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Zürich Verwaltungsgericht 29.01.2004 VB.2003.00132

29 janvier 2004·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,181 mots·~6 min·2

Résumé

Notariatsgebühren | Notariatsgebühr (für nicht zustande gekommenen Grundstückkaufvertrag) Rechtsgrundlagen für die Notariatsgebühren (E. 3). Der Beschwerdeführer hat aufgrund der Akten das Notariat tatsächlich beauftragt, den Vertrag auszuarbeiten (E. 4.1). Deshalb ist die Gebühr auch von ihm geschuldet. Keine Rolle spielt, dass der Vertrag letztlich nicht zustande gekommen ist (E. 4.2). Nach den klaren Rechtsgrundlagen ist eine Gebühr auch zu entrichten, wenn der Beschwerdeführer Teile des Vertrags im Entwurf dem Notariat selber eingereicht hat (E. 4.3). Auch eine blosse (mündliche) Beratung ist grundsätzlich nicht unentgeltlich (E. 4.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00132   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.01.2004 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Notariatsgebühren

Notariatsgebühr (für nicht zustande gekommenen Grundstückkaufvertrag) Rechtsgrundlagen für die Notariatsgebühren (E. 3). Der Beschwerdeführer hat aufgrund der Akten das Notariat tatsächlich beauftragt, den Vertrag auszuarbeiten (E. 4.1). Deshalb ist die Gebühr auch von ihm geschuldet. Keine Rolle spielt, dass der Vertrag letztlich nicht zustande gekommen ist (E. 4.2). Nach den klaren Rechtsgrundlagen ist eine Gebühr auch zu entrichten, wenn der Beschwerdeführer Teile des Vertrags im Entwurf dem Notariat selber eingereicht hat (E. 4.3). Auch eine blosse (mündliche) Beratung ist grundsätzlich nicht unentgeltlich (E. 4.4). Abweisung.

  Stichworte: AUFTRAG GEBÜHREN GRUNDSTÜCKKAUFVERTRAG NOTARIATSGEBÜHREN VERTRAGSSCHLUSS

Rechtsnormen: § 24 Abs. I NotG § 29 Abs. I NotG § 1 NotGebV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I.  

Im Febraur 2001 stellte das Notariat und Grundbuchamt Zürich (nachfolgend Notariat) A eine Gebühr für die Ausarbeitung eines Entwurfs für einen Grundstückverkaufvertrag in der Höhe von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen im Umfang von Fr. 160.-) in Rechnung.

II.  

Innert wieder hergestellter Frist erhob A am 15. September 2001 bei der Finanzdirektion Rekurs gegen die Gebührenrechnung mit dem Antrag, "es sei die Forderung abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin". Die Finanzdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 5. März 2003 ab.

III.  

Am 9. April 2003 reichte A gegen die Rekursverfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

Das Notariat verzichtete mit Schreiben vom 16. April 2003 auf eine Beschwerdeantwort. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2003 Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Gebührenstreitig­keit nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Aufgrund des Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streit­werts fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1  Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe am 30. Juni 1999 das Notariat Zürich beauftragt, einen Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft an der L-Strasse in Zürich auszuarbeiten. Damit sei gestützt auf die notariatsrechtlichen Bestimmungen die Gebühr geschuldet. Daran ändere nichts, dass der Vertrag letztlich nicht zustande gekommen sei. Das rechtliche Hindernis (Löschung eines auf der Liegenschaft lastenden Bau­rechts), das nach Auffassung des Beschwerdeführers einem Vertragsabschluss entgegen­ge­standen habe, sei zwischen dem Beschwerdeführer und dem Notariat zur Sprache gekommen und ihm mit Schreiben vom 23. April 1999 auch dargelegt worden. Trotzdem habe der Beschwerdeführer einen Vertragsentwurf ausarbeiten lassen, in dem die noch unge­klärte Situation hinsichtlich des Baurechts berücksichtigt worden sei.

2.2  Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Notariat nicht zur Ausarbeitung eines Vertrags beauftragt. Der Entwurf stamme vielmehr von ihm selber. Falls dieser "nicht vollziehbar" gewesen sei, wäre das Notariat verpflichtet gewesen, dies ihm zu sagen und ihn zu beraten. Es sei unverständlich, wenn eine Amtspflicht zur Beratung bezahlt werden müsse.

3.  

Die Notariate erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren (§ 24 Abs. 1 des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985, NotG). Die Gebühren werden von der Person geschuldet, welche die Amtshandlung verlangt hat (§ 29 Abs. 1 Satz 1 NotG). Kommt ein vom Amt ganz oder teilweise vorbereitetes Geschäft nicht zustande, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten, die für die öffentliche Beurkundung geschuldet ist, höchstens Fr. 2'000.- (§ 1 Ziff. 11 der Notariatsgebührenverordnung vom 7. November 1988, NotGebV).

Nicht angefochten ist die Höhe der Gebühr von Fr. 2'000.-, die sich an den von der Notariatsgebührenverordnung vorgezeichneten Rahmen hält (§ 1 Ziff. 11 in Verbindung mit Ziff. 1.1.1; bezüglich Auslagenersatz § 12 Abs. 1 NotGebV).

4.  

4.1  Umstritten ist, ob überhaupt ein Auftrag an das Notariat vorliegt, gestützt auf den das Notariat einen Grundstückkaufvertrag ausarbeitete. Wie sich aus den Akten ergibt, führte der Beschwerdeführer – Inhaber eines Ingenieurbüros und Verwaltungsrat einer am Kauf der Liegenschaft interessierten Gesellschaft – im Frühjahr 1999 Verhandlungen mit der Eigentümerin der Liegenschaft. In diesem Zusammenhang kontaktierte der Beschwerdeführer auch das Notariat. An einer Besprechung am 20. April 1999 wurde die Frage erörtert, wie die Löschung des auf der Liegenschaft lastenden selbständigen und dauernden Baurechts (zugunsten einer Drittgesellschaft) erwirkt werden könne. Am 21. April 1999 übermittelte der Beschwerdeführer dem Notariat verschiedene Unterlagen – darunter auch Teile eines Kaufvertragsentwurfs – mit der Begleitnotiz, dass die Liegenschaft baldmöglichst sollte übertragen werden können und er für sachkundigen Rechtsbeistand sehr dankbar sei. Am 30. Juni 1999 sandte er dem Notariat ergänzte Teile eines Vertragsent­wurfs zu mit der Bitte, die Beurkundung für die nächsten Tage vorzubereiten. Das Notariat liess am 8. Juli 1999 dem Be­schwerdeführer einen bereinigten Vertragsentwurf zukommen. Einige Punkte wurden noch offen gelassen und im Entwurf entsprechend ge­kenn­zeichnet (namentlich Art der Tilgung des Kaufpreises, Bezeichnung und Spezifikation der Einrichtung). In einer speziellen Klausel wurde die Problematik des auf der Liegenschaft lastenden Baurechts aufgegriffen.

Aufgrund der erwähnten Schreiben vom 21. April 1999 und 30. Juni 1999 kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der Beschwerdeführer das Notariat um Beratung und Ausarbeitung eines Vertrags ersucht hat. In beiden Schreiben drängte der Beschwerdeführer nämlich auf eine rasche Abwicklung der Eigentumsübertragung, was einen bereinigten Vertragstext voraussetzte. Die gleichzeitige Übermittlung von Teilen eines Vertragsentwurfs hätte keinen Sinn gemacht, wenn damit nicht das Anliegen verbunden gewesen wäre, dass das Notariat diese Texte prüft und in eine formell korrekte Form überführt. Diese Absicht wird auch dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer sich im Schreiben vom 21. April 1999 ausdrücklich für sachkundigen Rechtsbeistand zum Voraus bedankt hat. In Über­einstimmung mit der Würdigung der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass das Notariat gestützt auf einen Auftrag des Beschwerdeführers tätig geworden ist. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer sofort nach Erhalt des bereinigten Vertragsentwurfs vom 8. Juli 1999 reagieren müssen, falls er damals der Meinung gewesen sein sollte, das Notariat habe aus eigenem Antrieb einen Vertragsentwurf erstellt. Eine solche Intervention ergibt sich jedoch nicht aus den Akten. Der Beschwerdeführer machte vielmehr erstmals im Beschwerdeverfahren überhaupt geltend, dass er keinen Auftrag zur Vertragsausarbeitung erteilt habe.

4.2  Hat der Beschwerdeführer – wie ausgeführt – das Notariat zum Tätigwerden ver­anlasst, ist die Gebühr von ihm geschuldet (§ 29 Abs. 1 NotG). Keinen Einfluss auf die Gebührenschuld hat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der Umstand, dass die Vertragsparteien letztlich den Vertrag nicht abgeschlossen haben; denn die Grundlage für die Festsetzung der vorliegend in Rechnung gestellten Gebühr deckt gerade diejenigen Konstellationen ab, in denen ein vorbereitetes Rechtsgeschäft nicht zustande kommt (§ 1 Ziff. 11 NotGebV), und zwar losgelöst von den Gründen, weshalb der Abschluss scheitert. Die Gebühr stellt in diesem Fall das Entgelt für den Aufwand des Notariats dar, der in der Vorbereitungsphase unabhängig davon entsteht, ob das Geschäft schliesslich zustande kommt oder nicht.

Im Übrigen geht aus den Akten nicht schlüssig hervor, weshalb die Vertragsparteien den Grundstückkaufvertrag nicht abgeschlossen haben. Auf jeden Fall trug das Notariat der rechtlichen Problematik bezüglich der Löschung des Baurechts mit einer speziellen Klau­sel Rechnung.

4.3  Unbegründet ist im Weiteren der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Gebühr nicht geschuldet sei, weil der Vertragsentwurf von ihm stamme. Es trifft zu, dass offenbar vom Beschwerdeführer verfasste Entwürfe vorliegen, die er dem Notariat übermittelt hat. Das Notariat hat sich zwar auf die inhaltlichen Vorgaben dieser Entwürfe gestützt. Es musste jedoch diese in der Folge prüfen und in eine formell korrekte Form bringen. § 1 Ziff. 11 NotGebV als anwendbare Rechtsgrundlage umfasst ausdrücklich auch die Kontrolle und Bereinigung von Entwürfen, indem die Norm eine Gebührenschuld sowohl für ganz als auch für teilweise vorbereitete Geschäfte statuiert.

4.4  Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch eine blosse Beratung grundsätzlich nicht unentgeltlich. So ziehen mündliche Auskünfte, die nicht im Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft stehen und zusammen mit den nötigen Nachschlagungen einen Zeitaufwand von mehr als einer halben Stunde bewirken, eine Gebühr von Fr. 30.- bis Fr. 300.- nach sich (§ 1 Ziff. 9 NotGebV).

5.  

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--     Zustellungskosten, Fr.    660.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

5.   …