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Zürich Verwaltungsgericht 27.06.2003 VB.2003.00146

27 juin 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,837 mots·~9 min·1

Résumé

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Übernahme der Kosten für Autoreparatur- und Servicearbeiten am Privatwagen Rechtsgrundlagen und Praxis für die Übernahme von situationsbedingten Leistungen im Allgemeinen und von Autokosten im Besonderen: Ist eine unterstützte Person auf ein Auto angewiesen, sind die entsprechenden Autokosten als Erwerbsunkosten ins Unterstützungsbudget aufzunehmen (E. 2). Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass er für seine berufliche Tätigkeit auf ein Auto angewiesen ist. Er muss nämlich heute nicht (mehr) Nachtarbeit leisten, und tagsüber ist der Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar (E. 3d). Ausserdem hat die Gemeinde die Sozialhilfe grosszügig bemessen, namentlich situationsbedingte Leistungen im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit entrichtet, die höher waren, als aufgrund des kleinen Beschäftigungsgrad geschuldet (E. 3e). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00146   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.06.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe: Übernahme der Kosten für Autoreparatur- und Servicearbeiten am Privatwagen Rechtsgrundlagen und Praxis für die Übernahme von situationsbedingten Leistungen im Allgemeinen und von Autokosten im Besonderen: Ist eine unterstützte Person auf ein Auto angewiesen, sind die entsprechenden Autokosten als Erwerbsunkosten ins Unterstützungsbudget aufzunehmen (E. 2). Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass er für seine berufliche Tätigkeit auf ein Auto angewiesen ist. Er muss nämlich heute nicht (mehr) Nachtarbeit leisten, und tagsüber ist der Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar (E. 3d). Ausserdem hat die Gemeinde die Sozialhilfe grosszügig bemessen, namentlich situationsbedingte Leistungen im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit entrichtet, die höher waren, als aufgrund des kleinen Beschäftigungsgrad geschuldet (E. 3e). Abweisung.

  Stichworte: AUTOKOSTEN/-SPESEN REPARATURKOSTEN SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 14 SHG § 15i SHG § 17 SHV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. Auf sein Gesuch vom 9. Oktober 2001 hin unterstützte die Gemeinde X A, ab 1. Dezember 2001 mit wirtschaftlicher Hilfe im Umfang von Fr. 1'955.- monatlich (inkl. Krankenkassenprämien). A arbeitete als Taxifahrer bei der Firma C. Anfang Januar 2002 musste er sich offenbar einer Herzoperation unterziehen und war bis Mitte Juni 2002 arbeits­unfähig. Ab 17. Juni 2002 konnte er erneut bei seinem Arbeitgeber mit einem Pensum von angeblich 50-60 % arbeiten. Mit Beschluss vom 20. August 2002 legte die Fürsorgebe­hörde X die wirtschaftliche Hilfe für A ab Juli 2002 auf Fr. 1'832.monatlich fest (zuzüglich Krankenkassenprämien), darin enthalten auf Basis eines 50 %-Arbeitspensums situationsbedingte Leis­tun­gen von insgesamt Fr. 339.-, nämlich Erwerbsunkosten (Fr. 125.-), Ver­kehrsauslagen (Fr. 130.für Arbeitsweg mit dem Auto) und Kosten für auswärtige Ver­pflegung (Fr. 84.-). Ein Erwerbseinkommen wurde A nicht angerechnet. Mit Be­schluss vom 9. Dezember 2002 wurde die wirtschaftliche Hilfe mit Fr. 1'832.- monatlich bestätigt (zuzüglich Krankenkassenprämien) und A erneut kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit an­gerechnet, unter dem Vorbehalt, dass er dem Sozialdienst des Bezirks Y den Lohnausweis für das Jahr 2002 einreiche, was er erledigte.

II. Mit Beschluss vom 11. November 2002 lehnte es die Fürsorgebehörde X ab, Kos­tengutsprache für (bereits ausgeführte) Autoreparatur- und Servicearbei­ten am Privatwagen von A im Total von Fr. 2'021.40 zu übernehmen. Dagegen erhob er am 3. Dezember 2002 Rekurs beim Bezirksgericht Y mit dem Begehren, die Gemeinde X solle pauschal Fr. 1'000.- von den Autoreparatur- und Servicekosten übernehmen. In der Vernehmlassung vom 12. Febru­ar 2003 beantragte die Gemeinde X die Abweisung des Rekurses. Mit Beschluss vom 1. April 2003 wies der Bezirksrat Y – wohin die Sache zuständigkeitshalber über­wiesen worden war – den Rekurs ab.

III. Dagegen erhob A am 18. April 2003 Beschwerde beim Verwaltungs­gericht des Kantons Zürich mit dem sinngemäss gestellten Antrag, es habe die Gemeinde X 50 % der Autoreparaturkosten zu übernehmen, nämlich pauschal Fr. 1'000.-. Der Bezirksrat Y verzichtete auf schriftliche Vernehmlassung zur Beschwerde, nicht ohne deren Abweisung zu verlangen, während sich die Gemeinde X in der Beschwerdeantwort einlässlich vernehmen liess und ebenfalls Abweisung der Beschwerde verlangte.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrats ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG] zuläs­sig. Die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Beschwerde ergibt sich aus seiner di­rek­­­ten Betroffenheit durch den angefochtenen Beschluss (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutre­ten. Angesichts des im Streit liegenden Betrags ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG); ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor (§ 38 Abs. 3 VRG).

b) In der Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin hal­­te sich nicht an die in der neuen Bundesverfassung statuierte Existenzsicherung bedürfti­­ger Personen, indem sie ihm die persönliche Pauschale (Grundbetrag I) auf Fr. 788.- gekürzt habe und an die Miete bloss Fr. 620.- statt Fr. 835.- bezahle. Soweit der Beschwerdeführer damit die Berechnung der Fürsorgeleistungen in Frage stellen will, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Im Übrigen hätte es dem Beschwerdeführer längst offengestanden, die beanstandeten Beträge anzufechten, wurden diese doch schon in den Beschlüssen der Beschwerdegeg­nerin vom 9. Dezember 2002 und vom 20. August 2002 in dieser Höhe festgelegt.

2. Vorliegend geht es insofern um die Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe nach den §§ 14 und 15 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), als eine sogenann­te situationsbedingte Leistung gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in Frage steht (vgl. auch § 17 der Verordnung zum Sozi­­alhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die Aufwendungen für situationsbedingte Leistungen werden im individuellen Unterstützungsbudget berücksichtigt, sofern sie in ei­nem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend ist, ob die Selbständig­­keit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird, oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1).

Ist eine unterstützte Person auf ein Auto für den Arbeitsweg angewiesen, sind die ent­sprechenden Autokosten als Erwerbsunkosten ins Unterstützungsbudget aufzunehmen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, Zürich 1994, Ziffer. 2.5.1/§ 15 SHG/II S. 4, Januar 2003). Auf ein Auto angewiesen ist die unterstützte Person dann, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann (SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3), wovon die Beschwerdegegnerin mindestens bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe jeweils ausgegangen ist.

3. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Arbeitsweise sei stark vom gesundheitlichen Zustand und der Verfügbarkeit eines Taxi-Fahrzeugs abhängig. Er arbeite pro Woche etwa 24 Stunden. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation sei der Umsatz im Taxi-Gewerbe massiv eingebrochen. Da er teilweise auch Nachteinsätze fahre, sei er jedoch auf ein Fahrzeug angewiesen.

Die Beschwerdegegnerin war im Entscheid vom 11. November 2002 noch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer für seine Erwerbstätigkeit kein Auto benötige, denn der letzte Lohn aus der Erwerbstätigkeit sei im Juli 2002 eingegangen. Al­lerdings ging dieselbe Behörde bereits bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe im Be­schluss vom 9. Dezember 2002 davon aus, dass der Beschwerdeführer für seine Erwerbsarbeit auf ein Auto angewiesen sei, wobei er dieses nur für den Weg zur Arbeit benötigt. Für die Arbeit als Taxifahrer wird ihm seinen Angaben zufolge ein Wagen zur Verfügung gestellt.

a) Es trifft nicht zu, dass im Juli 2002 der letzte Lohn des Beschwerdeführers einging. Aus den verschiedenen bei den Rekursakten liegenden Lohnabrechnungen lassen sich die Einnahmen des Beschwerdeführers – es stehen ihm jeweils 50 % der Gesamteinnahmen nach Abzug der Sozialabzüge zu – wie folgt festhalten:

[Juni 2002                               Fr.       730.10  ]

[Juli 2002                                Fr.       450.--   ]

August 2002                            Fr.       416.20

September 2002                      Fr.       1'106.35         

Oktober 2002                         Fr.       740.20

November 2002                      Fr.       802.90

Dezember 2002                       Fr.       835.25

Total (ohne Juni/Juli 2002)       Fr. 3'900.90

Die Beschwerdegegnerin ging im Entscheid vom 11. November 2002 demnach von fal­schen Voraussetzungen aus.

b) Die Rekursinstanz ihrerseits vermochte aufgrund der erwähnten Lohnabrechnungen nicht festzustellen, zu welchem Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführer eigentlich an­­gestellt war. Dass ihm 50 % des Umsatzes (nach Abzug der Sozialleistungen) zustehen, sagt nichts über das Arbeitspensum aus. Aufgrund des erzielten Einkommens ging die Vor­instanz von einem weit geringeren Arbeitspensum als von 50 % aus und bezweifelte, dass der Beschwerdeführer teilweise auch nachts zu arbeiten habe. Wegen der dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin dennoch erbrachten situationsbedingten Leistungen, ins­­besondere auch für die Kosten des Arbeitswegs, verneinte die Vorinstanz einen Anspruch auf Übernahme der Autoreparaturkosten.

c) Die Fragen nach dem Arbeitspensum und der Nachtarbeit des Beschwerdeführers lassen sich inzwischen weitgehend beantworten. Nachdem der Beschwerdeführer im Mai 2003 geltend gemacht hatte, nicht mehr zu arbeiten, weil sein Auto fahruntüchtig und ihm wegen häufiger Nachtarbeit die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich sei, holte der Sozialdienst des Bezirks Y beim Arbeitgeber am 7. Mai 2003 eine Aus­kunft ein. Gemäss dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers arbeitete dieser mit Ausnahme einer Woche Abwesenheit auch nach dem 1. April 2003 bei ihm. Dessen Ar­beitspensum erreiche jedoch nicht 50 %, sondern der Beschwerdeführer arbeite bloss 1-2 Tage pro Woche, üblicher­weise von 06.00 bis 18.00 Uhr. Nachtdienst habe er nur ganz sel­ten. Im Übrigen könnte er sein Pensum steigern, wolle dies aber nicht.

Grundsätzlich ist für den Rechtsmittelentscheid die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestand. Das Verwaltungsgericht lehnt es daher im Allgemeinen ab, neu eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen. Wo hingegen wichtige prozessökonomische Gründe dafür sprechen, der Streitgegenstand nicht ver­ändert wird und keine neuen Ermessensfragen aufgeworfen werden, muss die Berücksich­tigung neu eingetretener Tatsachen berücksichtigt werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 16 f.).

Gerade weil der Beschwerdeführer angegeben hatte, seit 1. April 2003 nicht mehr zu arbeiten, war die Anfrage beim Arbeitgeber notwendig geworden. Zudem bestanden nach einem heftigen Auftritt des Beschwerdeführers beim Sozialdienst des Bezirks Y gewisse Zweifel darüber, ob er über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft gebe, wie dies das Gesetz vorschreibt (§ 18 Abs. 1 SHG, § 28 SHV). Im Schreiben vom 13. Mai 2003 bestätigte er denn auch seine Absenz vom Arbeitsplatz wegen seines defekten Autos, derweil sein Arbeitgeber gleichentags die eingangs erwähnten Auskünfte erteilte. Diese sind aus prozessökonomischen Gründen als neue Tatsachen zu berücksichtigen, kann doch damit eine wesentliche Ergänzung des Sachverhalts ohne Weiterungen des Verfahrens – ins­besondere ohne Rückweisung zur Vervollständigung des Sachverhalts – gewürdigt werden. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Beschwer­deantwort ebenfalls bereits Bezug auf diese Umstände.

d) Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass er für den Weg zur Arbeit am Tag auf sein Privatauto angewiesen ist. In der Beschwerdeschrift begründet er die Notwendigkeit eines eigenen Fahrzeugs mit der Fahrt zu Nachteinsätzen als Taxifahrer. Wie aus der Bestätigung des Arbeitgebers hervorgeht, wird der Beschwerdefüh­rer indessen nur ganz selten für Nachteinsätze eingesetzt. Aus den vom Beschwerdeführer eingelegten Unterlagen geht zwar hervor, dass er im März 2003 dreimal Nacht­einsätze fuhr, seither sind keine solchen mehr belegt. Selbst wenn er aber regelmäs­sig nachts eingesetzt würde, geht aus der Auskunft des Arbeitgebers weder hervor, dass der Beschwerdeführer Nachteinsätze fahren müsste, noch, dass er sein Pensum nur über Nacht­ein­sätze erhöhen könnte. Das macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Da er gemäss seinen Unterlagen im März 2003 jeweils zwischen 07.00 und 07.30 Uhr mit der Arbeit begann, standen ihm zudem für den Arbeitsweg die öffentlichen Verkehrsmittel zur Ver­fügung (erste Verbindung Wohnort ab 06.08, Ankunft am Arbeitsort 07.23 Uhr). Es wäre ihm daher ohne Weiteres möglich ge­wesen, ohne seinen Privatwagen zur Arbeit zu fahren.

e) Selbst wenn es aber anders wäre, ist zu bedenken, dass die Beschwerdegegnerin einerseits situationsbedingte Leistungen für ein 50 %-Arbeitspensum im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers berücksichtigte, nämlich Fr. 130.- für den Arbeitsweg und Fr. 125.- (hälftige) Erwerbsunkostenpauschale, obwohl der Beschwerdeführer nur 1-2 Tage pro Woche arbeitet. Anderseits verzichtete sie angesichts der unregelmässigen Einkünfte aus der Arbeit als Taxifahrer darauf, ihm überhaupt ein Erwerbseinkommen anzurechnen. Dieses stand ihm daher zur freien Verfügung.

Die Rechnungen für Service- und Reparaturarbeiten an seinem Fahrzeug stammen vom 16. und 17. Oktober 2002. Allein die Einnahmen von August, September und Oktober 2002 (total Fr. 2'262.75) hätten zur Begleichung dieser Rechnung längst ausgereicht. Im No­vember 2002 kamen weitere Fr. 802.90 hinzu (vorn E. 3a). Dieses Geld stand dem Beschwerdeführer zur freien Verfügung, wurde doch die geleistete wirtschaftliche Hilfe ohne Anrechnung seines Einkommens festgelegt und ermöglichte sie die Bestreitung des Alltags in finanzieller Sicht. Selbst wenn der Beschwerdeführer auf ein Privatfahrzeug für den Weg zur Arbeit angewiesen (gewesen) wäre, hätte er demnach die angefallenen Unterhalts­kosten aus seinem Einkommen begleichen können. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass als Einkommen grundsätzlich das ganze verfügbare Einkommen angerechnet wird und materielle Anreize insofern gesetzt werden können, als beispielsweise Erwerbs­un­kosten anerkannt werden (SKOS-Richtlinien, Kapitel E. 1.1+2). Mit der Nichtanrech­nung seines Einkommens oder wenigstens eines Teils davon und der Anerkennung von Er­werbsunkosten wurde er von der Beschwerdegegnerin recht grosszügig behandelt. Es er­scheint daher ohne weiteres angemessen und durchaus zumutbar, den Beschwerdeführer zur Bezahlung der Reparatur- und Servicekosten auf sein bisher nicht berücksichtigtes Erwerbseinkommen zu verweisen.

Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen. Es erübrigt sich daher zu prüfen, welche der Service- und Reparaturarbeiten notwendig waren und welche nicht.

4. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Entschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr.       --.--;  die übrigen Kosten betragen: Fr.       --.--   Zustellungskosten, Fr.       --.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.        Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

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