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Zürich Verwaltungsgericht 11.09.2003 VB.2003.00191

11 septembre 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,696 mots·~8 min·4

Résumé

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Weisung, sich eine günstigere Wohnung zu suchen: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1a). Antrag und Begründung genügen den gesetzlichen Anforderungen (E. 1b). Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist vorliegend nicht gerechtfertigt (E. 1c). Die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, ist zulässig (E. 2a). Grundsätze, wie lange überhöhte Wohnkosten hinzunehmen sind (E. 2b). Grundsätze, unter welchen Voraussetzungen auch Selbständigerwerbende unterstützt werden (E. 2c). Ein Mietzins von Fr. 2'070.- monatlich ist zu hoch (E. 3). Die 5 1/2-Zimmer-Wohnung kann auch nicht als notwendige Infrastruktur zur Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers betrachtet werden (E. 3a). Auch die Pflegebedürftigkeit der Ehefrau rechtfertigt nicht den Bezug einer 5 1/2-Zimmer-Wohnung. Die Pflege ist auch in einer kleineren Wohnung möglich. Abweisung der Beschwerde (E. 3b). Da die Frist, eine günstigere Wohnung zu suchen, mittlerweile abgelaufen ist, wird dem Beschwerdeführer eine neue Frist von drei Monaten angesetzt (E. 3c). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 4). Kostenfolge (E. 5).

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00191   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.09.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe: Weisung, sich eine günstigere Wohnung zu suchen: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1a). Antrag und Begründung genügen den gesetzlichen Anforderungen (E. 1b). Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist vorliegend nicht gerechtfertigt (E. 1c). Die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, ist zulässig (E. 2a). Grundsätze, wie lange überhöhte Wohnkosten hinzunehmen sind (E. 2b). Grundsätze, unter welchen Voraussetzungen auch Selbständigerwerbende unterstützt werden (E. 2c). Ein Mietzins von Fr. 2'070.- monatlich ist zu hoch (E. 3). Die 5 1/2-Zimmer-Wohnung kann auch nicht als notwendige Infrastruktur zur Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers betrachtet werden (E. 3a). Auch die Pflegebedürftigkeit der Ehefrau rechtfertigt nicht den Bezug einer 5 1/2-Zimmer-Wohnung. Die Pflege ist auch in einer kleineren Wohnung möglich. Abweisung der Beschwerde (E. 3b). Da die Frist, eine günstigere Wohnung zu suchen, mittlerweile abgelaufen ist, wird dem Beschwerdeführer eine neue Frist von drei Monaten angesetzt (E. 3c). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 4). Kostenfolge (E. 5).

  Stichworte: SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNGSKOSTEN

Rechtsnormen: § 14 SHG § 21 SHG § 23 lit. d SHV § 54 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. Die Eheleute A und B sind beide ausgesteuert. Sie werden von der Fürsorgebehörde X unterstützt. A machte sich im Juli 2002 selbstständig, nachdem er seine Arbeit in der Firma D nach nur 9 Monaten wegen Umstrukturierungen verloren hatte. Er bietet für den technischen Dienst in Spitälern und Altersheimen technische Unterstützung an. Aufträge sind bislang noch keine eingegangen.

Im Rahmen einer früheren Unterstützung durch die Fürsorgebehörde X von Juni 2000 bis April 2001 war A bereits mit Beschluss der Behörde vom 22. August 2000 auf die für einen Zweipersonenhaushalt zu hohe Miete von damals Fr. 2'013.- hingewiesen und aufgefordert worden, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen. Einen dagegen erhobenen Rekurs hatte der Bezirksrat Y am 28. Februar 2001 abgewiesen. In der Folge forderte die Fürsorgebehörde X A mit Beschluss vom 10. Dezember 2002 unter anderem auf, sich in den nächsten Monaten – gemeint war bis Ende März 2003 – nach einer günstigeren Wohnung umzusehen und diese Bemühungen schriftlich zu dokumentieren (Dispositiv-Ziffer 1). Dabei erachtete sie die Miete von inzwischen Fr. 2'070.- monatlich für die von den Eheleuten A und B bewohnte 5 ½-Zimmer-Wohnung in X als zu hoch und zeigte sich nicht bereit, zwei Zimmer davon als Büro und Empfangsraum für die Geschäftstätigkeit von A anzuerkennen.

II. Dagegen erhob A am 8. Januar 2003 Rekurs beim Bezirksrat Y mit dem Antrag, es sei die 5 ½-Zimmer-Wohnung mit den zwei Geschäftsräumen anzuerkennen. Die Gemeinde X hielt an ihrem Standpunkt fest und beantragte Abweisung des Rekurses, signalisierte allerdings die Bereitschaft, bei der Suche nach einer günstigeren Wohnung behilflich zu sein. Der Bezirksrat Y wies den Rekurs mit Beschluss vom 23. April 2003 ab.

III. Dagegen erhob A am 20. Mai 2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, sinngemäss mit demselben Antrag wie im Rekursverfahren. Zur Begründung wies er zusätzlich auf die Krebserkrankung seiner Frau hin, die erfordere, dass er seine geschäftliche Tätigkeit mit der ihm zur Verfügung stehenden Infrastruktur in den angrenzenden Räumen der Wohnung ausführe. Ausserdem bat er um ein gebührenfreies Verfahren. Der Bezirksrat Y verzichtete mit Eingabe vom 30. Mai 2003 auf Stellungnahme. Die Gemeinde X liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig. Infrage steht die Zulässigkeit der Weisung an den Beschwerdeführer, eine günstigere Wohnung zu suchen. Die Weisung als solche hat keinen quantifizierbaren Streitwert, weshalb die Kammer zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist (§ 38 Abs. 1 VRG; vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5 und 11).

b) Nach § 54 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Beschwerdeschrift ist vorliegend sehr kurz gehalten. Immerhin geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer die 5 ½-Zimmer-Wohnung als notwendig für sich und seine Ehefrau betrachtet und offensichtlich keine günstigere – das heisst kleinere – Wohnung suchen oder gar beziehen will. Daraus ergibt sich ein auf die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids gerichteter Antrag. Die Begründung beschränkt sich darauf, auf die Erkrankung der Ehefrau und erneut auf die Notwendigkeit der gegenwärtig bewohnten Räumlichkeiten zur Beherbergung der geschäftlichen Infrastruktur hinzuweisen, womit offenbar gesagt sein will, dass die umstrittene Weisung auf einer unrichtigen Gesetzesanwendung beruhe (§ 50 Abs. 2 lit. a VRG). Eine summarische Begründung ist nicht ungenügend, wenn darin dargetan wird, inwiefern der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers an einem der in den §§ 50 und 51 VRG genannten Mängeln leidet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 6 f.). Da Antrag und Begründung den gesetzlichen Anforderungen genügen, ist auf die Beschwerde einzutreten.

c) Der Beschwerdeführer beantragt die Zurückweisung der Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Veränderung der Situation ist für die Entscheidfindung jedoch nicht so relevant, dass sie eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würde. Das Verwaltungsgericht wird deshalb selber den Entscheid fällen (§ 63 Abs. 1 VRG).

2. Nach § 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Nach § 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) kann die wirtschaftliche Hilfe im Sinn von Auflagen und Weisungen mit Bestimmungen über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln verbunden werden, die nach den Umständen angebracht erscheinen.

a) Verhaltensanweisungen sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grund­lage basieren oder mit dem Zweck des Gesetzes in einem Sachzusammenhang stehen. Auf­lagen, Bedingungen und Weisungen unterstehen zudem dem Verhältnismässigkeits­prinzip (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A. Bern 1999, S. 112). Die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, wird von den Bestimmungen des Sozialhilferechts gedeckt, dient sie doch nicht zuletzt dazu, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen durch eine Verringerung der finanziellen Belastung (Mietzins) zu verbessern. An der Zulässigkeit einer solchen Weisung ist nicht zu zweifeln.

b) Für die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, gilt im Besonderen Folgendes. Überhöhte Wohnkosten sind solange hinzunehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben dabei die Aufgabe, Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die Grösse und Zusam­mensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (Richtlinien der schweizerischen Konferenz für So­zialhilfe in der Fassung vom Dezember 2002, Kap. B.3 [SKOS-Richtlinien]).

c) Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 SHG). Wirtschaftliche Hilfe können auch Erwerbstätige beanspruchen, soweit ihr Einkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht, wobei Gesetz und Verordnung grundsätzlich nicht zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit unterscheiden. Dem Grundsatz nach werden daher auch Selbständigerwerbende unterstützt. Dabei gilt es allerdings zu vermeiden, dass das Gemeinwesen auf Dauer das Betriebsrisiko einer nicht gewinnbringenden Erwerbstätigkeit zu tragen hat. Daher muss die wirtschaftliche Tätigkeit oder das Projekt von Selbständigerwerbenden langfristig Erfolg und eine anhaltende Selbstständigkeit versprechen (Charlotte Alfirev-Bieri, Leistungen der Sozialhilfe für Selbständigerwerbende, ZeSo 1997, S. 129 ff.).

3. Mit den Vorinstanzen ist festzustellen, dass der derzeitige Mietzins von Fr. 2'070.- monatlich für eine 5 ½ -Zimmer-Wohnung den durch § 15 Abs. 1 SHG für einen Zweipersonenhaushalt gesetzten Rahmen klar überschreitet. Nach den für die Gemeinde X festgelegten Richtlinien beträgt die Mietzinshöhe für zwei Personen im selben Haushalt Fr. 1'100.-. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass er zur Führung seines Zweipersonenhaushalts auf Räumlichkeiten im gegenwärtig bewohnten Umfang angewiesen sei. Die Beschwerdegegnerin hat im Beschluss vom 10. Dezember 2002 daher zu Recht die Weisung an den Beschwerdeführer erlassen, eine günstigere Wohnung zu suchen.

a) Die Vorinstanz lehnte es sodann ab, zwei Zimmer der 5 ½-Zimmer-Wohnung als notwendige Infrastruktur zur Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwer­deführers zu betrachten. Auf ihre zutreffenden Ausführungen in der Erwägung 3 kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Sie erwog zu Recht, dass es sich bei der Klassierung der beiden Wohnräume als Geschäftsräume um eine finanzielle Unterstützung der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers handle. Die beiden Zimmer sollen ihm offenbar für die geschäftliche Infrastruktur (Geschäfts­adressen, Kommunikationseinrichtungen, IT-Netzwerk, Büromobiliar, Kundenware etc.) und als Empfangsraum dienen. Indessen bestreitet er nicht, bis heute keinen Auftrag aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit erhalten zu haben, obwohl er im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe schon fast ein Jahr lang tätig war. Aufgrund des gegenwärtig allgemein schwierigen wirtschaftlichen Umfelds und des besonders im Bereich der Spitäler und Altersheime herrschenden Spardrucks ist nach der bisherigen Entwicklung seiner Geschäfts­tätigkeit kaum zu erwarten, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit zu einer anhaltenden wirtschaftlichen Unabhängigkeit führen kann. Entsprechend erweist sich die Unterstützung seiner selbstständigen Tätigkeit mittels der hohen Wohnkosten als nicht mehr gerechtfertigt (vgl. vorne E. 2c). Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit in bescheideneren Räumlichkeiten keineswegs verwehrt. Er bringt dazu auch nichts Gegenteiliges vor.

b) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er in Zukunft seine Ehefrau intensiv pflegen müsse und deshalb darauf angewiesen sei, seine Geschäftstätigkeit in den angrenzenden Räumen auszuführen. Bei der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde im September 2001 ein Mammakarzinom links (Brustkrebs) festgestellt. Inzwischen scheinen Ableger davon die Leber befallen zu haben. Es ist nicht zu verkennen, dass sich die Eheleute in einer schwierigen Situation befinden und die Ehefrau der persönlichen Pflege des Beschwer­deführers bedarf. Diese kann aber auch in einer kleineren Wohnung gewährt werden, weshalb die Weisung, sich nach einer günstigeren Wohnung umzusehen, die Pflege der Ehefrau nicht ausschliesst. Ist aber der Zweipersonenhaushalt des Beschwerdeführers selbst unter Berücksichtigung seiner Erwerbstätigkeit nicht auf eine 5 ½-Zimmer-Wohnung angewiesen, erweist sich die angefochtene Weisung der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

c) Die dem Beschwerdeführer angesetzte Frist, um eine günstigere Wohnung zu suchen, ist mittlerweile abgelaufen. Um unnötige Weiterungen zu vermeiden, ist ihm mit diesem Entscheid eine neue Frist von drei Monaten dazu anzusetzen, weiss er doch schon längst um die seinen Verhältnissen nicht mehr angepasste Miete.

4. Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Prozesskostenvorschüssen zu erlassen. Aufgrund der Erwägungen war die von der Beschwerdegegnerin auferlegte Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, gerechtfertigt, und erweist sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos. Die unentgeltliche Rechtspflege kann daher nicht gewährt werden.

5. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 VRG), wobei die Gerichtsgebühr in Sozialhilfeangelegenheiten praxisgemäss niedrig angesetzt wird. Entschädigungen wurden nicht verlangt.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird angewiesen, sich in den nächsten drei Monaten ab Zustellung dieses Entscheids nach einer günstigeren Wohnung umzusehen und seine Bemühungen schriftlich zu dokumentieren. Für den Fall einer nicht ausreichenden Kooperation und Dokumentation wird eine Kürzung der Fürsorgeleistungen angedroht.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--     Zustellungskosten, Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    ...

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