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Zürich Verwaltungsgericht 19.06.2003 VB.2003.00095

19 juin 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,170 mots·~11 min·1

Résumé

Verkehrsanordnung | Verkehrsanordung: Stoppsignal anstelle Rechtsvortritts im Ortsteil Gerlikon, Kloten; Beschwerde eines Anwohners Nach der SVG-Revision per 1.1.2003 ist das Verwaltungsgericht zuständig, im Rechtsmittelverfahren funktionelle Verkehrsanordnungen zu überprüfen (E. 1a). Die Einholung eines Gutachtens ist nicht notwendig (E. 1b). Rechtsgrundlagen für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen; Kognitionsfragen (E. 2c/aa-bb). Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt genügend substanziiert sind, erweisen sie sich als unbegründet: In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich angesichts der unübersichtlichen Verhältnisse ein Stopp-Signal als notwendig erweist und der Verkehrssicherheit dient (E. 2c/cc-ee). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00095   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.06.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 01.03.2004 abgewiesen. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Verkehrsanordnung

Verkehrsanordung: Stoppsignal anstelle Rechtsvortritts im Ortsteil Gerlikon, Kloten; Beschwerde eines Anwohners Nach der SVG-Revision per 1.1.2003 ist das Verwaltungsgericht zuständig, im Rechtsmittelverfahren funktionelle Verkehrsanordnungen zu überprüfen (E. 1a). Die Einholung eines Gutachtens ist nicht notwendig (E. 1b). Rechtsgrundlagen für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen; Kognitionsfragen (E. 2c/aa-bb). Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt genügend substanziiert sind, erweisen sie sich als unbegründet: In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich angesichts der unübersichtlichen Verhältnisse ein Stopp-Signal als notwendig erweist und der Verkehrssicherheit dient (E. 2c/cc-ee). Abweisung.

  Stichworte: KOGNITION RECHTSVORTRITT STOPPSIGNAL STRASSENVERKEHR STRASSENVERKEHRSRECHT VERKEHRSANORDNUNG VERWALTUNGSZWANG, VOLLSTRECKUNG VORTRITT ZUSTÄNDIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 36 lit. VII SSV Art. 107 lit. V SSV Art. 109 lit. IV SSV Art. 3 lit. IV SVG Art. 36 lit. II SVG § 41 VRG § 42 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Die Sicherheitsabteilung der Stadt Kloten beantragte der verkehrstechnischen Ab­teilung der Kantonspolizei nach einer Ortsbesichtigung am 16. März 2000, bei der Einmün­dung des Höcklerwegs in die Obere Bassersdorferstrasse in Gerlisberg seien die Fahrzeugfüh­rer mittels Stoppsignal (Signal Nr. 3.01 des Anhangs 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, SSV; SR 741.21) zur Gewährung des Vortritts zu verpflichten. Die Direktion für Soziales und Sicherheit erliess am 27. März 2000 im Auftrag der Kantons­polizei eine entsprechende Verfügung.

II. Dagegen erhob A am 24. April 2002 Rekurs an den Regierungsrat mit dem Antrag, auf den Entzug des Rechtsvortritts für den Höcklerweg bei Einmündung in die Obere Bassersdorferstrasse sei zu verzichten. Der Regierungsrat wies das Rechtsmittel am 29. Ja­nu­ar 2003 ab.

III. A wandte sich gegen den Regierungsratsbeschluss am 5. März 2003 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der erstinstanzlichen Ver­fügung. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte er die Einholung einer Expertise zur Frage, ob die angefochtene Verkehrsanordnung für das Wohnquartier zwecktauglich sei.

Die Staatskanzlei beantragte im Auftrag des Regierungsrats am 21. März 2003 Abweisung der Beschwerde; Beschwerdeantworten gingen keine ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Beim streitbetroffenen Stoppsignal handelt es sich um eine funktionelle Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. De­zember 1958 (SVG; SR 741.01). Während nach der früheren Fassung von Art. 3 Abs. 4 Satz 3 SVG gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über solche Massnahmen Beschwerde an den Bundesrat geführt werden konnte und sie daher nach § 42 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung entzogen blieben, ist gemäss der neuen Fassung vom 14. Dezember 2001 (AS 2002, 2767, in Kraft seit 1. Januar 2003) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich, womit nach der Grundordnung von § 41 VRG auch gegen solche Massnahmen zuvor Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden kann.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Legiti­mation des Beschwerdeführers gemäss § 21 lit. a VRG anzunehmen (vgl. E. 1 des Rekursentscheids) und die Beschwerdefrist von § 53 VRG gewahrt ist, ist auf die Beschwerde ein­zutreten.

b) Die vorliegend zu beurteilenden Fragen sind nicht derart komplex, dass sich die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines Gutachtens aufdrängte (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 22, 24). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind zudem zu wenig substanziiert (vgl. E. 2c/cc), als dass ersichtlich würde, welche tatsächlichen Annahmen und Feststellungen der Vorinstanz bestritten werden. Zur sachverständigen Person ist anzufügen, dass dafür nur natürliche Personen in Frage kommen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 28). Beim vorgeschlagenen Marie Meierhofer-Institut bzw. dessen Mitarbeitenden wäre zudem fraglich, inwieweit sie aufgrund des eigenen Selbstverständnisses als genügend unbefangen und damit als Gutachtende geeignet erschienen (vgl. das Leitbild des Instituts, www.mmizuerich.ch/mmi/leitbild.pdf).

Der Beschwerdeführer beruft sich zusätzlich auf zwei Studien, die mit Unterstützung dieses Instituts und des Nationalfonds erstellt wurden (bei der zweiten handelt es sich offenbar um das Heft Nr. 70 der Zeitschrift des MMI, "undKinder", vgl. www.mmizuerich.ch/index_main.htm, linkes Menu "Infoprodukte", Link "und Kinder"; darin enthalten sind die zwei Beiträge "Bewegungsraum – Spielraum – Strassenraum" und "Tempo 30... und Kinder" von Daniel Sauter und Marco Hüttenmoser), fasst aber weder deren Inhalt zusammen noch erläutert er, was er daraus für das vorliegende Verfahren ableiten will. Es ist nicht davon auszugehen, dass daraus wesentliche Erkenntnisse zu gewinnen wären.

2. a) Der Regierungsrat erwog im Rekursentscheid zusammengefasst, den zuständigen Behörden komme im Rahmen der durch den Bundesgesetzgeber aufgestellten Kriterien ein weiter Ermessensspielraum zu. Nach Art. 107 Abs. 5 SSV sei bei örtlichen Anordnungen auf bestimmten Strassenstrecken die Massnahme zu wählen, die den Zweck mit den ge­­ringsten Einschränkungen erreiche. Änderten sich die Verhältnisse, müsse die Behörde die Anordnung überprüfen und gegebenenfalls aufheben. Auf Strassenverzweigungen habe nach Art. 36 Abs. 2 SVG grundsätzlich das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Beim Zusammentreffen von Nebenstrassen könne die Behörde gemäss Art. 109 Abs. 4 SSV mit den Signalen "Stopp" oder "kein Vortritt" eine abweichende Regelung ver­fügen, namentlich wo Nebenstrassen von unterschiedlichem Ausbau und unterschiedlicher Bedeu­tung zusammenträfen. Das Stoppsignal dürfe nur an Stellen angebracht werden, wo in­folge fehlender Sicht ein Halt unerlässlich sei (Art. 36 Abs. 7 SSV). Vorliegend werde zu Recht nicht in Frage gestellt, dass es sich beim Zusammentreffen von Höcklerweg und Oberer Bassersdorferstrasse um eine Verzweigung im Sinn der Bundesstrassengesetzgebung hand­le. Die Sichtverhältnisse an dieser Stelle seien stark beeinträchtigt. Weil das Gebäude Vers.-Nr. 01 mit seiner westlichen Fassade direkt an die trottoirlose Fahrbahn der Oberen Bassersdorferstrasse anstosse und diese unmittelbar südlich des Hauses eine leichte Bie­gung beschreibe, sei für einen in nördlicher Richtung durch den Weiler fahrenden Lenker erst dann zu erkennen, dass er sich einer Verzweigung nähere, wenn er sich unmittelbar vor der Querfahrbahn befinde. Umgekehrt sei für einen Fahrzeug­lenker, der vom Höcklerweg in die Obere Bassersdorferstrasse einbiegen wolle, die Sicht nach links und auf von dort nahende Verkehrsteilnehmer erst dann frei, wenn er sich bereits auf deren Fahrbahn befinde. Unter den heutigen baulichen Gegebenheiten könne eine Verbesserung dieser prekären Sichtverhältnisse kaum anders als durch das Anbringen eines Verkehrsspiegels auf der West­seite der Oberen Bassersdorferstrasse erzielt werden. Der Einsatz eines solchen Hilfs­mittels erscheine offenkundig zweckmässig und liege im Interesse der Verkehrssicherheit. Verkehrsspiegel bei Verzweigungen würden aber durch die Direktion für Soziales und Sicherheit nur in Verbindung mit Stoppsignalen befürwortet. Der Grund dafür liege in der Tat­sache, dass Spiegel einen optisch verzerrten Eindruck vermittelten. Eine zuverlässige Einschätzung der Verkehrssituation durch einen Fahrzeuglenker erfordere daher eine gewisse Beobachtungszeit und könne nur im Stillstand erfolgen. Der Höcklerweg habe als

Verkehrsträger bloss untergeordnete Bedeutung und diene namentlich nicht dem Durchgangs­verkehr. Die Obere Bassersdorferstrasse sei demge­genüber eine Ortsverbindung zwischen Gerlisberg und Bassersdorf, südlich des Weilers zweige auch die nach Birchwil führende Strasse ab. Mit der unterschiedlichen Bedeutung der zwei zusammentreffenden Stras­sen sei das massgebliche bundesrechtliche Erfordernis für ein Abweichen vom gesetz­lichen Rechtsvortritt gegeben, die angefochtene Verfügung erweise sich damit als gesetzmäs­sig. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit sei sie ebenfalls nicht zu beanstanden. Wenn Fahrzeuglenker, die vom Höcklerweg einmün­deten, künftig nicht nur den von rechts, sondern auch den von links nahenden Verkehrs­teilnehmern den Vortritt zu gewähren hätten, bedeute dies einen ausgesprochen geringen Eingriff. In Anbetracht der herrschenden Sichtverhältnisse erscheine ein Halt beim Ein­biegen unerlässlich, weshalb eine Re­gelung mit dem Signal "kein Vortritt" nicht in Betracht komme. Im Übrigen bestehe kein Anlass, vorliegend von der Praxis der Direktion be­treffend den Einsatz von Verkehrsspiegeln abzuweichen. – Das Vorbringen, die angefochtene Anordnung würde einer schnel­len Fahrweise Vorschub leisten, erscheine aufgrund der örtlichen Verhältnisse unbegründet.

b) Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, Gerlisberg habe eine dichte, geschlossene Bebauung; dieses Wohnquartier sei Lebensraum für die Bewohner, werde aber durch die Ortsdurchfahrt Gerlisberg-/Obere Bassersdorfer-/Bänikonerstrasse in Spitzen­­zeiten vom Umgehungsverkehr zerschnitten und sehr stark belastet. Die durchfahrenden Fahrzeuglenker seien ortskundig und führen die zulässigen 50 km/h oder schneller. Bei einer Verkehrskontrolle seien innert 106 Minuten 422 Fahrzeuge in einer Richtung gezählt worden. Bei der Ausfahrt vom Höcklerweg in die Durchgangsstrasse müsse der Verkehr von rechts und von links gleichzeitig beurteilt werden, was nicht einfach sei. Allein am Höck­­lerweg lebten zudem zur Zeit elf Kinder im Alter zwischen ein und 13 Jahren, die eben­­falls Anspruch auf Sicherheit und Schutz hätten. Im Interesse der Sicherheit aller Ver­kehrsteilnehmer, auch der Kinder, sei auf die Verkehrsanordnung "Stopp mit Verkehrsspie­gel" zu verzichten, damit geeignetere Massnahmen möglich würden.

c) aa) Gemäss Art. 3 Abs. 3 SVG können die Kantone auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr voll­­ständig untersagen oder zeitlich beschränken. Eine solche Massnahme ist vorliegend nicht zu beurteilen.

Nach Art. 3 Abs. 4 SVG können "andere" Beschränkungen oder Anordnungen erlas­­­sen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Satz 1). Aus solchen Gründen kann insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr be­schränkt und das Parkieren besonders geregelt werden (Satz 2). Art. 3 Abs. 4 SVG belässt damit den Kantonen für sogenannte funktionelle ("andere") Verkehrsbeschränkungen einen weiten Rahmen; neben solchen aus Gründen des Umweltschutzes kommen alle Massnahmen in Betracht, die der Verkehrssicherheit und -regelung im weitesten Sinne dienen (vgl. BGE 106 IV 201).

bb) Der Regierungsrat hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen bezüglich der Aufhebung des gesetzlichen Rechtsvortritts zutreffend wiedergegeben (E. 3 f.); darauf ist zu ver­­­weisen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Diese Bestimmungen enthalten einer­­seits unbestimmte Rechtsbegriffe ("... die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht", Art. 107 Abs. 5 SSV), deren Anwendung durch das Verwaltungsgericht grund­­sätzlich zu überprüfen ist, wobei es sich – namentlich wenn es um die Würdigung ört­licher Verhältnisse geht, welche die Vorinstanzen besser kennen – jedoch eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73) und verweisen anderseits auf das Ermessen der Behörden ("... kann die Behörde ... eine vom gesetzlichen Rechtsvortritt abweichende Regelung verfügen...", Art. 109 Abs. 4 SSV), dessen Ausübung der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist (§ 50 VRG), soweit nicht Missbrauch oder Überschreitung zu prüfen sind.

Bereits der Regierungsrat, dessen Kognition im Rekursverfahren grundsätzlich gemäss § 20 VRG nicht beschränkt ist, mass der Auffassung des Gemeinwesens, dem die Hoheit über die fragliche Verkehrsfläche zusteht und das die Regelung beantragte (§ 4 Abs. 2 der kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001), praxisgemäss wesentliches Gewicht zu (E. 3b; vgl. auch VGr, 27. Mai 2003, VB.2003.00039, E. 2a, www.vgrzh.ch).

cc) Es ist nicht ganz klar, inwiefern der Beschwerdeführer sich gegen die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid wendet. Jedenfalls bestreitet er zu Recht nicht, dass die spezifische Voraussetzung zur Aufhebung des Rechtsvortritts von Art. 109 Abs. 4 SSV gegeben ist. Ob er mit dem Vorbringen, die gleichzeitige Beobachtung des von rechts und von links kommenden Verkehrs sei für einen vom Höcklerweg her kommenden Fahrzeuglenker schwierig, geltend machen will, die angefochtene Regelung stel­le nicht die den beabsichtigten Zweck mit den geringsten Einschränkungen verfolgende Massnahme dar (Art. 107 Abs. 5 SSV), ist ungewiss. Auch in dieser Hinsicht tritt er der Er­wägung der Vorinstanz (E. 6b), in Anbetracht der herrschenden Sichtverhältnisse sei ein Halt beim Einbiegen vom Höcklerweg in die Obere Bassersdorfer-/Bänikonerstrasse ohnehin unerlässlich, nicht entgegen; dieser regierungsrätlichen Beurteilung ist im Übrigen voll­­­umfänglich zuzustimmen.

Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, die strittige Verkehrsanordnung gefährde die Sicherheit der Bewohner von Gerlisberg, insbesondere der Kinder. Er bestreitet damit sinngemäss das Vorliegen eines der in Art. 3 Abs. 4 SVG genannten öffentlichen Inte­ressen, das die Massnahme rechtfertigen kann. Allerdings begründet er nicht näher, inwie­fern durch die angefochtene Massnahme die Sicherheit gefährdet werde. In der Rekurs­­schrift hatten sie noch geltend gemacht, bereits jetzt würden in Gerlisberg zu hohe Geschwin­digkeiten gefahren; mit dem Entzug des Rechtsvortritts würde dieser Situation Vorschub geleistet, d.h. in der Oberen Bassersdorferstrasse würde noch schneller gefahren als heute. Der Regierungsrat hat dieses Argument verworfen. Es könne zwar nicht ausgeschlos­­sen werden, dass einzelne Motorfahrzeugführer die dort geltende generelle Höchstge­schwindigkeit innerorts von 50 km/h überschritten. Die örtlichen Verhältnisse und die Tatsache, dass unmittelbar nördlich der Einmündung des Höcklerwegs die Gerlisbergstras­se von Westen her in die Obere Bassersdorfer-/Bänikonerstrasse einmünde, lasse die Befürch­tungen als unbegründet erscheinen (E. 6c). Der Beschwerdeführer stellt diese Erwägungen jedenfalls nicht ausdrücklich in Frage. Zwar macht er geltend, die durchfahrenden Fahrzeuglenker seien ortskundig – was für deren Mehrheit aufgrund der örtlichen Situation, insbesondere Verlauf und Bedeutung der von Gerlisberg nach Augwil, Oberembrach, Birchwil, Bassersdorf und Kloten führenden Strassen wahrscheinlich ist – und führen daher die zulässigen 50 km/h oder schneller. Damit scheint er aber nicht mehr am Vorbringen im Rekursverfahren vor Regierungsrat festzuhalten, die angefochtene Verkehrsregelung hätte einen massgebenden Einfluss auf das Verhalten der Gerlisberg passierenden Fahrzeuglenker. Ein solcher kann zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden; dem Regierungsrat ist jedoch darin beizupflichten, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers aufgrund der ört­lichen Situation unbegründet oder jedenfalls übertrieben erscheinen (vgl. die Fotodokumen­tation).

dd) Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach spielenden Kindern die Umset­zung des Stopp-Signals nicht möglich sei, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Spie­­len auf der Strasse ist nämlich ohnehin nur unter restriktiven Bedingungen zulässig (ver­­­kehrsarme Nebenstrasse; keine Behinderung und Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer; Art. 46 Abs. 2bis , 50 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, VRV; SR 741.11). Sind Kinder nicht in der Lage, die Bedeutung des Stopp-Signals zu erkennen, gefährden sie dadurch die im Kreuzungsbereich zirkulierenden Verkehrsteilnehmer; ihr Spielen ist damit im Sinn der Verkehrsregelnverordnung untersagt.

ee) Weitere Argumente, die für die geltende Verkehrsregelung und gegen die angefochtene Anordnung sprächen, werden nicht vorgebracht und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Aus den allgemeinen Vorbringen des Beschwerdeführers, Gerlisberg stel­le auch Lebensraum für seine Bewohner dar, lässt sich für sich weder zu Gunsten noch zu Lasten der strittigen Anordnung etwas ableiten. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Stopp-Signal nach Auffassung des Beschwerdeführers geeignetere Massnahmen verhindern soll. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf Art. 107 Abs. 5 SSV verwiesen, nach dessen Satz 2 eine örtliche Verkehrsanordnung zu überprüfen ist, wenn sich die Voraussetzungen ändern. Dadurch ist hinreichend gewährleistet, dass das Stopp-Signal keine präjudizierende Wirkung hat. Unklar bleibt auch, welche Bedeutung der Beschwerdeführer dem Umstand, dass er und weitere Bewohner von Gerlisberg und Kloten dem Stadtrat seit längerer Zeit Anträge zum Thema Verkehrssicherheit gestellt haben, beimisst. Auch die der Beschwerde beigelegte Korrespondenz ist nicht geeignet, die jetzt strittige Anordnung als rechtswidrig erscheinen zu lassen.

ff) Insgesamt ist es nicht zu beanstanden und stellt es insbesondere keine durch das Verwaltungsgericht zu korrigierende Rechtswidrigkeit dar, dass die Behörde den aufgrund der unübersichtlichen Situation notwendigen Halt bei der Einmündung des Höcklerwegs in die Obere Bassersdorfer-/Bänikonerstrasse auch formell angeordnet hat, was nach der Sig­na­­lisationsverordnung notwendigerweise mit dem Entzug des Vortritts verbunden ist.

3. Der Beschwerdeführer unterliegt und hat daher die Gerichtskosten zu übernehmen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Parteientschädigungen wurden nicht verlangt und wären auch keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;  die übrigen Kosten betragen: Fr.      90.--   Zustellungskosten, Fr. 1'590.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

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