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Geschäftsnummer: VB.2003.00119 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.07.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Sozialhilfe: Autokosten; Weisung, eine günstigere Wohnung zu beziehen Autokosten sind nur dann ins Unterstützungsbudget aufzunehmen, wenn die unterstützte Person aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Zwar ist der Wohnort nicht gut durch den öffentlichen Verkehr erschlossen, doch ist der Beschwerdeführer nicht auf ein Auto angewiesen: Er ist arbeitslos, und die Wahrnehmung von Terminen im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit sowie die Pflege sozialer Kontakte sind auch ohne Auto möglich (E. 3). Wohnkosten: Rechtsgrundlagen; Möglichkeit zur Kürzung bereits vor dem Bezug einer billigeren Wohnung, wenn die unterstützte Person Auflagen missachtet hat (E. 4a). Die Weisung, eine billigere Wohnung zu beziehen, ist zu Recht erfolgt (E. 4b). Es ist zulässig, den Wohnungsmarkt der umliegenden Gemeinden zu berücksichtigen, wenn in der Wohnsitzgemeinde kein Angebot an Wohnungen in der entsprechenden Preislage besteht. Dies stellt keine unzulässige Abschiebung dar (E. 4c). Abweisung.
Stichworte: ABSCHIEBUNGSVERBOT AUTOKOSTEN/-SPESEN SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE STITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen: § 14 SHG § 15 lit. I SHG § 21 SHG § 40 lit. I SHG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. A ersuchte anfangs Juli 2002 die Sozialbehörde X um wirtschaftliche Unterstützung. Die Sozialbehörde lehnte das Gesuch ab. Auf Rekurs des Betroffenen hin hob der Bezirksrat diese Verfügung am 25. Oktober 2002 auf und lud die Sozialbehörde ein, das Gesuch im Sinne der Erwägungen rückwirkend ab Juni 2002 neu zu beurteilen.
II. Am 29. Oktober 2002 beschloss die Sozialbehörde X, A rückwirkend ab Juni 2002 einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von Fr. 425.auszurichten. Ausserdem auferlegte sie ihm, unverzüglich eine für einen Einpersonenhaushalt angemessene Wohnung zu suchen.
Der Bezirksrat wies den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs A‘s am 28. Februar 2003 ab.
III. A hat gegen den Rekursentscheid am 21. März 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Er beantragt, in die Berechnung der Sozialhilfe sei ein anteiliger Betrag für die Betriebs- und Unterhaltskosten seines Fahrzeugs einzubeziehen. Sodann sei die Weisung der Sozialbehörde X aufzuheben, die ihn zur Suche einer kostengünstigeren Wohnung verpflichtet. Ferner beantragt A sinngemäss, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Bezirksrat und die Sozialbehörde X beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig. Da die Angelegenheit nur teilweise einen quantifizierbaren Streitwert aufweist, ist die Kammer für die Behandlung zuständig (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG). Weil die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Gemäss § 55 Abs. 1 VRG kommen dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Verfügung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes angeordnet wurde. Beim Rekurs gilt gemäss § 25 Abs. 1 VRG das Gleiche. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers stösst damit formal betrachtet ins Leere. Was der Beschwerdeführer mit diesem Antrag materiell bewirken will, ist nicht ganz klar. Gemäss der Begründung geht es ihm offenbar darum, dass noch keine Kürzung der Sozialhilfe vorgenommen werden dürfe, weil er sich der Weisung nicht unterziehen will, eine billigere Wohnung zu suchen. Eine solche Kürzung wurde dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin am 8. Januar 2003 angedroht. Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2003 (Datum der Zustellung) den Grundbedarf II gestrichen, mit der Begründung, er komme der Auflage betreffend Wohnungssuche nicht nach. Ob diese Kürzung zu Recht erfolgte, müsste zunächst im Rekursverfahren durch den Bezirksrat geprüft werden, sofern der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Rekurs eingereicht hat. Im Rekursverfahren müsste sich der Beschwerdeführer auch wehren, wenn die Kürzung bereits vorgenommen würde, obwohl sie noch nicht rechtskräftig ist und einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde. Diese Fragen sind damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; zu beurteilen ist heute bloss die Rechtmässigkeit der erwähnten Weisung. Auch insofern ist der Antrag, dem Rechtsmittel sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos.
3. Der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm mindestens minimal anteilige Kosten für den Betrieb und Unterhalt des vorhandenen Fahrzeugs zu bewilligen. Der Bezirksrat hat hierzu erwogen, Betriebs- und Unterhaltskosten für ein Auto würden nur dann in ein Unterstützungsbudget aufgenommen, wenn der Weg zum Arbeitsplatz mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich und nicht zumutbar sei. Der Rekurrent sei arbeitslos und es könne ihm zugemutet werden, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Die entsprechenden Auslagen seien im Grundbedarf I bereits berücksichtigt.
Diese Erwägung stimmt mit den Richtlinien der SKOS (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe), Stand Dezember 2000/2002, überein. Dort wird in Ziffer C.3 festgehalten, dass die Kosten für die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs – im Rahmen der Erwerbsunkosten – nur dann zu berücksichtigen sind, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann. Ein Beitrag an das Motorfahrzeug kann ferner – als "weitere situationsbedingte Leistung "gemäss Ziffer C.9 der SKOS-Richtlinien – dann in Frage kommen, wenn eine unterstützungsbedürftige Person aus gesundheitlichen Gründen auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen ist. Gemäss § 17 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz (SHV) ist die Sozialhilfe auf der Grundlage der SKOS-Richtlinien zu bemessen, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Dass Autokosten nur dann ins Unterstützungsbudget aufgenommen werden, wenn der oder die Unterstützte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf das Fahrzeug angewiesen ist, entspricht im Übrigen einer langjährigen anerkannten Praxis (vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo] 2001, S. 167 f., 1999, S. 122 ff., sowie Zeitschrift für öffentliche Fürsorge [ZöF] 1993, S. 141 ff.; siehe auch ZeSo 2000, S. 193).
Vorliegend sind keine Gründe für ein Abweichen von den Richtlinien ersichtlich: Zwar trifft es zu, dass X mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gut erschlossen ist. Das Postauto verkehrt nur stündlich zu den Hauptverkehrszeiten am Morgen, Mittag und Abend der Werktage. Die nächste Bahnstation liegt in einer Distanz von ca. 2,5 km und ist daher, wenn kein Bus fährt, nur mit dem Velo oder mit einem Fussmarsch von rund einer halben Stunde zu erreichen. In etwa gleicher Distanz wie die Bahnstation liegt das Gebiet, von wo aus ganztags (ab 06.15 Uhr) auf Abruf ein Angebot des öffentlichen Verkehrs besteht (PubliCar-Angebot der Post). Dies ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer schon seit längerem keine Arbeit mehr hat, wegen der er auf ein Auto angewiesen wäre. Der Einwand, es fehle nicht an der Arbeit, sondern am Einkommen, hilft dem Beschwerdeführer nicht, da das Fahrzeug nur dann durch die Sozialhilfe mitzufinanzieren ist, wenn es für eine einkommenswirksame Arbeit gebraucht wird. Der Beschwerdeführer legt auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb das Fahrzeug nötig sein sollte, um seine Möglichkeiten am Arbeitsmarkt zu erhalten. Für den Besuch bei der Arbeitsvermittlungsstelle, Bewerbungsgespräche und dergleichen ist dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zuzumuten. Dasselbe gilt für seine sozialen Kontakte, namentlich die – gemäss den Akten nicht besonders häufigen – Besuche seiner Kinder bzw. durch seine Kinder und die erstmals vor Verwaltungsgericht erwähnten Besuche bei der Mutter. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang sind vage und vermögen seinen Antrag nicht zu begründen. Unbestimmt ist auch seine Behauptung, er habe vielfältige Verpflichtungen zu erfüllen. Es wird nicht deutlich, worin diese bestehen und weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, ihnen auch unter Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nachzukommen.
4. Der Beschwerdeführer möchte auch die Weisung gestrichen haben, er habe sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen. Er wendet insbesondere ein, diese Weisung müsse quantifiziert werden. Damit meint der Beschwerdeführer offenbar, die Beschwerdegegnerin müsse ihm sagen, wieviel die neue Wohnung maximal kosten dürfe, und wer die Umzugskosten übernehmen würde. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Weisung werde versucht, das Problem zu exportieren; damit macht er sinngemäss eine Verletzung des Abschiebeverbots in § 40 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 14. Juni 1981 (Sozialhilfegesetz, SHG) geltend.
a) Die wirtschaftliche Hilfe soll nach § 14 f. SHG das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Gemäss § 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern.
Die Beschwerdegegnerin hat von Anfang an deutlich gemacht, dass ihr im Licht von § 15 Abs. 1 SHG die derzeitigen Mietkosten des Beschwerdeführers von Fr. 1'690.- als überhöht erscheinen. Wie der Bezirksrat in seinem ersten Beschluss in der vorliegenden Angelegenheit (vom 25. Oktober 2002) zutreffend erwogen hat, sind überhöhte Wohnkosten grundsätzlich solange hinzunehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Allerdings kann der Betroffene angehalten werden, eine zumutbare preisgünstigere Wohnung zu suchen (§ 24 SHG, § 23 f. SHV; vgl. RB 2000 Nr. 84, VB.2000.00085, www.vgrzh.ch). Damit schliesst die gesetzliche Regelung nicht von vornherein aus, dass Leistungen für die Wohnkosten gekürzt werden, bevor der Hilfeempfänger eine günstigere Wohnung gemietet hat. Voraussetzung ist indessen, dass er entsprechende Auflagen missachtet hat.
b) Mit den Vorinstanzen ist festzustellen, dass der derzeitige Mietzins den durch § 15 Abs. 1 SHG für einen Einpersonenhaushalt gesetzten Rahmen klarerweise überschreitet. Die Fürsorgebehörde hat daher ihren Beschluss vom 29. Oktober 2002 zu Recht mit der Auflage verbunden, eine günstigere Wohnung zu suchen. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Beschwerdegegnerin hätte konkret sagen müssen, wie teuer die neue Wohnung maximal sein dürfe und wer für die Umzugskosten aufzukommen habe. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Dem Beschwerdeführer musste klar sein, dass es in erster Linie darum ging, eine wesentlich günstigere Wohnung, d.h. zu einem monatlichen Zins von wesentlich unter Fr. 1'690.-, zu mieten. Daran vermag der Umstand, dass die Fürsorgebehörde verschiedentlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie einen monatlichen Zins von Fr. 800.- oder maximal Fr. 1'000.- für angemessen hält, nichts zu ändern. Es konnte und kann vom Beschwerdeführer erwartet werden, auch allfälligen günstigeren, über Fr. 1'000.- liegenden Angeboten nachzugehen und mit der Behörde im Gespräch darüber zu bleiben, ob eine entsprechende Bewerbung bzw. ein diesbezüglicher Vertragsabschluss akzeptiert würde. Ebenso hätte über die Kosten des Umzugs dann entschieden werden können, wenn eine billigere Wohnung konkret in Aussicht gestanden hätte.
c) Unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit stellt sich auch die Frage, ob vom Betroffenen verlangt werden kann, bei fehlendem Angebot in seiner Wohngemeinde eine Wohnung in einer anderen Gemeinde zu beziehen. Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei unzulässig, den Wohnungsmarkt in anderen Gemeinden einzubeziehen; dies laufe unter den gegebenen Umständen auf eine unzulässige Abschiebung hinaus. Dieser Auffassung kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Gemäss § 40 Abs. 1 SHG dürfen die Behörden einen Hilfebedürftigen nicht veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen. Wenn es sich als unmöglich erweist, auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin innert nützlicher Frist eine einem Einpersonenhaushalt angemessene Wohnung zu finden, jedoch ein entsprechendes Angebot in anderen Gemeinden des Gebiets vorhanden ist, so kann von der unterstützungsbedürftigen Person – jedenfalls in Verhältnissen, wie sie im fraglichen Gebiet bestehen – erwartet werden, dass sie den Wegzug in eine andere Gemeinde der gleichen Region in Kauf nimmt. Ein auf dieser Erwartung beruhendes Vorgehen der bisherigen Wohnsitzgemeinde verstösst nicht gegen das Abschiebeverbot von § 40 Abs. 1 SHG (VGr, 5. Dezember 2002, VB.2002.00309, Leitsatz zur Publikation in RB 2002 Nr. 63 bestimmt). Mit "Veranlassen" im Sinn von § 40 Abs. 1 SHG ist ein behördliches Verhalten gemeint, das aktiv auf den Wegzug des Fürsorgebedürftigen ausgerichtet ist. Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte für eine derartiges Verhalten der Fürsorgebehörde.
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er wohne seit langem in der Region, habe hier private und geschäftliche Beziehungen und befinde sich in der Nähe seiner Kinder, so liegt darin kein ausreichender Grund, den Suchrayon auf die jetzige Wohngemeinde zu beschränken. Der Beschwerdeführer legt nicht überzeugend dar, dass er aus beruflichen oder sozialen Gründen genau in dieser wohnen müsste. Es bleibt daher bei der erwähnten Praxis, dass unter den gegebenen Umständen die Suchbemühungen auf die Nachbargemeinden auszudehnen sind.
5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei bei der Bemessung dessen bedrängten finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen ist (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden nicht verlangt und wären auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 60.-- Zustellungskosten, Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. ...