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Zürich Verwaltungsgericht 10.02.2004 VB.2003.00398

10 février 2004·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,078 mots·~5 min·4

Résumé

Kostenauflage | Kostenbeschwerde Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Strittig ist einzig die Kostenauflage durch die Vorinstanz (E. 2). § 13 Abs. 1 und 2 VRG: Unterlieger- und Verursacherprinzip (E. 3.1). Bei der Überpüfung von Kostenfestsetzung und Kostenauflage durch die Vorinstanz kommt dem Verwaltungsgericht nur eine Rechtskontrolle zu (E. 3.2). Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass einerseits eine Gutheissung des Antrags der Beschwerdeführer nur eine mögliche Entscheidvariante darstelle und dass anderseits der Beschwerdegegner entweder im Sinn der Beschwerdeführer hätte entscheiden oder aber vorgängig weitere Abklärungen durchführen müssen (E. 3.3). Da die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass der Beschwerdegegner weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen, ist die teilweise Kostenauflage an die Beschwerdeführer nach Massgabe des Unterliegerprinzips rechtsverletzend, da damit das Ergebnis der verlangten Untersuchung vorweggenommen wird (E. 3.4). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00398   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.02.2004 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Kostenauflage

Kostenbeschwerde Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Strittig ist einzig die Kostenauflage durch die Vorinstanz (E. 2). § 13 Abs. 1 und 2 VRG: Unterlieger- und Verursacherprinzip (E. 3.1). Bei der Überpüfung von Kostenfestsetzung und Kostenauflage durch die Vorinstanz kommt dem Verwaltungsgericht nur eine Rechtskontrolle zu (E. 3.2). Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass einerseits eine Gutheissung des Antrags der Beschwerdeführer nur eine mögliche Entscheidvariante darstelle und dass anderseits der Beschwerdegegner entweder im Sinn der Beschwerdeführer hätte entscheiden oder aber vorgängig weitere Abklärungen durchführen müssen (E. 3.3). Da die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass der Beschwerdegegner weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen, ist die teilweise Kostenauflage an die Beschwerdeführer nach Massgabe des Unterliegerprinzips rechtsverletzend, da damit das Ergebnis der verlangten Untersuchung vorweggenommen wird (E. 3.4). Gutheissung.

  Stichworte: KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN KOSTENAUFLAGE UNTERLIEGERPRINZIP VERURSACHERPRINZIP

Rechtsnormen: § 13 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I.  

Mit Verfügung vom 7. Februar 2003 befahl das Baupolizeiamt der Gemeinde X der Hauseigentümerin D bis zum 28. Februar 2003 zwei der im Hof der Liegenschaft L-Strasse (Kat.-Nr. 01, Areal "M") gelb markierten Parkfelder zu beseitigen, Halter von widerrechtlich auf dem Areal "M" parkierten Fahrzeugen zu verzeigen sowie den eigenen Mitarbeitern und Kunden das widerrechtliche Parkieren auf dem Areal zu untersagen und diese Mass­nahme durchzusetzen (Dispositivziffer I). In den Ziffern II und III der Verfügung wurde für den Unterlassungsfall die Ersatzvornahme durch das Strasseninspektorat der Gemeinde X sowie die Einleitung eines Strafverfahrens angedroht.

II.  

Gegen diese Verfügung erhoben neben der Hauseigentümerin auch die Erben von E, A und B, mit Eingabe vom 10. März 2003 Rekurs bei der Baurekurs­kommission.

Die Baurekurskommission vereinigte die Verfahren und hiess die Rekurse mit Entscheid vom 25. September 2003 teilweise gut, soweit sie darauf eintrat; im Übrigen wies sie diese ab. Die Verfügung des Baupolizeiamts der Gemeinde X wurde aufgehoben, und die Akten wurden zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden A und B zu je einem Zehntel, unter solidarischer Haftung eines jeden für einen Fünftel des Gesamtbetrags, sowie der Hauseigentümerin und der Gemeinde X zu je zwei Fünftel auferlegt (Dispositivziffer III).

III.  

Dagegen liessen A und B mit Eingabe vom 24. Oktober 2003 recht­zeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragten die Aufhebung von Dispositivziffer III des Entscheides der Baurekurskommission, soweit ihnen die Kosten auferlegt wurden. Diese Kosten seien dem Baupolizeiamt der Gemeinde X aufzuer­legen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Baupolizeiamts.

Die Vorinstanz schloss am 7. November 2003 auf Abweisung der Beschwerde. Das Bau­polizeiamt der Gemeinde X verzichtete am gleichen Tag auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Die Kosten- wie auch die Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens sind grundsätzlich selbständig mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterziehbar, soweit sich die Be­schwerde auch in der Hauptsache als zulässig erweist (§ 43 Abs. 3 des Verwaltungs­rechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario). Das ist vorliegend der Fall, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. Weil der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.- nicht übersteigt, ist gemäss § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zur Behandlung der Beschwerde funktionell zuständig.

2.  

Die Beschwerdeführer wehren sich gegen die Auflage von je einem Zehntel der Verfahrens­kosten durch die Vorinstanz, weil – nach ihrem Dafürhalten – die Rückweisung nur aufgrund der mangelhaften Abklärungen des Beschwerdegegners notwendig geworden sei. Hingegen wird die Höhe der vorinstanzlichen Verfahrenskosten nicht beanstandet. Im Streit liegt somit einzig die Kostenauflage durch die Vorinstanz.

3.  

3.1 Gemäss § 13 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen (Abs. 1 Satz 1). Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (Abs. 2 Satz 1). Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vor­bringen solcher Tatsachen und Beweismittel verursacht, die er schon hätte früher geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (Abs. 2 Satz 2). Als unterliegend im Sinn von § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG gilt jener Ver­fahrensbe­tei­ligte, der angesichts des Verfahrensausgangs mit seinem Begehren nicht durchdringt. Dem­nach gilt als Regel für die Kostenverlegung das Unterliegerprinzip, an dessen Stelle jedoch in bestimmten Fällen das Verursacherprinzip tritt (RB 1970 Nr. 1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 14 f. und 20 f.).

3.2 Dem Verwaltungsgericht kommt in der Regel nur eine Rechtskontrolle und keine Ermessenskontrolle zu (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG). Weil die Festsetzung und Verlegung der Verfahrenskosten weit gehend nach Ermessen erfolgt, kann das Verwaltungsgericht des­halb nur prüfen, ob die Vorinstanz dabei ihr Ermessen missbräuchlich und somit rechts­verletzend gehandhabt hat. Eine Angemessenheitsüberprüfung ist ausgeschlossen (RB 1985 Nr. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 13 und 37, § 50 N. 91 Alinea 7).

3.3 Die Vorinstanz begründet die teilweise Verlegung der Kosten auf die Beschwerde­führer damit (E. 9), dass diese mit ihrem Antrag nicht vollständig obsiegt hätten. Da nicht nur eine vollständige Entfernung aller Markierungen auf der Parzelle Kat.-Nr. 01, sondern auch eine bedarfsgerechte Anzahl markierter Felder für den Güterumschlag und für Fahrzeuge behinderter Personen in Frage komme, hätten die Beschwerdeführer mit ihrem Antrag auf Entfernung aller gelb markierten Abstellplätze nur teilweise obsiegt.

Anderseits kommt die Vorinstanz zum Schluss (E. 6e), das Markieren von Abstellplätzen sei nicht unzulässig. Falls jedoch Markierungen angebracht würden, müsse der tatsächliche Bedarf an Plätzen für den Güterumschlag und für Behinderte ermittelt werden. Der Beschwerdegegner habe nicht dargelegt, auf welcher Grundlage er die Anzahl auf zwei Felder festgelegt habe, weshalb es dem Befehl zur Beseitigung von zwei Feldern an einer genügenden Begründung fehle. Der Beschwerdegegner hätte, so die Vorinstanz, entweder die Beseitigung aller Felder verlangen müssen oder vorgängig eine genaue Bedarfsab­klärung durchführen und gestützt darauf die Anzahl der notwendigen Felder bestimmen müssen.

3.4 Hält die Vorinstanz eine eingehende Untersuchung zur benötigten Anzahl markierter Felder auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 für notwendig, kann sie diese Unterlassung des Beschwerdegegners nicht heranziehen, um nach Massgabe des Unterliegerprinzips die Verlegung eines Teils der Verfahrenskosten auf die Beschwerdeführer zu begründen. Tut sie dies, geht sie offenbar davon aus, dass der Bedarf für mindestens ein markiertes Feld gegeben ist, und nimmt damit das Ergebnis der Abklärung vorweg. Zudem ist zu berück­sichtigen, dass bei Vorliegen einer solchen Untersuchung möglicherweise auch Antrag und Begründung der Beschwerdeführer anders ausgefallen wären.

Bei dieser Sachlage hätte die Vorinstanz die auf die Beschwerdeführer verlegten Kosten­anteile gemäss Verursacherprinzip dem Beschwerdegegner auferlegen müssen, da dieser die Grundlagen für den Entscheid über die zulässige Anzahl markierter Felder hätte erarbeiten (lassen) müssen. Damit ergibt sich, dass die von der Baurekurskommission getroffene Kostenauflage rechtsverletzend ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist der Beschwerdegegner zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an die obsiegende anwaltschaftlich vertretene Partei zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erweisen sich Fr. 500.-.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer III des Entscheides der Baurekurskom­mission vom 25. September 2003 wird soweit aufgehoben, als damit den Be­schwerdeführern Kosten auferlegt wurden.

       Dieser Kostenanteil von einem Fünftel wird dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--     Zustellungskosten, Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Parteientschä­digung von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Ta­gen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.   …

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