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Geschäftsnummer: VB.2003.00127 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.07.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Sozialhilfe (Übernahme der Betriebskosten für eine Aktiengesellschaft; Weiterbelastung der Sozialhilfekosten an Deutschland) Eintretensfragen (E. 1 f.). Rechtsgrundlagen der Sozialhilfe im Allgemeinen und für die Unterstützung selbständig Erwerbender im Besonderen (E. 3c). Die Regel für selbständig Erwerbende sind sinngemäss auch auf Personen anwendbar, die von einer Gesellschaft angestellt sind, diese aber vollständig beherrschen (E. 3 f am Anfang). Die Erfolgsaussichten einer vom Beschwerdeführer gegründeten und geleiteten Aktiengesellschaft im Bereich der Finanzdienstleistungen sind skeptisch zu beurteilen (E. 3d). Ein für die Prüfung dieser Frage vom Beschwerdeführer erstellter und extern beurteilter "Business Plan" lag im vorinstanzlichen Verfahren nicht bei den Akten; der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers ist dadurch verletzt worden. Gleichwohl keine Rückweisung, weil die Beurteilung der Vorinstanz auch ohne diesen "Business Plan" richtigerweise davon ausgegangen ist, dass die Aktiengesellschaft keine geschäftlichen Aktivitäten entfaltet hat und über keine finanziellen Mittel verfügt, die für eine Betriebsaufnahme nötig wären (E. 3e). Der Bezirksrat hat die Übernahme der Betriebskosten für die Aktiengesellschaft zu Recht verweigert (E. 3 f am Ende). Die staatsvertraglich vorgesehene Weiterbelastung der schweizerischen Sozialhilfekosten an Deutschland begründet kein schützenswertes Anfechtungsinteresse des Beschwerdeführers (E. 4). Abweisung.
Stichworte: BETRIEBSKOSTEN RECHTLICHES GEHÖR SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT SOZIALHILFE VERBOT DER FORMELLEN RECHTSVERWEIGERUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen: Art. 29 lit. II BV § 14 SHG § 15 lit. I SHG § 17 SHV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. Die Eheleute A und B, beide deutsche Staatsangehörige, wohnen seit November 2000 in X und beziehen dort sei März 2001 wirtschaftliche Hilfe. Gegen die Beschlüsse der Fürsorgebehörde X vom 16. Mai 2002 und vom 9. Juli 2002 betreffend die wirtschaftliche Hilfe für die Monate Mai und Juli 2002 erhoben sie hinsichtlich der Wohnkosten (von denen die Behörde nur noch monatlich Fr. 1'100.- statt den vollen Betrag von monatlich Fr. 2'244.- übernommen hatte) und des Grundbedarfs II (den sie entsprechend dem untersten Ansatz auf monatlich Fr. 70.- festgesetzt hatte) erfolglos Rekurs an den Bezirksrat Y. Die dagegen erhobene Beschwerde (VB.2002.00309+00364) hiess das Verwaltungsgericht am 5. Dezember 2002 teilweise gut, indem es den Grundbedarf II für die beiden Monate auf je Fr. 155.- statt Fr. 70.- festsetzte; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
Vom Oktober bis Dezember 2002 wohnten die Eheleute AB in einer Wohnung an der K-strasse, die ihnen von der Fürsorgebehörde X als Notunterkunft zugewiesen worden war, nachdem ihnen die frühere Wohnung an der L-strasse seitens des Vermieters gekündigt und diese Kündigung mittels Ausweisungsbefehl durchgesetzt worden war. Mit Beschlüssen vom 15. Oktober und vom 12. November 2002 übernahm die Fürsorgebehörde die im Zusammenhang mit dem Bezug dieser Notwohnung angefallenen Kosten (für den Transport und die Lagerung von Möbeln sowie für die Wohnungsmiete); sie beauftragte die kommunale Finanzverwaltung, die diesbezüglichen Forderungen der Vermieter und der Transportunternehmen zu begleichen.
Mit Beschlüssen vom 12. November 2002 und vom 12. Dezember 2002 setzte die Fürsorgebehörde die wirtschaftliche Hilfe an die Eheleute AB auf Fr. 2'525.25 für den Monat November 2002 bzw. auf Fr. 2'465.10 für den Monat Dezember 2002 fest; in beiden Beschlüssen wurde zudem angeordnet, dass ab Januar 2003 keine Betriebskosten der C AG (einer von A gegründeten Gesellschaft) und keine zusätzlichen Abonnementskosten mehr übernommen würden.
II. Gegen diese vier Beschlüsse erhoben die Eheleute AB am 7. Januar 2003 Rekurs. Sie führten dabei aus, sie hätten die beiden erstgenannten Beschlüsse vom 15. Oktober und 12. November 2002 am 27. November 2002 von ihrem damaligen Rechtsvertreter erhalten; den zweiten Beschluss vom 12. November 2002 hätten sie am 21. November 2002 und jenen vom 12. Dezember 2002 am 19. Dezember 2002 erhalten.
Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 28. Februar 2003 ab, soweit er darauf eintrat. Er liess offen, ob der Rekurs hinsichtlich der drei Beschlüsse vom 15. Oktober und 12. November 2002 rechtzeitig erfolgt sei. Er ging davon aus, dass der Rekurs sich sinngemäss gegen die Nichtübernahme von Abonnementskosten und Betriebskosten der C AG sowie gegen die Weiterverrechnung der übernommenen Kosten im Zusammenhang mit dem Bezug der Notwohnung an die Bundesrepublik Deutschland richte. Im erstgenannten Punkt erachtete der Bezirksrat den Rekurs als unbegründet; hinsichtlich des zweiten Punkts trat er auf den Rekurs nicht ein, weil die Rekurrierenden durch die beanstandete Weiterverrechnung an die Bundesrepublik Deutschland nicht beschwert seien.
III. Gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats erhoben A und B am 7. April 2003 Beschwerde, worin sie zahlreiche Anträge stellten.
Der Bezirksrat Y verzichtete auf Stellungnahme. Die Fürsorgebehörde X beantragte sinngemäss Abweisung der Beschwerde. Sie legte der Beschwerdeantwort einen vom 21. Juni 2002 datierten "Business Plan C AG" bei. Dazu führte sie aus, mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers sei dieser Plan von unabhängigen Fachleuten der Bank Q beurteilt worden, welche die Eigenbeurteilung der Gesellschaft im genannten Plan grösstenteils als nicht realisierbar und optimistisch eingestuft hätten. Zudem sei zur Zeit und in absehbarer Zukunft kein Startkapital vorhanden, das der C AG irgendwelche Aktivitäten erlauben würde.
Anlässlich einer dem Beschwerdeführer in der Gerichtskanzlei am 4. Juni 2003 gewährten Akteneinsicht reichte dieser eine den genannten "Business Plan" betreffende Korrespondenz zwischen ihm und der Fürsorgebehörde ein.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig, soweit sie sich dagegen richtet, dass der Bezirksrat den Rekurs bezüglich der Nichtübernahme von Betriebskosten der C AG abgewiesen und auf den Rekurs bezüglich der Weiterverrechnung der Kosten, welche die Fürsorgebehörde im Zusammenhang mit dem Bezug der Notwohnung übernommen hatte, nicht eingetreten ist. Auf die Beschwerdeanträge 3 und 4 ist daher einzutreten.
Für Streitigkeiten betreffend Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung ist nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Sozialversicherungsgericht zuständig (vgl. § 2 lit. k des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993, LS 212.81; § 5 des Einführungsgesetzes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 27. September 1999, LS 837.1). Auf den Beschwerdeantrag 2 ist daher nicht einzutreten.
Mit den angefochtenen Beschlüssen vom 12. November 2002 und vom 12. Dezember 2002 hat die Fürsorgebehörde die den Beschwerdeführenden auszurichtende wirtschaftliche Hilfe für die Monate November und Dezember 2002 festgesetzt, wobei sie den sogenannten Grundbedarf II auf monatlich Fr. 155.- ansetzte. Letzteres entspricht ihrem generellen Beschluss vom 9. Juli 2002, wonach ab August 2002 bei allen Sozialhilfeempfängern der Gemeinde X der mittlere Ansatz von Fr. 155.- für zwei Personen – statt wie bisher der minimale Ansatz von Fr. 70.- für zwei Personen gemäss dem früheren generellen Beschluss vom 17. August 1998 – gewählt wurde (zur Differenzierung zwischen minimalem, mittlerem und maximalem Ansatz vgl. Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], hrsg. von der Konferenz für Sozialhilfe, Fassung vom Dezember 2002, Ziff. B.2.4). Sodann musste den Beschwerdeführenden gestützt auf das Verwaltungsgerichtsurteil VB.2002.00309 + 00364 vom 5. Dezember 2003 aus besonderen Gründen (vgl. dortige E. 4 c) für die damals im Streit liegenden Monate Mai und Juli 2002 bereits der mittlere Ansatz von monatlich Fr. 155.- gewährt werden. Auf den Beschwerdeantrag 5, auch für alle übrigen Monate im Zeitraum zwischen März 2001 (Beginn der Unterstützung) und Juli 2002 den mittleren Ansatz von monatlich Fr. 155.- zu gewähren, ist nicht einzutreten, denn die sich auf diese Monate beziehenden Anordnungen der Fürsorgebehörde betreffend die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe an die Beschwerdeführenden sind nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und zudem längst in Rechtskraft erwachsen. Nicht einzutreten ist ferner auf den Beschwerdeantrag 6, wonach der Grundbedarf II ab Januar 2003 entsprechend dem maximalen Ansatz und unter Berücksichtigung der Teuerung auf monatlich Fr. 244.- festzusetzen sei, denn die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe ab Januar 2003 ist – abgesehen von einer nachfolgend behandelten Ausnahme (vgl. E. 3) – nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Mit den Beschwerdeanträgen 7 und 8 kritisieren die Beschwerdeführenden gewisse Erwägungen des Bezirksrats bzw. der Fürsorgebehörde, mit denen diese Vorinstanzen unter anderem begründet haben, weshalb ab Januar 2003 keine Betriebskosten der C AG und keine Abonnementskosten für den öffentlichen Verkehr mehr übernommen würden. Es
handelt sich einerseits um die Aussage der Fürsorgebehörde, es sei nicht Aufgabe der Sozialhilfe, auf Dauer das Betriebsrisiko einer nicht Gewinn bringenden selbständigen Erwerbstätigkeit zu tragen, anderseits um die Erwägung des Bezirksrats, die Beschwerdeführenden hätten nicht geltend gemacht, eine Arbeitstätigkeit ausgeübt oder an einem Beschäftigungs- oder Integrationsprogramm teilgenommen zu haben. Diese Kritik kann als Bestandteil der Beschwerdebegründung zum Beschwerdebegehren 3 betrachtet werden, mit welchen sich die Beschwerdeführenden gegen die Weigerung der Behörde wehren, bei der Bemessung der Sozialhilfe Kosten der C AG ab Januar 2003 zu berücksichtigen. Dagegen haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch darauf, dass die von ihnen behauptete Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der kritisierten Erwägungen in einem förmlichen Entscheid festgestellt werden. Auf die Beschwerdeanträge 7 und 8 ist daher nicht einzutreten.
2. Gemäss Ziff. 2 ihrer Beschlüsse vom 12. November und 12. Dezember 2002 will die Fürsorgebehörde ab Januar 2003 keine zusätzlichen (d.h. nicht im Grundbedarf eingeschlossenen) Kosten für den öffentlichen Verkehr übernehmen, wobei dieser Anspruch neu geprüft werden soll, sofern der Beschwerdeführer oder dessen Ehefrau eine Erwerbstätigkeit oder eine regelmässige unbezahlte Arbeit aufnehme oder sich an einem Beschäftigungs- oder Integrationsprogramm beteilige. Der Bezirksrat hat diese Anordnung überprüft und bestätigt. Die Beschwerdeführenden haben diese Position nicht zu einem ihrer förmlichen Beschwerdeanträge gemacht und sie nehmen darauf auch nicht in ihren weitschweifigen Ausführungen, namentlich nicht in jenen zum Beschwerdeantrag 8, Bezug. Es ist demnach davon auszugehen, dass sich die vorliegende Beschwerde nicht mehr gegen Disp. Ziff. 2 der genannten Beschlüsse richtet.
3. a) Der Beschwerdeantrag 3 richtet sich gegen die vom Bezirksrat Y bestätigten Disp. Ziff. 1 der Beschlüsse der Fürsorgebehörde X vom 12. November und vom 12. Dezember 2002, wonach ab Januar 2003 keine Betriebskosten der C AG übernommen würden. Angesichts dessen, dass diese beiden Beschlüsse primär die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe in den Monaten November und Dezember 2002 betreffen (vgl. je Ziff. 1) und dass die Bemessung dieser Hilfe auch ab Januar 2003 wie bis anhin monatlich in entsprechend anfechtbaren Beschlüssen erfolgt, fragt es sich, ob Ziff. 1 der Beschlüsse vom 12. November und 12. Dezember 2002 überhaupt verbindliche Festlegungen und damit anfechtbare Anordnungen enthalten. Kosten der C AG sind in der Bemessung für die Monate November und Dezember 2002 nicht enthalten. Aufgrund der vorliegenden Akten ist nicht klar, jedoch anzunehmen, dass solche Kosten auch in früheren Monaten mit einer Ausnahme nicht berücksichtigt worden sind. In der Rekursschrift vom 7. Januar 2003 brachte der Beschwerdeführer vor, bisher sei lediglich ein "Jahresbeitrag für die Kontrollstelle als Finanzintermediär" von der Fürsorge übernommen worden, worauf der Bezirksrat in seinem Erwägungen Bezug nimmt.
Der Bezirksrat ist diesbezüglich von einer anfechtbaren Anordnung ausgegangen. Zwingende prozessuale Gründe für eine abweichende Betrachtungsweise liegen nicht vor. Wenn Disp. Ziff. 1 der Beschlüsse vom 12. November und vom 12. Dezember 2002 nicht bloss als Absichtserklärungen, sondern als verbindliche und damit anfechtbare Anordnungen betrachtet werden, so kann dies für die Beteiligten Klarheit schaffen; der Beschwerdeführer wird dadurch in die Lage versetzt, seine künftigen Dispositionen darauf auszurichten; Entsprechendes gilt für die Fürsorgebehörde, sofern ihre Beschlüsse in dieser Hinsicht durch die Rechtsmittelbehörden nicht bestätigt würden. Damit können allenfalls auch weitere Rechtsmittelverfahren zur gleichen Streitfrage vermieden werden. Wie die entsprechende Anordnung selber kann auch deren Überprüfung im Rechtsmittelverfahren nur unter dem Vorbehalt erfolgen, dass sich die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse nicht ändern.
b) Den Beschwerdeführenden geht es laut Beschwerdeantrag 3 darum, dass die Fürsorgebehörde "anfallende geringe Fixkosten der C AG" übernehmen soll. Was für Kosten damit gemeint sind, legen sie nicht klar dar. In der Rekursschrift wurde einzig der (offenbar bisher übernommene) Jahresbeitrag für die Kontrollstelle als Finanzintermediär genannt. In der Beschwerdeschrift (S. 9) werden die Honorare für die Verwaltungsräte, die Kosten für die Revisionsstelle sowie die Kosten für die Selbstregulierungsorganisation, der die Gesellschaft als unabhängiger Finanzintermediär angeschlossen sein müsse (vgl. Art. 24 ff. des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997, SR 955), genannt.
c) Gemäss § 15 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, welches neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die SKOS-Richtlinien. Je nach den Verhältnissen des Einzelfalles umfassen die Leistungen neben dem Grundbedarf I und II sowie den Kosten für das Wohnen und die medizinische Grundversorgung (alles Positionen der sogenannten materiellen Grundsicherung; vgl. SKOS-Richtlinien, Ziff. B) auch sogenannte situationsbedingte Leistungen (SKOS-Richtlinien, Ziff. C).
Im Rahmen der Sozialhilfe können unterstützungsbedürftige Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, trotz Beibehaltung dieser Tätigkeit unterstützt werden, sofern ihre wirtschaftliche Tätigkeit langfristig Erfolg verspricht und die Fürsorgeabhängigkeit beendet (RB 1999 Nr. 81; Charlotte Alfirev-Bieri, Leistungen der Sozialhilfe für Selbständigerwerbende, Zeitschrift für Sozialhilfe 94/1997, S. 129 ff.). Angesichts dieser Zielsetzung stellt die wirtschaftliche Hilfe in solchen Fällen eine Überbrückungshilfe dar. Die Gewährung derartiger Überbrückungshilfen soll – im Rahmen von Vereinbarungen oder aufgrund von Verfügungen – mit Auflagen verbunden werden, welche mindestens die Frist für die Beibringung der notwendigen Unterlagen, die Frist für die fachliche Überprüfung, die Dauer der Überbrückungshilfe sowie die Form der Beendigung regeln. Die finanziellen Leistungen bestehen in der (ergänzenden) Sicherstellung des Lebensunterhalts für eine befristete Zeit. Diese Zeitspanne kann verlängert werden, wenn begründete Aussicht auf eine nachhaltige Verbesserung ("turnaround") innert kurzer Zeit besteht (SKOS-Richtlinien, Ziff. H.7; ferner Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des kantonalen Sozialamts, Ziff. 2.1.3/S. 15 f., Januar 2003).
d) Der 1943 geborene Beschwerdeführer, der laut eigener Darstellung in den siebziger und achtziger Jahren im Kanton Tessin als Generalagent einer Lebensversicherungsgesellschaft, als Generalvertreter verschiedener Automobilmarken sowie als Leiter und Eigentümer einer (mit diesen Tätigkeiten offenbar zusammenhängenden) Firmengruppe tätig war, gründete im November 2000 die noch heute bestehende C AG, als deren Geschäftsleiter er sich bezeichnet. Die Gesellschaft bezweckt Tätigkeiten im Bereich der Finanzdienstleistungen; laut Darstellung des Beschwerdeführers besitzt sie eine Bewilligung der eidgenössischen Bankenkommission im Sinn von Art. 22 des Anlagefondsgesetzes vom 18. März 1994 (SR 951.31). Es ist jedoch unbestritten, dass sie zurzeit keinerlei geschäftliche Tätigkeiten entfaltet und über keine finanziellen Mittel verfügt.
Seit der im März 2001 aufgenommenen wirtschaftlichen Unterstützung des Beschwerdeführers beschäftigte sich die Fürsorgebehörde offenbar wiederholt mit der Frage, ob auch dessen Tätigkeit im Rahmen der genannten Gesellschaft finanziell zu unterstützen sei, um auf diesem Weg die soziale und berufliche Integration erreichen und die Fürsorgeabhängigkeit beenden zu können. Die vorliegenden Akten enthalten allerdings nur summarische Hinweise, inwieweit dies bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe in früheren Monaten ein Thema war. Wie einem zuhanden der Fürsorgebehörde erstellten Bericht der Fachstelle für Selbständigerwerbende vom 21. März 2002 zu entnehmen ist, werden die Erfolgsaussichten einer im Rahmen dieser Gesellschaft entfalteten Tätigkeit sehr skeptisch beurteilt; es bleibe aus näher darlegten Gründen "eine Wunschvorstellung, so Geld verdienen zu können". Als gangbarer Weg für den Beschwerdeführer wird hingegen aufgrund von dessen beruflicher Erfahrung eine Tätigkeit als Versicherungsagent (eine entsprechende Anstellung vorausgesetzt) bezeichnet. Mit einer Tätigkeit in diesem Bereich lasse sich nach Wegfall der Fürsorgeabhängigkeit allenfalls auch die Basis schaffen, wieder im Finanzsektor Fuss fassen zu können. Abschliessend wird in diesem Zusammenhang ausgeführt: "Erfolge, wenn auch allenfalls bescheidene, können dann durchaus nutzbringend für die bestehende AG verwendet werden, und – vorausgesetzt die Situation der AG ist soweit geklärt – sind Gespräche mit möglichen Partnern oder Käufern der AG durchaus denkbar – dies aber aus einer Position der Stärke und nicht der Bedürftigkeit". Auf diesen Bericht hat das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 5. Dezember 2002 Bezug genommen, damals im Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführer bei der Bemessung der zu übernehmenden Wohnkosten Anspruch auf ein separates Arbeitszimmer habe, was das Gericht verneinte (vgl. dortige E. 3f S. 12).
e) Erstmals in der Beschwerdeantwort erwähnt die Fürsorgebehörde, dass der Beschwerdeführer bereits im Juli 2002 einen "Business Plan" der C AG eingereicht habe, welcher von unabhängigen Fachleuten der Bank Q beurteilt worden sei. Eine derartige externe Beurteilung legte sie jedoch auch der Beschwerdeantwort nicht bei. In den angefochtenen Beschlüssen vom 12. November und 12. Dezember 2002 wurden dieser Plan und deren Überprüfung mit keinem Wort erwähnt. Damit ist den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör verweigert worden. Es fragt sich, ob die Sache deswegen an die Fürsorgebehörde zurückzuweisen sei, damit diese die Ergebnisse der vorenthaltenen externen Beurteilung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis bringe und sich Letztere mit den Untersuchungsergebnissen auseinandersetzen könnten. Davon ist jedoch abzusehen. Zum einen haben sich die Beschwerdeführenden weder im Rekurs noch in der Beschwerde ausdrücklich auf diesen "Business Plan" berufen. Zum anderen können sie aus diesem Dokument nichts zu ihren Gunsten ableiten, und zwar aus den nachstehend dargelegten Gründen, an denen auch eine externe Beurteilung durch fachkundige Dritte nichts zu ändern vermag.
f) Die vorstehend dargelegten Grundsätze zu den Voraussetzungen, unter denen die selbständige Erwerbstätigkeit eines Sozialhilfebezügers ausnahmsweise finanziell unterstützt werden soll, sind auf den Beschwerdeführer als Gründer der C AG nicht unmittelbar anwendbar, da die von ihm über diese Gesellschaft angestrebte Tätigkeit, soweit er hieraus als deren Geschäftsleiter entlöhnt würde, eine unselbständige Erwerbstätigkeit darstellen würde. Ein derartiges Engagement kommt allerdings wirtschaftlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleich, weshalb die genannten Grundsätze sinngemäss heranzuziehen sind. Mit Bezug auf die vorauszusetzenden Erfolgsaussichten sind aber eher noch strengere Anforderungen zu stellen, sofern es wie hier darum geht, dass die Sozialhilfe Betriebskosten der Aktiengesellschaft übernehmen soll. Die Beschwerdeführer bestreiten die Feststellung der Vorinstanzen nicht, dass die C AG zurzeit keine Aktivitäten entfaltet und über keine Mittel verfügt, die ihr die Aufnahme einer solchen Tätigkeit ermöglichen würde. Auch aus dem "Business Plan", der unter anderem den Kapitalbedarf ermittelt und diesen für die ersten fünf Betriebsjahre auf insgesamt 470'000.- veranschlagt (Anhang 7 S. 11), ergibt sich in keiner Weise, dass die C AG zurzeit geschäftliche Tätigkeiten ausübt oder über die dazu nötigen Mittel verfügt. Wie der Bezirksrat zutreffend erwogen hat, ist es unter solchen Umständen nicht Aufgabe der Sozialhilfe, im Rahmen der Sozialhilfe an die Beschwerdeführenden im Sinn von Massnahmen zur beruflichen Integration "Fixkosten" der inaktiven C AG zu übernehmen.
4. Gemäss Ziff. 2 der ebenfalls angefochtenen Beschlüsse vom 15. Oktober und 12. November 2002 übernahm die Fürsorgebehörde die im Zusammenhang mit dem Bezug der Notwohnung angefallenen Kosten (für den Transport und die Lagerung von Möbeln sowie für die Wohnungsmiete). In ihrem Rekurs wandten sich die Beschwerdeführenden sinngemäss dagegen, dass die Fürsorgebehörde diese Kosten der Bundesrepublik Deutschland weiter verrechnete. Der Bezirksrat trat diesbezüglich auf den Rekurs nicht ein. Die Beschwerdeführenden beanstanden dies; laut ihrem Beschwerdebegehren 4 sollen diese Kosten definitiv von der Beschwerdegegnerin, die von ihnen in diesem Zusammenhang als "Verursacher" bezeichnet wird, getragen werden.
Die sich aus der finanziellen Unterstützung der Beschwerdeführenden ergebenden Kosten werden gestützt auf Art. 3 der Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom 14. Juli 1952 (SR 0.854.913.61) von der Bundesrepublik Deutschland als dem Heimatstaat übernommen (vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 5.2). So ist auch bezüglich der hier streitigen Kosten im Zusammenhang der Notwohnung verfahren worden. Wie der Bezirksrat zutreffend erwogen hat, sind die Beschwerdeführenden in diesem Rückerstattungsverfahren zwischen den beiden Vertragsstaaten nicht Partei. Dem Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. Um die von ihnen beanstandete Weiterbelastung der Kosten mit Rekurs und Beschwerde anfechten zu können, müssten die Beschwerdeführenden dadurch in schutzwürdigen Interessen betroffen sein (§ 21 VRG). Sie bringen in diesem Zusammenhang vor, zum Bezug der Notwohnung sei es nur deswegen gekommen, weil die Fürsorgebehörde zuvor unverständlicherweise darauf beharrt habe, dass sie ihre frühere Wohnung aufgeben und eine neue zum einem monatlichen Mietzins von höchstens Fr. 1'100.- mieten müssten. Bei den streitbetroffenen Kosten handle es sich mithin um Aufwendungen, die sich bei einer korrekten Haltung der Behörde hätten vermeiden lassen. Hieraus können die Beschwerdeführenden indessen kein schützenswertes Interesse im Sinn von § 21 VRG darauf ableiten, dass die fraglichen Kosten definitiv von der Gemeinde X statt gemäss anwendbarem Staatsvertrag von der Bundesrepublik Deutschland, ihrem Heimatstaat, getragen werden. Auf die früheren Beschlüsse der Beschwerdegegnerin betreffend die ihnen im Rahmen der Unterstützung zugestandenen Wohnkosten sowie die damaligen Auflagen der Behörde, eine günstigere Wohnung zu suchen, muss hier nicht mehr eingegangen werden; diese Fragen bildeten Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 5. Dezember 2002, mit welchem die damalige Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen wurde.
5. In Sozialhilfestreitigkeiten ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren, anders als das Rekursverfahren vor Bezirksrat nicht kostenlos. Die Gerichtskosten sind gemäss § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG den Beschwerdeführenden als Unterliegenden aufzuerlegen. Der in Sozialhilfestreitigkeiten geübten Praxis entsprechend ist jedoch eine reduzierte Gerichtsgebühr anzusetzen.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 60.-- Zustellungskosten, Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag, auferlegt.
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