der Gemeinderat R beschloss am 20. November 2007, A habe die auf öffentlichem Grund vor ihrer Liegenschaft Kat.Nr. 01 stehenden Pflanzentröge bis Mitte Dezember 2007 zu entfernen. Als zulässiges Rechtsmittel wurde der Rekurs an das Statthalteramt bezeichnet.
II.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 liess A durch ihren Rechtsvertreter den Gemeinderat R um Wiedererwägung dieses Beschlusses ersuchen. In der Eingabe wird einleitend ausgeführt, für den Fall, dass das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt oder darauf nicht eingetreten werde, werde dieses Gesuch als Rekurs an den Bezirksrat S mit den Anträgen eingereicht, den Beschluss des Gemeinderats R vom 20. November 2007 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde R. Eine Kopie dieser Eingabe reichte der Rechtsvertreter - ebenfalls eingeschrieben und mit einem Kurzbrief versehen - dem Bezirksrat S ein. Der Kurzbrief enthält einleitend den Hinweis "Vorsorglicher Rekurs" sowie die Bemerkung: "Bitte als Rekurs behandeln, falls das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt oder darauf nicht eingetreten werden sollte."