Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 27.02.2003 VB.2002.00406

27 février 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,792 mots·~9 min·3

Résumé

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 | Nachträgliche Ausnahmebewilligung für einen Pferdestall Ein Augenschein erübrigt sich (E. 1). Der strittige Stall ist mangels genügender Futterbasis für den gesamten Betrieb nicht zonenkonform (E. 2a). Ebenso fehlt die Standortgebundenheit (E. 2b). Art. 24c RPG ist anwendbar (E. 3a). Freistehende Bauten sprengen in der Regel den Rahmen dieser Bestimmung (E. 3b). Gründe für eine Ausnahme sind nicht ersichtlich (E. 3c). Auch die Fläche der Erweiterungsbaute steht einer Bewilligung gestützt auf Art. 24c RPG entgegen (E. 3d).

Texte intégral

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2002.00406   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.02.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Ausnahmebewilligung nach Art. 24

Nachträgliche Ausnahmebewilligung für einen Pferdestall Ein Augenschein erübrigt sich (E. 1). Der strittige Stall ist mangels genügender Futterbasis für den gesamten Betrieb nicht zonenkonform (E. 2a). Ebenso fehlt die Standortgebundenheit (E. 2b). Art. 24c RPG ist anwendbar (E. 3a). Freistehende Bauten sprengen in der Regel den Rahmen dieser Bestimmung (E. 3b). Gründe für eine Ausnahme sind nicht ersichtlich (E. 3c). Auch die Fläche der Erweiterungsbaute steht einer Bewilligung gestützt auf Art. 24c RPG entgegen (E. 3d).

  Stichworte: AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BODENABHÄNGIGKEIT ERWEITERUNG FUTTERMITTEL IDENTITÄT PFERDEBOXEN STANDORTGEBUNDENHEIT ZONENKONFORMITÄT

Rechtsnormen: Art. 16a RPG Art. 24 RPG Art. 24c RPG Art. 42 lit. III b RPV Art. 44 RPV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A führt in X zwei eigenständige Pferdehaltungsbetriebe, den Betrieb im K mit 37 und denjenigen in Y mit 13 Pferden. Wegen eines Stallumbaus in Y liess sie im Mai 2000 auf dem in der Landwirtschaftszone liegenden Betriebsgelände im K ohne baurechtliche Bewilligung acht Notboxen für Pferde aus jenem Betrieb erstellen. Nachdem die Pferde wieder nach Y zurückgebracht worden waren, und da nunmehr im K zusätzlicher Stallplatz benötigt wurde, ersuchte A im Oktober 2000 um Bewilligung der bereits erstellten Pferdeboxen als Stallneubau für acht Pferde. Die acht Boxen wurden in der Folge aus feuerpolizeilichen Gründen miteinander zu einem Gebäude verbunden und überdacht.

Die Baudirektion verweigerte die ersuchte Bewilligung mit Verfügung vom 25. September 2001 und lud die Gemeinde X ein, den Vollzug der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes dem Amt für Raumordnung und Vermessung zu melden.

II. Gegen diese Verfügung gelangte A an den Regierungsrat, der das Rechtsmittel am 30. Oktober 2002 im Wesentlichen mit folgender Begründung abwies: Der 3 ha umfassende Betrieb der Rekurrentin biete für die gehaltenen 45 Pferde offensichtlich keine ausreichende Futtermittelbasis und sei daher in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Es liege auch keine massvolle Erweiterung im Sinn von Art. 24c Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) vor, da der selbständige Erweiterungsbau keinen körperlichen Zusammenhang zur Stammbaute habe, ohne dass hierfür zwingende Gründe wie Topographie oder Parzellenform bestünden. Damit könne auch offen bleiben, ob die Rekurrentin mit bisherigen Änderungen an der Stallbaute die Erweiterungsmöglichkeiten gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG bereits ausgeschöpft habe. Eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG komme mangels Standortgebundenheit nicht in Frage.

III. Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am 4. Dezember 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die ersuchte Bewilligung zu erteilen. Eventualiter verlangte sie, dass die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

Der Regierungsrat beantragte mit Eingabe vom 16. Dezember 2002, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Gemeinde X liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Da der für den Beschwerdeentscheid massgebliche Sachverhalt hinreichend aus den Akten hervorgeht, erübrigt sich ein Augenschein des Verwaltungsgerichtes (RB 1995 Nr. 12 E. 1 mit weiteren Hinweisen).

2. a) Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerdeschrift übereinstimmend mit der Vorinstanz und zu Recht davon aus, dass der bestehende Pferdehaltungsbetrieb im K und damit auch der Ergänzungsbau nicht landwirtschaftszonenkonform ist. Im Gegensatz dazu bringt sie allerdings am Ende der Rechtsschrift vor, der strittige Stallbau könnte auch als zonenkonformer Neubau bewilligt werden. Dieser diene nämlich zur besseren Bewirtschaftung der Hengststation, eines zonenkonformen Betriebsteils, für den eine genügende Futtermittelbasis vorhanden sei.

Mit diesen Ausführungen verkennt die Beschwerdeführerin, dass für die Prüfung der Zonenkonformität eines landwirtschaftlichen Betriebes nach der feststehenden Praxis des Bundesgerichtes eine Gesamtbetrachtung notwendig ist. Das Schwergewicht des Pferdehaltungsbetriebes der Beschwerdeführerin liegt nach deren eigenen Angaben nicht in der bodenabhängigen Pferdezucht, sondern in der Ausbildung und der Pension von Pferden sowie einem Reitbetrieb, ohne dass für die gesamthaft gehaltenen 45 Pferde ausreichende Rauhfutterflächen zur Verfügung stünden. Dieser weitestgehend bodenunabhängige Pferdehaltungsbetrieb ist, wie die Beschwerdeführerin anerkennt, nicht landwirtschaftszonenkonform, weder nach der bis zum 31. August 2000 geltenden Fassung von Art. 16 aRPG, welcher sich schwergewichtig an der bodenabhängigen Produktionsweise orientierte, noch nach dem seit 1. September 2000 in Kraft stehenden Art. 16a RPG, welcher die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und damit letztlich das landwirtschaftliche Produkt in den Vordergrund stellt (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 1996 zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung, BBl 1996 III 513 ff., 523 f., 532). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es auch nicht zulässig, den bestehenden gesamthaft zonenfremden Betrieb rechtlich aufzuspalten in einen zonenfremden Haupt- und einen allenfalls zonenkonformen Nebenbetrieb, um so den angeblich der Hengstzucht dienenden Neubau als zonenkonform bewilligen zu lassen. Werden wie hier Pferde zu unterschiedlichen Zwecken und praktisch ohne eigene Futtermittelbasis gehalten, so lässt sich weder eine einzelne Stallbaute ausschliesslich dem einem Betriebsteil zuordnen, noch kann die zur Verfügung stehende Grünfläche nur einem bestimmten kleinen Teil aller Pferde zugerechnet werden.

b) Ist demnach der Betrieb der Beschwerdeführerin nicht zonenkonform, so kann die vorgesehene Erweiterung auch nicht gestützt auf Art. 24 RPG als Neubau bewilligt werden, da die Voraussetzungen für die Standortgebundenheit grundsätzlich die gleichen sind wie diejenigen für die Zonenkonformität. Es kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Rekursentscheid verwiesen werden, denen sich offenbar auch die Beschwerdeführerin nicht verschliesst.

3. Strittig ist demnach einzig, ob der bereits erstellte Pferdestall als massvolle Erweiterung des bestehenden Betriebsgebäudes Assek.-Nr. 01 (Reithalle samt Pferdeboxen, Futterraum und Betriebswohnung) bewilligt werden kann.

a) Nach Art. 24c RPG sind bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Abs. 1). Diese können erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Abs. 2). Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmung ist gemäss Art. 41 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV), dass die Bauten und Anlagen seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert wurden, durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind.

Der Regierungsrat ging im angefochtenen Entscheid zu Recht davon aus, dass das bestehende Betriebsgebäude der Beschwerdeführerin in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG fällt. Im Rekursverfahren hatte das Amt für Raumordnung und Vermessung die Anwendbarkeit von Art. 24c RPG allerdings bezweifelt, weil der Betrieb der Beschwerdeführerin nicht infolge einer Rechtsänderung zonenwidrig geworden sei, sondern dank der Gesetzesrevision von 1998 sogar teilweise als zonenkonform betrachtet werden könne. Diese Auffassung ist unzutreffend. Nach dem vorstehend Ausgeführten ist der bestehende Pferdehaltungsbetrieb heute nicht landwirtschaftszonenkonform. Das Betriebsgebäude Assek.-Nr. 01 wurde seinerzeit am 4. September 1971 als Reithalle mit Wohnungsanbau vom Gemeinderat X als im übrigen Gemeindegebiet liegend bewilligt. Die als nichtlandwirtschaftlich beurteilte Baute konnte im Wesentlichen deshalb errichtet werden, weil der Öffentlichkeit durch den Bau und Betrieb keinerlei Aufwendungen entstanden. Zu jenem Zeitpunkt waren denn auch noch keine gesetzlichen Grundlagen für eine konsequente Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet vorhanden, insbesondere trat das Gewässerschutzgesetz des Bundes, welches diese Trennung erstmals einführte, erst auf den 1. Juli 1972 in Kraft (vgl. Stephan Scheidegger, Neue Spielregeln für das Bauen ausserhalb der Bauzonen, BR 2000 S. 81 ff., 86, welcher auf den Stichtag 1. Juli 1972 abstellt; Peter Karlen, Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 – 24d RPG, System der neuen Regelung, ZBl 102/2001, S. 291 ff., 296 ff., der für einen Stichtag am 1. Januar 1980 und eine weitere Differenzierung eintritt). Damit ist unabhängig von allfälligen zwischenzeitlich erfolgten Erleichterungen des Raumplanungsgesetzes durch die Revision von 1998 die erste Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 24c RPG gegeben.

b) Der mit Gesetzesrevision vom 20. März 1998 neu eingefügte Art. 24c RPG hält im Wesentlichen fest, was bereits aufgrund des bisherigen Art. 24 Abs. 2 aRPG galt. Demgemäss orientiert sich auch Art. 42 RPV, welcher die zulässigen baulichen Massnahmen näher umschreibt, an der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 127 II 215 E. 3b; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 707 und 728 ff.; Rudolf Muggli, Kurzkommentar zum Entwurf für eine Änderung des Raumplanungsgesetzes vom 20. März 1998, in: Schweizerische Vereinigung für Landesplanung VLP, Raum & Umwelt 1998, Bern 1999, S. 56 ff., Art. 24 N. 1; Art. 24c N. 1, 4 . Peter Karlen, a.a.O., S. 298 f.). Änderungen an Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 RPV). Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist gemäss Art. 42 Abs. 3 RPV unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Sie ist jedenfalls dann nicht mehr gewahrt, wenn die zonenwidrig genutzte Fläche ein bestimmtes relatives (lit. a) oder maximales Mass (lit. b) überschreitet.

Änderungs- bzw. Erweiterungsvorhaben sind immer am einzelnen, bestehenden und zu verändernden Baukörper zu messen (Christoph Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzone, Grüsch 1989, S. 201, mit Hinweis auf einen unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts). Sodann muss für die Inanspruchnahme einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG wie bereits nach Art. 24 Abs. 2 aRPG bzw. § 357 Abs. 3 des Planungsund Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) grundsätzlich ein körperlicher Zusammenhang zwischen der bestehenden Bausubstanz und der beabsichtigten Erweiterung bestehen. Selbst wenn man diesbezüglich etwa aus Gründen des Denkmalschutzes ausnahmsweise ein bauliches Abrücken des Ergänzungsbaus von der bestehenden Baute zulassen wollte, was umstritten ist, kann es sich dabei höchstens um wenige Meter handeln (vgl. BGE 110 Ib 141 E. 3b; 108 Ib 359 E. 3a; Bandli, S. 195 f.). Im Allgemeinen sind daher von der bestehenden Baute losgelöste, selbständige Annexbauten nicht zulässig; vielmehr ist ein körperlicher Zusammenhang zwischen der Stamm- und der Erweiterungsbaute erforderlich (vgl. BGE vom 17. April 1996, Entscheidsammlung der VLP, K-Nr. 1310, E. 6b aa, betr. Pferdeunterstand/Galoppweg; 28. März 1995, K-Nr. 1077, E. 3c, betr. Gartenschwimmbad; BGE 108 Ib 359 betr. selbständige Halle zur Aufbewahrung von Holz).

c) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Gesamtbeurteilung könne sich nicht allein auf die bauliche Verbindung zwischen Haupt- und Erweiterungsbau beziehen. Der strittige Annexbau stehe in einem Abstand von nur rund 10 Metern zum Hauptbau auf einem betonierten, gewerblich erscheinenden Platz und stehe damit in offensichtlicher Abhängigkeit und räumlicher Beziehung zum Hauptgebäude. Mit diesen Ausführungen verkennt die Beschwerdeführerin, dass Streitgegenstand im vorliegenden Fall die Erweiterung einer zonenwidrigen Hochbaute bildet. Insofern muss Ausgangspunkt der Beurteilung das bestehende Hauptgebäude sein und nicht etwa der gesamte Betrieb mit mehreren Gebäuden und befestigten Betriebsflächen.

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, für das Abrücken vom Hauptbau sprächen zwar keine Gründe des Denkmalschutzes, jedoch solche der Tierhaltung und des Tierschutzes, da die Stuten vorübergehend ausserhalb des eigentlichen Stalls untergebracht werden müssten. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung stets am Erfordernis eines körperlichen Zusammenhangs zwischen Haupt- und Annexbau festgehalten. Es hat allerdings im Bewusstsein, dass die Frage in Literatur und Rechtsprechung kontrovers ist, bisher nie dazu Stellung nehmen müssen, ob überhaupt objektive Gründe ein Abrücken im Einzelfall rechtfertigen können (vgl. VB.2000.399 E. 4.b.bb betr. Mehrfamilienhaus anstelle von Gärtnerhaus und Schopf; VB.1995.00099 E.2.c.cc betr. Wohnhaus in Ökonomiegebäude; VB. 1988.0001 E. 3a betr. Reithalle). Die Frage kann auch im vorliegenden Fall offen bleiben, da solche Gründe hier jedenfalls nicht gegeben sind. Selbst wenn Tierhaltungsoder Tierschutzvorschriften tatsächlich verlangen sollten, die Stuten von den anderen Pferden zeitweise räumlich zu trennen, so ist nicht einzusehen, weshalb diese räumliche Trennung nicht in einem Anbau an den bestehenden Hauptbau vollzogen werden könnte. Es mag sein, dass die Beschwerdeführerin den jetzigen Standort des Ergänzungsbaus aus Gründen der betrieblichen Optimierung gewählt hat. Jedoch rechtfertigen solche Gründe keineswegs den Fortbestand des Stalls an dieser Stelle; ebensowenig erscheint die bestehende Stallform als zwingend. Die Beschwerdeführerin begründet jedenfalls nicht einmal ansatzweise, wieso die acht Pferdeboxen nicht auch – funktionell selbständig – unmittelbar angrenzend an den bestehenden Hauptbau hätten errichtet werden können. Solche Hindernisse gehen auch aus den Akten nicht hervor.

d) Dem Ergänzungsbau mit einer Grundfläche von ca. 165 m2 steht im Übrigen ohnehin die maximale Begrenzung der Erweiterungsfläche gemäss Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV von 100 m2 entgegen. Daher geht die Beschwerdeführerin auch zu Unrecht davon aus, dass der erforderliche körperliche Zusammenhang durch eine Überdachung des Abstandes zwischen Haupt- und Erweiterungsbau und damit durch den Bau einer zusätzlichen Nutzfläche hergestellt werden könne.

e) Die Bewilligung wurde demnach zu Recht verweigert, ohne dass weiter abzuklären war, ob die Beschwerdeführerin die ihr zustehenden Erweiterungsmöglichkeiten am bestehenden Gebäude in den vergangenen Jahren bereits ausgeschöpft hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

4. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

...

VB.2002.00406 — Zürich Verwaltungsgericht 27.02.2003 VB.2002.00406 — Swissrulings