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Geschäftsnummer: VB.2003.00279 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.11.2003 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Ersatzpflicht für Gebäudeschaden
Die Gebäudeversicherung deckt indirekte Hagelschäden. Rückweisung zur Abklärung, ob die Versicherungsdeckung wegen Baumängeln entfällt. Die Deckung für Hagelschäden durch die Elementarschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf Schäden durch direkte Einwirkungen auf die Gebäudehülle, sondern - aufgrund des adäquaten Kausalzusammenhangs - auch auf den Schaden durch Wassereintritt infolge Verstopfung von Abläufen (hier: einer Terrasse) durch Hagelkörner (E. 2a). Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Schadens sind miteinander verbundene, kumulative Voraussetzungen des Deckungsausschlusses (E. 2b/aa-bb). Keine Aufklärungspflicht der Gebäudeversicherung, selbst wenn die Erstellung von Notüberlauf und Schwelle in der Terrassentür zumutbare Massnahmen zur Schadenabwehr gewesen wären (E. 2b/cc). Ob Konstruktionsmängel vorliegen, kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden (E. 2c/dd).
Stichworte: ABLAUF ADÄQUANZ AUFKLÄRUNGSPFLICHT BAUAUSFÜHRUNG DECKUNGSAUSSCHLUSS ELEMENTAREREIGNIS ELEMENTARSCHADEN FEUERPOLIZEI UND GEBÄUDEVERSICHERUNG GEBÄUDEVERSICHERUNG HAGEL KAUSALZUSAMMENHANG NOTÜBERLAUF SCHWELLE TERRASSE TERRASSENTÜR TREU UND GLAUBEN TÜRSCHWELLE VERMEIDBARKEIT VORAUSSEHBARKEIT
Rechtsnormen: § 19 GebäuderversG § 19 Ziff. 2 GebäuderversG § 20 Ziff. 1 GebäuderversG § 20 Ziff. 3 GebäuderversG § 25 GebäuderversG § 39 GebäuderversG
Publikationen: RB 2003 Nr. 69 S. 159
Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Am 6. Juni 2002 entstand an der Parterrewohnung an der L-Strasse der Miteigentümer A, B und C zufolge starker Niederschläge mit Hagel ein Parkettschaden in der Höhe von Fr. 1'641.65. Mit Verfügung vom 21. Juni 2002 und Einspracheentscheid vom 8. August 2002 lehnte die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich die Schadensdeckung ab mit der Begründung, das Wasser sei infolge einer durch Hagel verursachten Verstopfung eines Ablaufs über die Terrasse in das Gebäude eingedrungen. Dieses Ereignis sei aber bei der Gebäudeversicherung nicht versichert, da gemäss § 19 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 (GebäudeversG, LS 862.1) nur Schäden gedeckt seien, die auf ein Elementarereignis, das heisse ein aussergewöhnliches, mit plötzlicher Naturgewalt hereinbrechendes, unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis zurückzuführen seien. Mittelbare Schäden als indirekte Folgeschäden des Elementarereignisses wie das Eindringen von Wasser "wegen eines durch Hagel verstopften Ablaufrohrs" gälten nicht mehr als Elementarschäden. Ausserdem hätte der Schaden im Sinn von § 20 Ziff. 3 GebäudeversG durch zumutbare Massnahmen verhindert werden können, wenn bei der Tür eine Schwelle und ein Notüberlauf angebracht worden wären.
II. Mit Eingabe vom 13. September 2002 (verbessert mit Eingabe vom 1. Oktober 2002) gelangten die Miteigentümer an die Rekurskommission der Gebäudeversicherung und beantragten, die Gebäudeversicherung sei zur Übernahme des Schadens in der Höhe von Fr. 1'641.65 zu verpflichten. Sie stellten sich auf den Standpunkt, der Schaden sei durch Hagel verursacht worden und daher gemäss § 19 GebäudeversG von der Gebäudeversicherung zu übernehmen. Beim Terrassenteil der Wohnung handle es sich zudem um eine absolut übliche, intakte Konstruktion mit Schwelle.
Die Gebäudeversicherung hielt weiterhin an ihren Standpunkten fest.
Nach erfolgtem zweiten Schriftenwechsel wies die Rekurskommission mit Beschluss vom 17. Juli 2003 den Rekurs ab, was sie im Wesentlichen damit begründete, dass indirekte Hagelschäden nicht als Elementarschäden gälten.
III. Gegen den Beschluss der Rekurskommission reichten die Miteigentümer A, B und C Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein mit den Anträgen, es sei die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich zu verpflichten, den Schaden in Höhe von Fr. 1'641.65 zu übernehmen. Kosten seien von den Beschwerdeführern keine zu erheben, insbesondere auch nicht im Fall des Unterliegens, da es um eine Frage grundsätzlicher Natur gehe, welche vom Verwaltungsgericht, soweit ersichtlich, noch nicht beurteilt worden sei.
Die Rekurskommission verzichtete gemäss ihrem Schreiben vom 10. September 2003 auf eine Vernehmlassung. Die Gebäudeversicherung beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. September 2003 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Nach § 78 GebäudeversG ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 34). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Da der Streitwert nicht über 20'000 Franken liegt, fällt der Entscheid in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG], LS 175.2).
2. a) Der hier zu beurteilende Schaden wurde dadurch verursacht, dass während eines Gewitters Hagelkörner den Ablauf der Terrasse der betreffenden Hochparterrewohnung verstopften und Wasser durch die Balkontüre in das Gebäude drang. Umstritten ist primär, ob dieser "indirekte Hagelschaden" als Elementarschaden im Sinn von § 19 GebäudeversG zu gelten hat und demnach grundsätzlich von der Beschwerdegegnerin zu tragen ist.
Das Verwaltungsgericht hat kürzlich zu dieser Frage Stellung genommen (VGr, 3. September 2003, VB.2003.00134, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Jenem Entscheid lag ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde, war doch der zu beurteilende Schaden dadurch entstanden, dass während eines Gewitters Hagelkörner und Laub die Dachwasserabläufe verstopft hatten, weshalb Regenwasser in das Gebäudeinnere drang. Im Folgenden sind daher die entsprechenden Erwägungen zusammengefasst wiederzugeben:
aa) Im genannten Entscheid wurde festgehalten, es stelle sich die Frage, ob indirekte Hagelschäden auch dann Elementarschäden darstellten, wen sie nicht auf den eigentlichen Hagelschlag (also den Impuls der fallenden Hagelkörner) zurückzuführen seien. Die massgebende Rechtsgrundlage finde sich in §§ 19 f. GebäudeversG. Nach § 19 Ziff. 2 GebäudeversG gehörten zu den Elementarschäden, gegen welche die Gebäude versichert seien, unter anderem durch Hagel entstandene Schäden (E. 2a mit Hinweisen). Nach § 20 Ziff. 1 GebäudeversG seien "Schäden, ... die nicht durch plötzliche Einwirkung von Naturgewalten entstanden sind, wie Feuchtigkeitseinwirkungen, Bodensetzungen, Frostschäden" keine Elementarschäden. Beim Begriff der "Elementarschäden" gemäss dem Marginale zu § 19 GebäudeversG sowie dessen negativer Erläuterung durch den Ausschluss von Schäden, "die nicht durch plötzliche Einwirkung von Naturgewalten entstanden sind", handle es sich um auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe (E. 2c mit Hinweisen). Die Frage, ob indirekte Hagelschäden unter die versicherten Elementarschäden zu subsumieren seien, sei in Lehre und Rechtsprechung umstritten. Anhand des Wortlauts von §§ 19 f. GebäudeversG lasse sich die betreffende Frage nicht beantworten (E. 3a). Auch die Gesetzesmaterialien gäben keine schlüssigen Hinweise (E. 3b mit Hinweisen). Schliesslich hielt das Verwaltungsgericht fest, der adäquate Kausalzusammenhang sei das in diesem Zusammenhang massgebliche Kriterium. Demnach liege grundsätzlich ein versicherter Elementarschaden vor, sei doch der Hagel direkt die Ursache für die Verstopfung des Dachwasserablaufs (E. 4b mit Hinweisen). Da ausserdem kein gesetzlicher Spielraum zur Beschränkung der Versicherungsdeckung auf Beschädigungen der Gebäudehülle durch direkte Schläge (und deren Folgen) bestehe, handle es sich beim indirekten Hagelschaden aufgrund des engen adäquaten Kausalzusammenhangs zum Wirken einer Naturgewalt grundsätzlich um einen Elementarschaden gemäss §§ 19 f. GebäudeversG (E. 4d+e mit Hinweisen).
bb) Aufgrund der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ergibt sich somit, dass der Argumentation der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin, wonach vorliegend kein Hagelschaden im Sinn von § 19 Ziff. 2 GebäudeversG gegeben sei, nicht gefolgt werden kann.
b) Umstritten ist sodann, ob ein Deckungsausschluss wegen Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Schadens im Sinn von § 20 Ziff. 3 GebäudeversG anzunehmen ist. Diese Norm schliesst die Versicherungsdeckung aus für Schäden, "die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können, wie Schäden zufolge schlechten Baugrundes, unfachgemässer oder unsolider Bauausführung oder Abdichtung, mangelhaften Gebäudeunterhalts".
aa) Das Verwaltungsgericht hat im erwähnten Entscheid vom 3. September 2003 seine Praxis präzisiert (VB.2003.00134, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Danach sind Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit nach § 20 Ziff. 3 GebäudeversG im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut hauptsächlich auf den Schaden zu beziehen und als kumulative (nicht alternative), miteinander verknüpfte Voraussetzungen des Deckungsausschlusses aufzufassen (vgl. BGE 100 Ia 32 E. 3b). § 20 Ziff. 3 GebäudeversG sehe – entsprechend der Interpretation durch das Bundesgericht – eine Vergütung vor, "wenn der Eigentümer bzw. Bauunternehmer im Hinblick auf ein Elementarereignis, mit dem zu rechnen war, die Vorsichtsmassregeln getroffen hat, die von einem sorgfältigen Eigentümer und Unternehmer zu erwarten und ihm zuzumuten sind" (BGE 100 Ia 32 E. 3c S. 36). Voraussehbarkeit meine Voraussehbarkeit des schadenstiftenden Ereignisses und gegebenenfalls seines Ausmasses – insofern bestehe tatsächlich ein Bezug zu § 19 GebäudeversG – als auch Voraussehbarkeit des eingetretenen Schadens als Folge dieses Ereignisses (VGr, 3. September 2003, VB.2003.00134, insbes. E. 6b/dd, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Somit sei zu fragen, ob sowohl das Elementarereignis im konkreten Ausmass als auch der eingetretene Schaden als dessen Folge voraussehbar gewesen seien, woraus sich erst die Obliegenheit zum Ergreifen von Gegenmassnahmen habe ergeben können. Während die Versicherungsnehmenden die Beweislast für das Eintreten des Schadenereignisses und des Schadens trügen, liege die Beweislast für das Vorliegen der behaupteten Ausschlüsse bei der Gebäudeversicherung (E. 6b/ee).
bb) Ersteres, nämlich die Voraussehbarkeit des Elementarereignisses im konkreten Ausmass als auch des eingetretenen Schadens als Folge davon, dürfte vorliegend – soweit aus den Akten ersichtlich – zu keinen weiteren Diskussionen Anlass geben. Hingegen hat sich die Vorinstanz zur weiteren Voraussetzung, ob der Schaden durch zumutbare Massnahmen im Sinn von § 20 Ziff. 3 GebäudeversG hätte verhindert werden können, nicht geäussert, da sie den Rekurs bereits aus anderen Gründen abwies.
cc) Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe keinen Vorbehalt gemäss § 12 GebäudeversG angebracht. Auch seien nach der letzten Schätzung keine baulichen Veränderungen vorgenommen worden. Es würde gegen Treu und Glauben verstossen, wenn die Beschwerdegegnerin nun im Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten (Unterlassen eines Vorbehalts) aus diesem Grund von der Begleichung des Schadens befreit würde.
Laut Entscheiden des Verwaltungsgerichts trifft die Gebäudeversicherung aufgrund ihrer Monopolstellung und Sachkunde nach Treu und Glauben eine Aufklärungspflicht. Zumindest bei häufigeren Schadenereignissen sei es ihr zuzumuten, die Anforderungen an Baumaterialien näher zu umschreiben bzw. von ihr für mangelhaft erachtete Baustoffe zu bezeichnen und dies den Versicherten bekannt zu geben. In diesem Sinn bejahte das Gericht eine Aufklärungspflicht in Bezug auf die Unzulänglichkeit der Baumaterialien für eine neu erstellte Pergola bzw. einen neu erstellten Wintergarten (VGr, 8. April 1994, VK 93/0009+0010, teilweise veröffentlicht in RB 1994 Nr. 97). Doch muss sich anderseits eine Schätzung auf das Grundsätzliche beschränken, da es sich bei der Gebäudeversicherung um Massenverwaltung handelt, die möglichst zeit- und personalökonomisch abzuwickeln ist. Die Kreisschätzer müssen sich daher in aller Regel nicht zur Solidität von Baumaterialien und Qualität der Bauausführung äussern. Die Beschwerdegegnerin trifft keine gesetzliche Pflicht, die Versicherten präventiv und individuell zu informieren (RB 1994 Nr. 97). Das Gesetz überbürdet die Verantwortung für Fehler bei der Bauausführung in § 20 Ziff. 3 GebäudeversG grundsätzlich den Versicherten, wie es diese auch direkt in die Pflicht nimmt, für einen genügenden Gebäudeunterhalt zu sorgen (§ 39 GebäudeversG) oder aber allfällige Gefahrerhöhungen zu melden (§ 38 GebäudeversG). Umgekehrt dient die Schätzung der Feststellung des Versicherungswerts (§ 25 GebäudeversG) und entspricht somit nicht einer Baukontrolle, wenn auch – im Hinblick auf einen allfälligen Ausschluss von der Versicherung – zu prüfen ist, ob ein Gebäude infolge Standorts, Konstruktion, Zustands oder Benützung einer besonderen Feuer- oder Explosionsgefahr oder einer besonderen Gefährdung durch Elementarereignisse ausgesetzt ist (§ 12 Abs. 1 GebäudeversG). Eine flächendeckende Aufklärungspflicht lässt sich deshalb mit der Systematik des Gebäudeversicherungsgesetzes nicht vereinbaren und ist abzulehnen (VGr, 5. Februar 2003, VB.2002.00345, E. 4c). Infolgedessen verneinte das Verwaltungsgericht eine Aufklärungspflicht in Bezug auf den Zustand eines rund 30-jährigen Flachdachs, dessen Lebensdauer bereits abgelaufen war und das demzufolge ohnehin hätte ersetzt werden müssen (VGr, 20. August 1996, VK.1996.00001, E. 3c; zum Ganzen siehe VGr, 3. September 2003, VB.2003.00134, E. 6d/aa, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden über einen allfälligen Konstruktionsmangel hätte aufklären müssen, liesse sich grundsätzlich erst zweckmässig beantworten, wenn das Vorliegen und das Ausmass des angeblichen Mangels feststünden, was sich aber aus den Akten bzw. den im Recht liegenden Fotografien nicht rechtsgenügend eruieren lässt. Es kann aber vorweggenommen werden, dass eine Aufklärungspflicht – vor allem in Bezug auf den behaupteten Mangel des Fehlens eines Notüberlaufs – mit den Grundsätzen des Gebäudeversicherungsrechts nicht vereinbar wäre, da die Mängel zu wenig offensichtlich scheinen, als dass von der Beschwerdegegnerin ihre Feststellung bei der Schätzung erwartet werden dürfte. Zudem war hier eine Aufklärungspflicht der Beschwerdegegnerin nur schon deshalb ausgeschlossen, weil sie gemäss ihrer ständigen – von der Rekurskommission geschützten – Praxis davon ausging, für den vorliegenden Schaden von vornherein nicht haften zu müssen (VGr, 3. September 2003, VB.2003.00134 E. 6d/bb am Ende, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
dd) Somit bleibt noch die von der Vorinstanz nicht beantwortete Frage relevant, nämlich ob die Erstellung einer SIA-konformen Schwelle und eines Notüberlaufs zumutbare Massnahmen zur Vermeidung des Schadens gewesen wären. Sollte dies bejaht werden, so läge ein Ausschlussgrund im Sinn von § 20 Ziff. 3 GebäudeversG vor.
Die bisher getätigten Sachverhaltsabklärungen erlauben keine Beantwortung dieses Punkts. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Eine Rückweisung drängt sich umso mehr auf, als der Rekurskommission Baufachleute angehören (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Rekurskommission der Gebäudeversicherung vom 1. März 2000, LS 862.12) und sie deshalb im Gegensatz zum Verwaltungsgericht über die notwendige Sachkunde verfügt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5; VGr, 3. September 2003, VB.2003.00134, E. 7, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem Begehren der Beschwerdeführenden, es seien ihnen auch im Fall eines Unterliegens keine Kosten aufzuerlegen, da es vorliegend um eine Frage grundsätzlicher Natur gehe, kann nicht gefolgt werden, sieht doch das Gesetz für solche Fälle keine Kostenbefreiung vor (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 12).
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss der Rekurskommission der Gebäudeversicherung vom 17. Juli 2003 wird aufgehoben, und die Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 60.-- Zustellungskosten, Fr. 360.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je einem Sechstel unter solidarischer Haftung füreinander und der Beschwerdegegnerin zur Hälfte auferlegt.
4. …