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Geschäftsnummer: VB.2003.00078 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.05.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Betreff: Tierschutz
Beschlagnahmung eines Hundes wegen Vernachlässigung und ungeeigneter Unterkunft Auf die Beschwerde ist einzutreten, obwohl eine Rückgabe des Hundes nicht mehr in Betracht kommt (E. 1). Der Hund war bei Beschlagnahme wegen ungenügender Pflege in einem schlechten Zustand. Es ist jedoch fraglich, ob eine starke Vernachlässigung vorlag. Aus diesem Grund allein hätte die Beschlagnahme nicht vorgenommen werden dürfen (E. 3a, b). Zusätzlich war jedoch eine tiergerechte Haltung durch den Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht zu erwarten. Die Beschlagnahme ist daher noch knapp verhältnismässig (E. 3c). Die Führung des Rekursverfahrens hätte zur Folge, dass bei Gutheissung der Beschwerde der Hund nicht zurück gegeben werden könnte (E. 4).
Stichworte: AKTUELL BESCHLAGNAHME LEGITIMATION RECHTSSCHUTZINTERESSE TIERHALTUNG TIERHALTUNGSVERBOT TIERSCHUTZ UNTERBRINGUNG VERFAHRENSDAUER VERNACHLÄSSIGUNG
Rechtsnormen: Art. 3 TSchG Art. 24 TSchG Art. 25 lit. I TSchG § 21 lit. a VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Am 16. April 2001 beschlagnahmte die Stadtpolizei Zürich den ca. siebenjährigen Russischen Terrier "B" des Ehepaars A und C. Am 17. April 2001 ordnete das kantonale Veterinäramt die vorsorgliche Beschlagnahmung des Hundes sowie dessen Unterbringung an einem geeigneten Ort förmlich an und gab A Gelegenheit, zur Beschlagnahmung sowie zu dem in Aussicht genommenen Tierhalteverbot Stellung zu nehmen. Zugleich fragte das Amt ihn an, ob er ohne weitere Ansprüche auf den Hund verzichte. A und C äusserten sich hierauf mit Eingaben vom 24. April und 5. Mai 2001; eine Verzichtserklärung unterzeichneten sie nicht.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2001 ordnete das Veterinäramt die definitive Beschlagnahmung des Hundes sowie dessen Platzierung an einem geeigneten Ort an (Ziff. I). Ferner wurde gegenüber A und C ein unbefristetes Tierhalteverbot ausgesprochen (Ziff. II). Sodann wurde darauf hingewiesen, dass die Kosten für den Transport, die Unterbringung und die Pflege des Hundes den Eheleuten AC auferlegt würden, was jedoch mit gesonderter Verfügung erfolgen werde. Die Kosten der Beschlagnahmeverfügung von Fr. 281.90 wurden den beiden Adressaten der Verfügung auferlegt (Ziff. III). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Tierhalteverbot wurden verschiedene Massnahmen angedroht (Ziff. IV). Einem allfälligen Rekurs gegen Disp. Ziff. I und II wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. V).
II. Mit Rekurs vom 14. Juni 2001 beantragten A und C sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 14. Mai 2001. Das Veterinäramt ersuchte die Gesundheitsdirektion am 22. Juni 2001 um Abweisung des Rekurses. Weitere Eingaben der Rekurrierenden erfolgten am 20. Juni 2001, 4. Juli 2001 und 16. April 2002.
Das Statthalteramt des Bezirkes Zürich bestrafte C am 11. November 2001 gestützt auf Art. 29 Ziff. 2 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG; SR 455) wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV; SR 455.1) mit einer Busse von Fr. 200.-.
Die Gesundheitsdirektion hiess den Rekurs von C und A am 3. Februar 2003 teilweise gut, indem sie Disp. Ziff. II und IV der Verfügung des Veterinäramts vom 14. Mai 2001 (betreffend Tierhalteverbot) aufhob, hingegen Ziff. I und III jener Verfügung (betreffend definitive Beschlagnahmung des Hundes und dessen Platzierung an einem geeigneten Ort sowie betreffend Ankündigung der Kostenauflage für die Unterbringung und Pflege sowie Auflage der Verfahrenskosten) bestätigte.
III. Dagegen erhob A am 27. Februar 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, dem er die Rückgabe des Hundes, sinngemäss mithin die Aufhebung der definitiven Beschlagnahmung, beantragte.
Das Veterinäramt und die Gesundheitsdirektion beantragten dem Gericht am 26. bzw. 28. März 2003 die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2 und § 41 Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig.
Der Beschwerdeführer ist als Halter des beschlagnahmten Hundes von der verfügten Beschlagnahmung betroffen. Gleichwohl ist fraglich, ob er zur Beschwerdeführung legitimiert sei. Denn seinem auf Rückgabe des Hundes lautenden Antrag kann heute (und konnte schon im Zeitpunkt des Rekursentscheids vom 3. Februar 2003, was die Gesundheitsdirektion verkannt hat) nicht mehr entsprochen werden: In ihrer Verfügung vom 14. Mai 2001 entzog das Veterinäramt einem allfälligen Rekurs hinsichtlich der definitiven Beschlagnahmung (verbunden mit einer geeigneten Platzierung) und hinsichtlich des Tierhalteverbots die aufschiebende Wirkung, ohne dass diese in der Folge von der Rekursinstanz wiederhergestellt worden wäre. Schon am 13. Juli 2001 (also noch während des pendenten Rekursverfahrens) gab das Veterinäramt den Hund "zur definitiven Platzierung frei", was bedeutet, dass er aus dem privaten Tierheim, in dem er sich seit der provisorischen Beschlagnahmung am 16. April 2001 befand, in ein sogenanntes Tierschutztierheim
überführt wurde, dessen Inhaberin er "zu Eigentum und somit zur Platzierung" übergeben wurde. Im Hinblick auf diesen heute nicht mehr rückgängig zu machenden Vollzug kommt eine Rückgabe des Hundes an den Beschwerdeführer nicht mehr in Betracht, weshalb es diesem an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Ver-fügung – wie es grundsätzlich für die Rekurs- und Beschwerdeerhebung erforderlich ist –
fehlt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25; bezüglich der Rückgabe von Hunden, die aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung bereits fremdplatziert worden sind vgl. insbesondere BGr, 3. Juni 1999, 2A.99/1999, E. 1b, zu VGr, 20. Januar 1999, VB.1998.00371).
Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann jedoch abgesehen werden, wenn eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, so dass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (RB 1998 Nr. 41 E. 2b). Sodann sieht die Rechtsprechung vom Erfordernis des aktuellen Interesses gelegentlich auch dann ab, wenn die Entscheidung in der Sache aus anderen Gründen angebracht ist (BGE 118 Ib 1 E. 2b; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 154 f.).
Solche Gründe liegen hier vor. Der im Rekurs vom 14. Juni 2001 enthaltene Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 14. Mai 2001 und Rückgabe des Terriers enthielt zumindest sinngemäss auch das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der definitiven Fremdplatzierung. Über dieses Begehren hat die Gesundheitsdirektion nicht förmlich entschieden. Das führte dazu, dass der Hund wie erwähnt bereits am 13. Juli 2001 zur definitiven Fremdplatzierung freigegeben wurde. Wohl geschah dies offenkundig im Bestreben, die Kosten der provisorischen Platzierung, die als "Verfahrenskosten" im Sinn von Art. 25 Abs. 2 TSchG ganz oder teilweise dem fehlbaren Tierhalter auferlegt werden können (Antoine F. Goetschel, Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz, Bern 1986, Art. 25 N. 10) und die denn auch im vorliegenden Fall (betragsmässig allerdings noch nicht bestimmt) dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auferlegt wurden (Disp. Ziff. III der Verfügung vom 14. Mai 2001), möglichst gering zu halten (vgl. Disp. Ziff. IV der Verfügung vom 17. April 2001 in Verbindung mit der beigelegten, vom Beschwerdeführer in der Folge nicht unterzeichneten "Verzichtserklärung"). Das darf aber nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Beurteilung der Streitsache (die Rechtmässigkeit der Beschlagnahmung) mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses verliert.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Art. 3 TSchG verpflichtet den Halter oder Betreuer von Tieren zur angemessenen Ernährung und Pflege und, soweit nötig, zur Gewährung von Unterkunft. Art. 22 TSchG verbietet das Misshandeln, starke Vernachlässigen und unnötige Überanstrengen von Tieren. Die Tierschutzverordnung enthält Vorschriften betreffend die tiergerechte Haltung (Art. 1), die Fütterung (Art. 2), die Pflege (Art. 3) sowie im Besonderen die Haltung von und den Umgang mit Hunden (Art. 31 und 34). Bei Missachtung dieser Vorschriften hat die Behörde gestützt auf Art. 24 und 25 TSchG die geeigneten Massnahmen gegenüber dem Tierhalter zu ergreifen. Art. 25 TSchG sieht dabei (provisorische und definitive) Massnahmen zur Behebung bestehender Missstände vor, wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden. Zur Vermeidung künftiger Missstände kann sodann aufgrund von Art. 24 TSchG unter näher umschriebenen Voraussetzungen ein Tierhalteverbot ausgesprochen werden. Die in § 11 des kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 (LS 554.1) festgelegte Kompetenz der Vollzugsbehörden, Massnahmen zur Behebung von Mängeln der Tierhaltung zu ergreifen, geht nicht über den bundesrechtlichen Rahmen von Art. 24 und 25 TSchG hinaus (vgl. RB 1999 Nr. 91). Die Missachtung von Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung kann schliesslich neben den genannten verwaltungsrechtlichen Massnahmen strafrechtliche Sanktionen nach Art. 27 ff. TSchG zur Folge haben.
3. a) Gemäss den Ermittlungen des Veterinäramts war der Hund vor der provisorischen Beschlagnahmung grösstenteils nicht in der Wohnung des Beschwerdeführers an der K-strasse in Zürich untergebracht, sondern im Garten einer ca. 150 m entfernten Liegenschaft am L-weg, wo er an einer Kette gehalten wurde und ihm als Unterkunft eine Hütte zur Verfügung stand, die vor der Witterung nur ungenügend Schutz bot; zeitweise hielt sich das Tier im Keller und auf dem Balkon der Wohnung des Beschwerdeführers auf. Diese Art der Haltung war offenbar darauf zurückzuführen, dass dem Beschwerdeführer gemäss Mietvertrag die Haltung von Hunden in der Wohnung nicht erlaubt ist. Laut der amtstierärztlichen Untersuchung vom 18. April 2001 befand sich der Hund nach der Beschlagnahmung in einem schlechten gesundheitlichen Zustand. Er wies ein Körpergewicht von lediglich 30-34 kg (ca. 10 kg unter dem Normalgewicht der betreffenden Rasse) auf. Er litt an einer ausgeprägten Stützbeinlahmheit, welche dringend einer tierärztlichen Behandlung bedurft hätte. Zwischen den Zehenballen fanden sich verfilzte Haare mit Grannenbildung und stark entzündeter Haut. Auffallend war auch das Verhalten des Hundes, der beim Hinhalten der Hand und direktem Anfassen am Kopf mit drohenden Knurren reagierte, weshalb eine weitere Untersuchung ohne Maulkorb nicht möglich war.
Aufgrund der anschliessenden polizeilichen Ermittlungen liessen sich allerdings die von Drittpersonen erhobenen Vorwürfe hinsichtlich einer tierschutzwidrigen Unterbringung des Hundes nicht vollumfänglich erhärten; es ergab sich, dass die Hütte, an welcher der Hund angekettet war, den einschlägigen Vorschriften in Anhang 1 der Tierschutzverordnung entsprach und dass der Hund auf längeren Spaziergängen täglich ausreichend Bewegung erhalten hatte. Im Rekursentscheid wurde dem Beschwerdeführer daher ein Verstoss gegen die Vorschriften betreffend hinreichende Unterkunft und Bewegung (Art. 1 Abs. 2 und 3 sowie Art. 31 TSchV) nicht mehr vorgeworfen. Gleichwohl gelangte die Gesundheitsdirektion zum Schluss, dass die definitive Beschlagnahmung gerechtfertigt sei. Erstellt sei jedenfalls, dass der Hund über längere Zeit mangelhaft gepflegt, ungenügend ernährt und veteriärmedizinisch mangelhaft versorgt worden sei. Sodann habe der Rekurrent wenig Einsicht in die Notwendigkeit, die Betreuung des Hundes zu verbessern, gezeigt. In seinen Eingaben nehme er denn auch kaum Bezug auf eine mögliche Verbesserung der Betreuungssituation und vermöge somit die diesbezüglich bestehenden Bedenken nicht auszuräumen. Mit Bezug auf die Unterkunft bestehe angesichts des fortdauernden Haustierverbots nach wie vor eine Situation, die für eine tiergerechte Haltung wenig geeignet sei. Anderseits könne an dem vom Veterinäramt auferlegten Tierhalteverbot nicht festgehalten werden. Aus der Strafverfügung des Statthalteramts vom 11. November 22002
lasse sich nicht auf eine schwere Zuwiderhandlung im Sinn von Art. 24 lit. a TSchG schliessen, und ebenso wenig lasse sich die Annahme aufrechterhalten, der Beschwerdeführer sei aus qualifizierten Gründen im Sinn von Art. 24 lit. b TSchG zur Haltung von Tieren unfähig. Die Überforderung des Rekurrenten, die sich in der Haltung des nunmehr beschlagnahmten Hundes gezeigt habe, sei nicht in seiner Person, sondern grösstenteils in der gegenwärtigen Wohnsituation begründet, was die Verhängung eines unbefristeten Tierhalteverbots als unverhältnismässig erscheinen lasse. Es sei anzunehmen, dass der Rekurrent durchaus in der Lage wäre, in geeigneter Umgebung ein Tier zu halten. Falls er dies wieder tun wolle, habe er jedoch vorgängig geeignete und tierschutzgerechte Pflege- und Haltungsbedingungen zu schaffen.
b) Der Beschwerdeführer bestreitet nach wie vor, dass der Hund über längere Zeit mangelhaft gepflegt, ungenügend ernährt und veteriärmedizinisch mangelhaft versorgt worden sei. Seine diesbezüglichen Vorbringen vermögen aber die Glaubwürdigkeit der Feststellungen des Amtstierarztes nicht zu entkräften. Allerdings handelt es sich dabei um einen Befund, der sich auf die Verfassung des Hundes im Zeitpunkt der provisorischen Beschlagnahmung am 17./18. April 2001 bezieht. Die diesbezüglichen Feststellungen lassen zwar den Rückschluss auf mangelhafte Pflege, ungenügende Ernährung und Versorgung ohne Weiteres zu. Mit dieser Beschreibung bleibt aber offen, ob es sich um eine "starke" Vernachlässigung handelte, wie dies Art. 25 Abs. 1 TSchG für ein behördliches Einschreiten (alternativ zum ebenfalls genannten Tatbestand der "völlig unrichtigen Haltung") voraussetzt. Zu beachten ist, dass der Begriff der "starken Vernachlässigung" sowohl im (Grundlage der streitbetroffenen Anordnung bildenden) Art. 25 TSchG wie auch im (den Straftatbestand der Tierquälerei regelnden) Art. 27 TSchG verwendet wird und dass die gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers ergangene Strafverfügung vom 11. November 2002 nicht in Anwendung dieses Straftatbestandes, sondern einzig wegen übriger Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung (Art. 29 Abs. 2 TSchG) erfolgt ist.
Selbst wenn im vorliegenden Fall von einer starken Vernachlässigung (im Sinn von Art. 25 TSchG) ausgegangen wird, folgt hieraus nicht ohne Weiteres die Rechtmässigkeit der definitiven Beschlagnahmung und Fremdplatzierung des Hundes. Massnahmen im (zweifellos öffentlichen) Interesse des Tierschutzes müssen verhältnismässig sein, d.h. sie müssen zur Beseitigung bestehender oder Vermeidung künftiger Missstände geeignet und notwendig sein sowie (als Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) in einem angemessen Verhältnis zu dem durch sie bewirkten Eingriff in die Rechtsstellung des Tierhalters stehen (Tanja K. Gehrig, Struktur und Instrumente des Tierschutzes, Zürich, 1999, S. 232; Ziffer 322 der Informationsschrift des Bundesamts für Veterinärwesen vom 20. April 1988 betreffend Einschreiten bei stark vernachlässigten Tieren). Bei den in Art. 25 Abs. 1 TSchG verwendeten Tatbestandsmerkmalen der starken Vernachlässigung und der völlig unrichtigen Halten handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, bei deren Anwendung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit besonderes Gewicht zukommt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 95 ff.). Geht es um definitive Beschlagnahmungen, die mit Fremdplatzierungen des Tiers bei einem neuen Eigentümer verbunden sind, kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei Haustieren wie Hunden, zu denen der Halter in der Regel eine nähere Beziehung aufbaut, wohl grössere Bedeutung als etwa bei Nutztieren zu. Das gilt selbst dann, wenn (was hier nicht beurteilt werden muss) davon ausgegangen wird, dass das Halten eines Tieres bzw. die damit verbundene emotionale Beziehung nicht in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit (Art. 10 der Bundesverfassung vom 18. April 1999) fallen. Im vorliegenden Fall vermitteln die Akten nicht das Bild einer besonders krassen Vernachlässigung. Allein gestützt auf den nach dem Gesagten an sich berechtigten Vorwurf, dass der Hund über längere Zeit mangelhaft gepflegt, ungenügend ernährt und veterinärmedizinisch mangelhaft versorgt worden sei, erschiene die mit Fremdplatzierung und Eigentumswechsel verbundene definitive Beschlagnahmung B‘s als unverhältnismässige Massnahme.
c) Die Vorinstanzen haben die definitive Beschlagnahmung indessen ergänzend auch damit begründet, dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers eine tiergerechte Haltung des Hundes nicht zulasse. Die Gesundheitsdirektion hat allerdings eingeräumt, dass die damalige, durch das Haustierverbot des Vermieters bedingte Haltung des Hundes (grösstenteils in einer Hütte im Freien auf einer anderen Liegenschaft, zeitweise im Keller und auf dem Balkon des Beschwerdeführers) nicht gegen die spezifisch die Unterkunft und Bewegungsfreiheit von Hunden betreffenden Vorschriften verstosse. Das ändert jedoch nichts daran, dass damals eine Wohnsituation bestand, welche nach der zutreffenden Würdigung der Direktion für eine artgerechte Haltung des Hundes ungeeignet war. Der Beschwerdeführer selber ging bzw. geht heute noch – wie sich aus seiner Sachdarstellung in der Beschwerdeschrift ergibt – davon aus, dass es sich um einen Zustand handelte, der auf die Dauer nicht haltbar war, zumal nach den Vorgaben des neuen Eigentümers der Liegenschaft am L-weg der Hund nur noch längstens bis Ende April 2001 im dortigen Garten (laut eigener Darstellung des Beschwerdeführers in einem "zugigen und feuchten" Hundehaus, das "alles andere als tiergerecht war") untergebracht werden durfte und anderseits in der Wohnung des Beschwerdeführers an der K-strasse unverändert ein Haustierverbot galt. Der Beschwerdeführer weist zwar darauf hin, das er und seine Ehefrau damals beabsichtigten, nach X in eine Liegenschaft zu ziehen, wo der Hund tierschutzgerecht hätte untergebracht werden können. Diese Absicht wurde jedoch nicht realisiert; der Beschwerdeführer wohnt nach wie vor an der K-strasse, und er macht nicht geltend, dass sich seine damalige Absicht, wäre sein Hund nicht beschlagnahmt worden, hätte realisieren lassen. Gleiches gilt hinsichtlich des vom Beschwerdeführer damals offenbar ebenfalls erwogenen Wegzugs ins Ausland. Unter diesen Umständen – sowie in Mitberücksichtigung der nach dem Gesagten nicht widerlegten Feststellungen, dass der Hund über längere Zeit mangelhaft gepflegt, ungenügend ernährt und veterinärmedizinisch mangelhaft versorgt worden war – lässt bzw. liess sich damals der Schluss auf eine "völlig unrichtige Haltung" im Sinn von Art. 25 Abs. 1 TSchG rechtfertigen. Berücksichtigt man im Weiteren, dass damals keine Anhaltspunkte dafür bestanden, das sich die Situation bezüglich Unterkunft des Hundes verbessern werde, lässt sich die am 14. Mai 2001 verfügte definitive Beschlagnahmung und Fremdplatzierung noch knapp als verhältnismässig würdigen. Es liegt allerdings ein Grenzfall vor.
4. Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren die lange Dauer des Rekursverfahrens. Die Gesundheitsdirektion weist in der Beschwerdeantwort darauf hin, dass sie den Abschluss des Strafverfahrens gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers habe abwarten wollen, weil der Ausgang jenes Verfahrens für die Frage des verhängten Tierhalteverbots von Bedeutung gewesen sei. Dieser Einwand ist zwar plausibel. Anderseits hat das lange Zuwarten in Verbindung mit dem Bemühen, die den Beschwerdeführer allenfalls treffenden Kosten der provisorischen Beschlagnahmung möglichst tief zu halten (vgl. dazu E. 1), dazu geführt, dass der Hund noch vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens definitiv fremdplatziert worden ist, womit heute – wie schon im Zeitpunkt des Rekursentscheids vom 3. Februar 2003 – eine Rückgabe des Hundes an den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau selbst dann nicht mehr möglich gewesen wäre, wenn dessen Rechtsmittel hätte gutgeheissen werden müssen.
5. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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