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Zürich Verwaltungsgericht 07.01.2004 VB.2003.00383

7 janvier 2004·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,706 mots·~14 min·4

Résumé

Aufschub der Wirtschaftsschlussstunde | Die Hinausschiebung der Wirtschaftsschlussstunde an Wochenenden für ein ganztags geöffnetes Restaurant mit Barbetrieb stellt keine grundlegende Nutzungsänderung dar, wenn der Restaurationsbetrieb weitergeführt und nicht ein eigentliches Nachtlokal eingerichtet wird. Die Bewilligungserteilung für einen auf fünf Monate befristeten Versuch ist hier nicht rechtsverletzend. Zur Eintretensfrage. Beschwerdelegitimation des an einer Strasse wohnenden Nachbarn bejaht, auf der wegen der verlängerten Öffnungszeit mit Mehrverkehr zu rechnen ist (E. 1). Da die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz als eingehalten zu betrachten sind und keine grundlegende Nutzungsänderung der Gastgewerbeliegenschaft vorliegt, ist die Bewilligung für die dauernde Hinausschiebung der Schliessungsstunde an Wochenenden während eines Versuchs von fünf Monaten rechtmässig (E. 2).

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00383   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.01.2004 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 19.08.2004 teilweise gutgeheissen. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Aufschub der Wirtschaftsschlussstunde

Die Hinausschiebung der Wirtschaftsschlussstunde an Wochenenden für ein ganztags geöffnetes Restaurant mit Barbetrieb stellt keine grundlegende Nutzungsänderung dar, wenn der Restaurationsbetrieb weitergeführt und nicht ein eigentliches Nachtlokal eingerichtet wird. Die Bewilligungserteilung für einen auf fünf Monate befristeten Versuch ist hier nicht rechtsverletzend. Zur Eintretensfrage. Beschwerdelegitimation des an einer Strasse wohnenden Nachbarn bejaht, auf der wegen der verlängerten Öffnungszeit mit Mehrverkehr zu rechnen ist (E. 1). Da die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz als eingehalten zu betrachten sind und keine grundlegende Nutzungsänderung der Gastgewerbeliegenschaft vorliegt, ist die Bewilligung für die dauernde Hinausschiebung der Schliessungsstunde an Wochenenden während eines Versuchs von fünf Monaten rechtmässig (E. 2).

  Stichworte: BARBETRIEB BERUFS- UND GEWERBERECHT HINAUSSCHIEBUNG LÄRMSCHUTZ NACHTLOKAL NACHTRUHE NACHTRUHE NUTZUNGSÄNDERUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT POLIZEISTUNDE RESTAURANT SCHLIESSUNGSSTUNDE WIRTSCHAFTSSCHLUSSSTUNDE

Rechtsnormen: § 15 Abs. 1 GastgewerbeG § 16 Abs. 1 GastgewerbeG § 9 Abs. 2 GastgewerbeV § 10 Abs. 1 GastgewerbeV Art. 2 Abs. 1 LSV Art. 2 Abs. 2 LSV Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV Art. 8 Abs. 3 LSV Art. 9 lit. a LSV Art. 36 LSV Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV Art. 7 Abs. 7 USG Art. 11 Abs. II USG Art. 25 Abs. I USG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I.  

Die B AG ist Betreiberin des Restaurants C an der L-Strasse in Y, Gemeinde X. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 stellte die Betreiberin das Gesuch um dauernde Hinaus­schiebung der Schliessungsstunde jeweils von Montag bis Donnerstag bis 2 Uhr sowie am Freitag und Samstag jeweils bis 4 Uhr. Am 13. Januar 2003 bewilligte der Gemeinderat X eine Hinausschiebung der Schlies­sungsstunde am Donnerstag bis 2 Uhr sowie am Freitag und Samstag bis 4 Uhr im Sinn eines Versuchs bis 30. Juni 2003. Gleichzeitig erliess der Gemeinderat verschiedene Auflagen oder Einschränkungen und drohte für den Fall nachteiliger Auswirkungen den sofortigen Entzug der Versuchsbewilligung an. Der Beschluss wurde am 28. Februar 2003 amtlich publiziert.

II.  

A rekurrierte hierauf an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, den Beschluss des Gemeinderates X aufzuheben. Dasselbe hatten zuvor bereits 28 weitere Rekursparteien gemeinsam verlangt. Mit Verfügung vom 18. September 2003 wies die Volkswirtschaftsdirektion nach einer Vereinigung der Verfahren sämtliche Rekurse ab und befristete die versuchsweise Hinausschiebung der Schliessungsstunde auf fünf Monate ab Rechtskraft des Rekursentscheids.

III.  

Mit Beschwerde vom 18./19. Oktober 2003 an das Verwaltungsgericht beantragte A, die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion und den Beschluss des Gemeinderates X aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, der Beschwerde die aufschiebende Wir­kung zu gewähren und ihm die Vernehmlassungen der Gegenparteien zur Kenntnisnahme zuzustellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der B AG.

Die Volkswirtschaftsdirektion liess sich mit dem Antrag vernehmen, die Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat von X reichte eine Beschwerdeantwort ein, während die B AG stillschweigend darauf verzichtete. Vernehmlassung und Beschwerdeantwort hat das Gericht antragsgemäss dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Anord­nungen von Verwaltungsbehörden, soweit die Gesetzgebung keine abweichende Zustän­digkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet (§ 41 des Verwaltungs­rechts­pflegegeset­zes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da im Bereich der zu beurteilenden Streitsache kein Ausnahmetatbestand vorliegt, fällt sie in die Entscheidungs­kompetenz des Ver­wal­tungsgerichts.

1.2 Nachdem der Beschwerdeführer nicht Adressat der strittigen Anordnung ist, setzt seine Beschwerdelegitimation allerdings voraus, dass er durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG).

1.2.1 Laut eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer von Störungen durch den Betriebslärm des Restaurants C "nicht direkt betroffen". Dagegen verändere sich die Lärmsituation für ihn insoweit, als seine Wohnung mit zusätzlichem Strassenverkehrslärm belastet werde. Ähnliches hatte der Beschwerdeführer zu seiner Legitimation bereits in der Rekursschrift geltend gemacht: Als wesentliche Lärmquelle im Zusammenhang mit der verlängerten Betriebszeit betrachtet er für sich offenkundig den Fahrzeugmehrverkehr auf der L-Strasse. Der Rekursentscheid befasste sich mit der Legitimation des Beschwerde­führers nicht.

1.2.2 Die vom Beschwerdeführer bewohnte Liegenschaft an der M-Strasse liegt in unmittelbarer Nähe der L-Strasse. Da bei verlängerten Öffnungszeiten naturgemäss mit gewissem Mehrverkehr auf der L-Strasse gerechnet werden muss, ist der Beschwerde­führer durch die Anordnung berührt und jedenfalls mehr betroffen als beliebige Dritte. Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der strittigen Anordnung hat, erscheint zwar als fraglich: Laut Verwaltungsgericht begründet die Erhöhung des Verkehrs auf einer öffentlichen Strasse um 5-10 % kein schutzwürdiges Interesse der Anwohner an der Anfechtung des betreffenden Bauvorhabens (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 36). Indessen erscheint es angesichts der tangierten Nachtzeit als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Mehrverkehr – auch wenn dieser nur gering sein sollte – wahrnehmen würde. Wo der Beweis für das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses  nur mit umfangreichen Abklärungen zu erbringen wäre, muss die Glaubhaftmachung genügen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 30). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist deshalb einzutreten.

1.3 Auf das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Wie er selbst anmerkt, würde sich die Frage der aufschiebenden Wirkung nur stellen, wenn von anderer Seite ein Gesuch um deren Entzug gestellt würde. Dies ist nicht der Fall.

2.  

2.1 Gemäss § 15 Abs. 1 des Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996 (GastgewerbeG) sind Gastwirtschaften von 24 Uhr bis 5 Uhr geschlossen zu halten. Dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit werden bewilligt, wenn die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt werden. Vorbehalten bleiben Einschränkungen nach dem Planungs-, Bau- und Umweltschutzrecht (§ 16 Abs. 1 GastgewerbeG). Bei berechtigten Zweifeln, ob die Nachtruhe der Anwohner gewährleistet werden kann, kann die Bewil­ligung zur Hinausschiebung der Schliessungsstunde für einen befristeten Versuch erteilt werden (§ 9 Abs. 2 der Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 1997 [Gastge­werbeV]). Gemäss § 10 Abs. 1 GastgewerbeV kann die Be­willigung jederzeit entzogen werden, namentlich bei wiederholten Nachtruhestörungen.

2.2 Beim Lokal der Beschwerdegegnerin 1 handelt es sich um eine ortsfeste An­lage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und von Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV), in der ein gewerbli­ches Unternehmen betrieben wird, das den bundes­rechtlichen Bestimmun­gen über den Lärmschutz unterliegt (vgl. BGE 123 II 325 E. 4 a/aa; zurückhaltend dagegen: Monika Kölz-Ott, Die Anwendbarkeit der bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften auf mensch­lichen Alltagslärm und verwandte Lärmarten, URP 1993, S. 377 ff., 392). Für die Beantwortung der Frage, ob von Gaststätten, Diskotheken und ähnlichen Lokalen unzumut­bare Lärm­emis­sio­nen ausgehen, liegen keine vom Bund festgelegte Be­las­tungsgrenz­werte vor (BGE 123 II 325 E. 4 d/bb; Pra 86/1997 Nr. 166). Die Belas­tungs­grenzwerte können auch nicht hilfsweise angewendet werden (BGr, 20. November 1998, URP 1999, S. 264 ff., insbes. 269 f.).

Wenn Grenzwerte fehlen, sind die Emissionen im Einzelfall so zu beschränken, dass nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung die Bevölkerung in ihrem Wohl­be­fin­den nicht erheblich gestört ist (Pra 86/1997 Nr. 166 E. 3b; BGr, 1. De­zember 1994, URP 1995, S. 31 ff. E. 3c; BGE 118 Ib 590 E. 2). Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit be­zie­hungs­wei­se die Lärm­vorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu be­rück­sichti­gen (BGE 123 II 325 E. 4 d/bb mit Hinweisen; Christoph Zäch/Robert Wolf in: Kommentar zum Umwelt­schutz­gesetz, Zürich Mai 2000, Art. 15 N. 20 f.). Im Interesse des Vorsorgeprin­zips müs­sen Lärm­emissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich mög­lich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Lärmbekämpfungs­mass­nahmen sind dem­nach nicht erst dann zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung lästig oder gar schäd­lich wird; es sollen viel­mehr auch die bloss unnötigen Emissionen, zum Beispiel durch die An­ordnung von Be­triebs­beschränkungen oder von anderweitigen Mitteln des kom­munalen und kanto­nalen Polizeirechts, vermieden werden (Klaus A. Val­lender/Reto Morell, Um­welt­recht, Bern 1997, § 8 N. 26 mit Hinweisen; vgl. auch RB 1999 Nr. 132 = URP 1999, S. 436 ff., betreffend Technomusik). Allerdings beschränkt Art. 11 Abs. 2 USG den verwaltungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht entscheidend: Selbst wenn eine Beschränkung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, darf sie jeden­falls nicht in einem krassen Missver­hältnis zum Nutzen für die Umwelt sein (vgl. André Schrade/Theo Loretan in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich März 1998, Art. 11 N. 35). Ein Gastgewerbelokal muss den Anforderungen von Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV genügen, das heisst der Be­trieb muss ein Im­missions­niveau einhalten, bei wel­chem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Stö­rungen auftreten (BGE 123 II 325 E. 4d/bb a.E.). Der Beurteilung sind alle Lärm­emissionen zu Grunde zu legen, die dem Restaura­tionsbe­trieb zuzurechnen sind. Das sind neben den Geräuschen, die im Lokal erzeugt wer­den, auch die Sekundär­emissionen, das heisst Geräusche, die durch die bestimmungsge­mässe Nut­zung der Anlage ausserhalb des Gebäudes entstehen, namentlich der von den Be­su­chern beim Betreten oder Verlassen des Lokals verursachte Lärm (BGr, 20. Novem­ber 1998, URP 1999, S. 264 ff., insbes. 269 mit Hinweisen). Auch der Strassenverkehrslärm kann bei der Frage nach den Betriebszeiten eines Restaurationslokals ins Gewicht fallen (vgl. BGr, 29. März 2001, URP 2001, S. 462 ff.); soweit es um die Feststellung des Ge­samtverkehrslärms geht, sind die bundesrechtlichen Grenzwerte (Anhang 3 LSV) zu beachten.

2.3 Die Vorinstanz hat die dargelegten bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz nicht erörtert. Sie hielt allerdings fest, dass die Gemeinde X aufgrund der bisherigen Erfahrungen eine Hinausschiebung der Schliessungsstunde zu Recht nicht als erhebliche Störung des Wohlbefindens der Bevölkerung beurteilt habe. Zudem wies sie ausdrücklich darauf hin, dass die geltend gemachten Lärmimmissionen allein nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Umweltschutz zu beurteilen seien. Wenn auch eine nähere Auseinandersetzung mit den lärmschutzrechtlichen Einwänden des Beschwer­deführers zweckmässig gewesen wäre, so liegt im Vorgehen der Volkswirtschaftsdirektion noch keine Gehörsverweigerung. Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid vielmehr auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit sämtlichen Parteivorbringen zu befassen und diese im Einzelnen zu widerlegen (vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, § 10 N. 40 mit Hinweisen).

2.4 Dem Verwaltungsgericht steht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufgrund von § 50 VRG nur die Rechtskontrolle zu (hinsichtlich künftiger Immissionen vgl. ferner Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 86).

2.5.1 Mit Bezug auf den Massstab, der an den auftretenden Lärm anzulegen ist, gilt es zu prüfen, ob das streitbetroffene Projekt eine neue Anlage oder eine wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage darstellt. Diese Frage stellt sich nur bei bestehenden Anlagen, die beim Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 1985 bereits erstellt oder zumindest bewilligt waren. Alle nach dem 1. Januar 1985 bewilligten und erstellten An­lagen gelten ohnehin als neu, auch wenn später über eine Änderung zu befinden ist (Robert Wolf in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich Mai 2000, Art. 25 N. 39). Neue ortsfeste Anlagen sind auch alle diejenigen, deren Zweck vollständig geändert wird (Art. 2 Abs. 2 LSV). Dies trifft dann zu, wenn bestehende Anlagen in konstruktiver oder funktionaler Beziehung soweit verändert werden, dass das, was von der bisherigen Anlage weiter besteht, von geringe­rer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil; für die Abgrenzung sind vor allem umwelt­relevante Kriterien, im Besonderen des Lärmschutzes, massgebend (BGE 125 II 643 E. 17a S. 670, 123 II 325 E. 4c/aa S. 329, 116 Ib 435 E. 5d/bb S. 443 f., 115 Ib 456 E. 5a S. 466).

2.5.2 Beim in Frage stehenden Lokal "C" handelt es sich um ein Restaurant mit Bar-Pub. Laut seiner Webseite ist das Lokal unter der Woche ab 8 Uhr geöffnet und schliesst es täglich um Mitternacht. Im Streit liegt somit zur Hauptsache eine Verlängerung der Öffnungszeiten am Wochenende. Die Sachlage unterscheidet sich insofern von jener, die das Bundesgericht im Urteil vom 21. März 2001 (1A.213/2000, www.bger.ch) zu beur­teilen hatte, als es hier nicht um die Umwandlung eines Restaurants in ein reines Nachtlokal geht. Das Bundesgericht bejahte dort eine vollständige funktionale Zweck­änderung, weil es sich beim in Frage stehenden Betrieb bisher um ein gewöhnliches Restaurant gehandelt habe, welches nach der ordentlichen Schliessungsstunde keinen Lärm verursacht habe; nun aber werde es als Nachtlokal geführt, das vom Abend bis am Morgen um 4 Uhr geöffnet sei (E. 2d). Von einer solchen Änderung kann vorliegend nicht gesprochen werden. Mit verlängerter Öffnungszeiten von Donnerstag bis 2 Uhr sowie für Freitag und Samstag bis 4 Uhr erfährt das Lokal keine vollständige Zweckänderung im Sinn von Art. 2 Abs. 2 LSV.

2.6.1 Unabhängig davon jedoch haben Anwohner während der Nacht in einem Gebiet, welches vorwiegend Wohnzwecken dient, einen Restaurantbetrieb, der die Nachtruhe der Anwohner erheblich stört und beeinträchtigt, grundsätzlich nicht hinzunehmen (vgl. BGr, 21. März 2001, 1A.213/2000, E. 2e, www.bger.ch; VGr, 23. April 2003, VB.2002.00366, E. 3e). Entsprechend der Lage in einer Zone mit Empfindlichkeits­stufe II, in welcher gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV keine störenden Betriebe zugelassen sind, ist in der Regel ein Immissionsniveau einzuhalten, bei welchem nach richterlicher Erfahrung höchstens geringfügige Störungen auftreten (vgl. VGr, 18. Juni 2003, VB.2003.00173, E. 4, www.vgrzh.ch).

2.6.2 Dass verlängerte Öffnungszeiten vorliegend zu mehr als geringfügigen Lärm­immissionen führen, ist zwar möglich, aufgrund der bisherigen Erfahrungen aber nicht nahe liegend. Wie der Gemeinderat von X unwidersprochen ausführte, bewilligte er indivi­duell für das Lokal der Beschwerdegegnerin 1 in den letzten fünf Jahren für 12 bis 25 Tage pro Jahr verlängerte Öffnungszeiten. Dazu kamen gemäss Art. 40 f. der Polizeiverordnung der Gemeinde X vom 20. November 2000 noch weitere rund zehn Tage mit verlängerten Öffnungszeiten oder Freinächten. Dennoch seien während dieser Zeit keine Klagen wegen der Betriebsführung laut geworden noch habe die Polizei wegen Störung der Nachtruhe ermahnen oder eingreifen müssen. Daran ändern auch die Parteibehauptungen in der Beschwerdeschrift nichts, worin der Beschwerdeführer von erheblichen Nachtruhe­störungen spricht. Vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen durfte der Gemeinde­rat vielmehr zu Recht annehmen, dass der Lärm bei von Donnerstag bis Samstag verlän­gerten Öffnungszeiten das Mass der bisherigen, höchstens geringfügigen Störungen eben­falls nicht überschreiten würde.

2.7.1 Der Beschwerdeführer selbst macht im Übrigen für den Fall verlängerter Öffnungs­zeiten keine unmittelbare Störung durch den Restaurationsbetrieb geltend, sei dies laute Musik, lautes Benehmen der Gäste beim Verlassen des Lokals oder dergleichen. Er behauptet letztlich einzig eine Verkehrszunahme auf der L-Strasse und eine damit verbundene Lärmzunahme.

2.7.2 Der Betrieb einer neuen oder wesentlich geänderten ortsfesten Anlage darf nicht dazu führen, dass durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenz­werte überschritten werden (Art. 9 lit. a LSV). Als wesentliche Änderung in diesem Sinn gilt unter anderem eine vom Inhaber der Anlage verursachte Änderung des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt (Art. 8 Abs. 3 LSV).

2.7.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die L-Strasse den Gemeindeteil Y mit der Auto­bahnausfahrt X verbindet. Es ist deshalb anzunehmen, dass stets ein gewisser Verkehrs­lärm vorhanden ist. Dennoch erscheint es als wahrscheinlich, dass die verlängerten Öffnungszeiten nachts einen wahrnehmbar stärkeren Lärm verursachen. Diese Lärmzu­nahme darf somit nicht dazu führen, dass die hier geltenden Immissionsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm (Anhang 3 LSV) überschritten werden.

Die Tatsache, dass verlängerte Öffnungszeiten naturgemäss zu Mehrverkehr auf der L-Strasse führen, bildet indessen noch keinen Grund, gleichzeitig eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu erwarten. Wie gesehen haben die in den vergangenen Jahren erteilten Öffnungsbewilligungen über Mitternacht hinaus vielmehr weder zu Lärmklagen noch zu Beanstandungen durch die Polizei geführt.

2.8 Im Bewilligungsverfahren für ortsfeste Anlagen kann die Behörde eine Lärmprognose verlangen (Art. 25 Abs. 1 USG). Solches hat analog bei der Bewilligung verlängerter Öffnungszeiten zu gelten. Eine generelle Pflicht zur Anordnung einer Lärmprognose begründet die zitierte Bestimmung allerdings nicht: Die zuständige Behörde hat die Pflicht zur Ermittlung der Immissionen, sobald Grund zur Annahme besteht, dass die mass­geblichen Belastungsgrenzwerte überschritten werden oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Wolf, Art. 25 N. 95; vgl. auch Art. 36 LSV; VGr, 18. Juni 2003, VB.2003.00173, E. 7e, www.vgrzh.ch). Wie gesehen besteht zurzeit kein Grund für eine solche Annahme.

Zu beachten ist, dass der in Frage stehende Aufschub der Wirtschaftschlussstunde befristeter Natur ist und somit bei Störungen der Nachtruhe ohne weiteres wieder verweigert werden kann. Damit unterscheidet sich die Sachlage auch massgeblich von derjenigen, wie sie im Rahmen von Baubewilligungen anzutreffen ist: Bauliche Investitionen sind regelmässig nur lohnenswert, wenn die Bauherrschaft mit der Erteilung einer dauerhaften Nutzungsbewilligung rechnen kann. Dies begründet ein erhöhtes Bedürfnis, die künftigen Lärmimmissionen durch Abklärungen und wissenschaftlich fundierte Prognosen so weit wie möglich vor Erteilung der Bewilligung abzuschätzen. Dieses erhöhte Bedürfnis nach einer fundierten Lärmprognose besteht vorliegend, wo die Nutzungserweiterung des Lokals ohne weiteres wieder rückgängig gemacht werden kann, nicht; die Immissionen des Strassenverkehrs werden sich während der Versuchsphase zuverlässiger ermitteln lassen.

2.9

Auch das kantonale Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG) steht einem Aufschub der Wirtschaftsschlussstunde nicht grundsätzlich entgegen. Wohl ist die Wohnzone, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, in erster Linie für Wohnbauten bestimmt (§ 52 Abs. 1 PBG). Indessen sind nach Absatz 2 mässig störende Betriebe gestattet, wo sie die Bau- und Zonenordnung zulässt. Der Schutz des Bau- und Planungsgesetzes vor störenden Betrieben geht somit vorliegend nicht über denjenigen der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung hinaus.

2.10

Laut Art. 5 Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X vom 17. Januar 1994 sind in Wohnzonen nur Quartiergaststätten zugelassen und dürfen dadurch keine unverhältnis­mässigen Immissionen entstehen. Zwar wird durch den Aufschub der Wirtschaftsschluss­stunde an drei Tagen pro Woche der Pub- und Barbetrieb vermehrte Bedeutung erhalten. Wie erwähnt erfährt das Lokal aufgrund dieser begrenzten Nutzungserweiterung aber noch keine Zweckänderung. Das Lokal bleibt zonenkonform. Falls entgegen den Erwartungen unverhältnismässige Immissionen auftreten würden, so wären die Betriebszeiten selbst­redend wieder einzuschränken.

3.

Insgesamt erweisen sich die Voraussetzungen für eine befristete Verlängerung der Öffnungszeiten als erfüllt. Mit den ergänzenden Bestimmungen, namentlich mit dem ausdrücklichen Hinweis auf sofortigen Entzug der Bewilligung bei nachteiligen Aus­wirkungen, hat die Gemeinde X das Ruhebedürfnis der Anwohner im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens ausreichend beachtet. Indem sie die vom Beschwerdeführer geforderte Ablehnung des Bewilligungsgesuchs sinngemäss als unverhältnismässig verwarf, entschied sie im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Die von der Gemeinde X für die verlängerten Öffnungszeiten vorgesehene Versuchs­periode hätte bis 30. Juni 2003 gedauert. Da die Vorinstanz den Rekurs nach diesem Datum abwies, befristete sie die versuchsweise Hinausschiebung der Schliessungsstunde auf fünf Monate ab Rechtskraft des Entscheids. Diese ergänzende Anordnung bedarf im Beschwerdeverfahren keiner Änderung.

5.

Als unterliegende Partei wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2  und § 17 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.  2'000.--;  die übrigen Kosten betragen: Fr.       90.--   Zustellungskosten, Fr.  2'090.--   Total der Kosten.

3.      Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.      Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgereicht erhoben werden.

6.      …

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