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Zürich Verwaltungsgericht 13.11.2003 VB.2003.00252

13 novembre 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,027 mots·~5 min·3

Résumé

Verkehrsabgaben | Erlass der Verkehrsabgaben für ein Fahrzeug Laut § 43 Abs. 1 lit. e VRG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Anordnungen über Erlass und Stundung von Abgaben. Bei der zürcherischen Verkehrsabgabe handelt es sich um eine Steuer, welche gewisse Elemente einer Gebühr in sich schliesst. Es handelt sich dabei um eine Abgabe. § 27 Abs. 1 der Verkehrsabgabeverordnung stellt den Erlass der Verkehrsabgabe nicht voraussetzungslos dem pflichtgemässen Ermessen der Behörde anheim, sondern von einer gesetzlich formulierten Voraussetzung (Vorliegen eines Gebrechens, dessentwegen der Gesuchsteller auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen ist). Obwohl § 43 Abs. 1 lit. e VRG zu jenen Tatbeständen gehört, die einer gerichtlichen Kontrolle deshalb entzogen bleiben sollen, weil den Behörden beim Entscheid der betreffenden Angelegenheit in der Regel ein weiter Ermessensspielraum zusteht, lässt sich nicht ableiten, dass die Beschwerde nur in denjenigen Fällen ausgeschlossen sein soll, in denen der Erlass von Abgaben nicht durch eine gesetzliche Umschreibung der Erlassvoraussetzungen geregelt wird (E. 1a). Nichteintreten auf die Beschwerde (E. 1b). Kostenfolge (E. 2).

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00252   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.11.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Verkehrsabgaben

Erlass der Verkehrsabgaben für ein Fahrzeug Laut § 43 Abs. 1 lit. e VRG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Anordnungen über Erlass und Stundung von Abgaben. Bei der zürcherischen Verkehrsabgabe handelt es sich um eine Steuer, welche gewisse Elemente einer Gebühr in sich schliesst. Es handelt sich dabei um eine Abgabe. § 27 Abs. 1 der Verkehrsabgabeverordnung stellt den Erlass der Verkehrsabgabe nicht voraussetzungslos dem pflichtgemässen Ermessen der Behörde anheim, sondern von einer gesetzlich formulierten Voraussetzung (Vorliegen eines Gebrechens, dessentwegen der Gesuchsteller auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen ist). Obwohl § 43 Abs. 1 lit. e VRG zu jenen Tatbeständen gehört, die einer gerichtlichen Kontrolle deshalb entzogen bleiben sollen, weil den Behörden beim Entscheid der betreffenden Angelegenheit in der Regel ein weiter Ermessensspielraum zusteht, lässt sich nicht ableiten, dass die Beschwerde nur in denjenigen Fällen ausgeschlossen sein soll, in denen der Erlass von Abgaben nicht durch eine gesetzliche Umschreibung der Erlassvoraussetzungen geregelt wird (E. 1a). Nichteintreten auf die Beschwerde (E. 1b). Kostenfolge (E. 2).

  Stichworte: ABGABEN ERLASS GEBÜHREN VERKEHRSABGABEN

Rechtsnormen: § 1 VAG § 27 Abs. 1 VAV § 41 VRG § 43 Abs. 1 lit. e VRG

Publikationen: RB 2003 Nr. 17 S. 62

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. Mit Verfügung vom 14. Januar 2000 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit ein (erstmals bereits am 3. Dezember 1998 gestelltes) Gesuch von A um Erlass der Verkehrsabgaben für das Fahrzeug ZH 01 ab.

II. Den dagegen am 12. Februar 2000 erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat nach verschiedenen Sachverhaltsabklärungen am 25. Juni 2003 ab.

III. Mit Beschwerde vom 18. Juli 2003 beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid des Regierungsrats aufzuheben und seinem Antrag "auf Erlass von Strassenverkehrsabgabe mit Parkkarte" stattzugeben; ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Die Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete auf Vernehmlassung. Der Regierungsrat beantragte die Abweisung der Beschwerde. A reichte am 28. Juli 2003 unaufgefordert eine weitere Eingabe ein, die im Wesentlichen die gleichen Ausführungen wie die Beschwerdeschrift enthält.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz eine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet. Laut § 43 Abs. 1 lit. e VRG ist die Beschwerde unzulässig gegen Anordnungen über Erlass und Stundung von Abgaben. Mit Abgaben sind in erster Linie Kausalabgaben (insbesondere Gebühren) und Steuern gemeint.

a) Gemäss § 1 des kantonalen Verkehrsabgabengesetzes vom 11. September 1966 wird für Motorfahrzeuge und Anhänger, die mit zürcherischen Kontrollschildern verkehrsberechtigt sind oder mit Standort im Kantons Zürich im Verkehr stehen, vom Halter eine Verkehrsabgabe erhoben. Laut § 27 Abs. 1 der Verkehrsabgabenverordnung vom 23. November 1983 (in der Fassung vom 5. Dezember 1990) wird Personen, die wegen ihres Gebrechens zur Fortbewegung auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind, die Verkehrsabgabe auf Gesuch hin erlassen.

Die zürcherische Verkehrsabgabe ist eine Steuer, welche gewisse Elemente einer Gebühr in sich schliesst (VGr, 28. Februar 2002, VB.2001.00390, E. 2a, www.vgrzh.ch; Entscheid teilweise publiziert in RB 2002 Nr. 39). Es handelt sich damit um eine "Abgabe" im Sinn von § 43 Abs. 1 lit. e VRG.

Der angefochtene Entscheid betrifft sodann einen "Erlass" im Sinn von § 43 Abs. 1 lit. e VRG. Daran ändert nichts, dass § 27 Abs. 1 der Verkehrsabgabeverordnung, dessen Anwendung und Auslegung hier streitig ist, den Erlass der Verkehrsabgabe nicht voraussetzungslos dem pflichtgemässen Ermessen der Behörde anheim stellt, sondern von einer gesetzlich formulierten Voraussetzung (Vorliegen eines Gebrechens, dessentwegen der Gesuchsteller auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen ist) abhängig macht. Zwar gehört § 43 Abs. 1 lit. e VRG zu jenen Tatbeständen, die einer gerichtlichen Kontrolle deshalb entzogen bleiben sollen, weil den Behörden beim Entscheid der betreffenden Angelegenheiten in der Regel ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 1 und 14). Aus diesem allgemeinen Gedanken, der auch zahlreichen anderen Prozessgesetzen zu Grunde liegt, welche den Zugang zur gerichtlichen Überprüfung ebenfalls aufgrund einer Generalklausel in Verbindung mit einem Ausnahmekatalog regeln (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 861 und 866), lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Beschwerde nach § 43 Abs. 1 lit. e VRG nur in denjenigen Fällen ausgeschlossen sein soll, in denen der Erlass von Abgaben nicht durch eine gesetzliche Umschreibung der Erlassvoraussetzungen geregelt wird. Dazu müssten sich aus dem Wortlaut der Bestimmung oder zumindest aus deren Entstehungsgeschichte zusätzliche Anhaltspunkte ergeben. Beides trifft bezüglich § 43 Abs. 1 lit. e VRG nicht zu, lassen sich doch weder dem Wortlaut der Bestimmung noch den Gesetzesmaterialien konkrete Hinweise entnehmen, die für eine derart einschränkende Auslegung sprechen würden. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, so hätte es nahe gelegen, in § 43 Abs. 1 lit. e VRG einen ausdrücklichen Vorbehalt anzubringen, wonach die Beschwerde gleichwohl zulässig sei, sofern das Gesetz (durch Formulierung bestimmter Erlassvoraussetzungen) einen Rechtsanspruch auf Erlass einräume (vgl. in diesem Sinn die Ausnahmetatbestände von § 43 Abs. 1 lit. c und l VRG). Im Übrigen belässt die in § 27 Abs. 1 der Verkehrsabgabenverordnung getroffene Formulierung der Erlassvoraussetzung den rechtsanwendenden Behörden gleichwohl einen Ermessensspielraum, und dieser ist durchaus vergleichbar mit dem Ermessensspielraum, der den Behörden bei der – ebenfalls nicht der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegenden – Anwendung von Bestimmungen zusteht, welche den Erlass von Abgaben für Abgabenpflichtige mit durch besondere Umstände beeinträchtigter Leistungsfähigkeit vorsehen (vgl. etwa §§ 183 ff. des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; dazu Kölz/ Bosshart/Röhl, § 72 N. 5; vgl. auch BGE 122 I 373, wo das Bundesgericht mit Bezug auf den Erlasstatbestand von § 183 StG einen Rechtsanspruch verneint hat und dementsprechend auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten ist).

b) Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit damit der Erlass der Strassenverkehrsabgabe verlangt wird. Unzulässig ist die Beschwerde aber auch insoweit, als der Beschwerdeführer die Ausstellung einer so genannten "Parkkarte" für Behinderte verlangt. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich zwar, dass die Ausstellung einer solchen Karte ebenfalls ein Anliegen des Beschwerdeführers ist. Dieses bildet aber nicht Gegen­stand des angefochtenen Entscheids (vgl. act. 9/21) und kann daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden.

2. Kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, so erweist sie sich von vornherein als offensichtlich aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG, weshalb dem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht zu entsprechen ist. Indessen sind die Gerichtskosten abweichend von der Regel gemäss § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG nicht dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen, weil der angefochtene Rekursentscheid die Beschwerde an das Verwaltungsgericht – nach dem Gesagten zu Unrecht – als zulässig erklärt hat.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--     Zustellungskosten, Fr.    560.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.    …

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