Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2002.00290 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.03.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Sozialhilfe Rechtsgrundlagen für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen (E. 3a). Die Beschwerdeführerin hat neben Sozialhilfeleistungen und bevorschussten Alimenten auch Lohnzahlungen direkt von der Arbeitgeberin ihres gerichtlich getrennten Ehemanns überwiesen erhalten, die dazu hätten dienen müssen, dessen Unterhaltszahlungen abzudecken. Die gegenteilige Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach diese Lohnzahlungen nicht ihr zugestanden hätten, sondern vom Ehemann bezogen worden seien, sind nicht glaubhaft. Träfen sie zu, wäre ihr vorzuwerfen, die Sozialhilfeleistungen im Ergebnis für die Tilgung der Schulden ihres Ehemanns eingesetzt zu haben. Der Rückerstattungstatbestand ist erfüllt (E. 3b-e).
Stichworte: RÜCKERSTATTUNG SOZIALHILFE SUBSIDIARITÄT WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen: § 2 lit. II SHG § 18 lit. I SHG § 26 SHG § 28 lit. I SHV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. A bezog ergänzend zu ihren Einkünften in der Zeitspanne von 1996 bis März 2001 Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde X. Die Fürsorgebehörde stellte im März 2001 fest, dass A zwischen Dezember 1999 und Januar 2001 regelmässig Beiträge aus dem Lohnguthaben ihres gerichtlich getrennt lebenden Ehemannes überwiesen erhielt. Nachdem die Behörde A Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte, verpflichtete sie diese mit Beschluss vom 6. März 2002, die unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe in der Zeit vom 1. Dezember 1999 bis 31. Januar 2001 in der Höhe von Fr. 7'355.70 zuzüglich Zins von Fr. 128.70 der Fürsorgebehörde X zurückzuerstatten.
II. Am 8. April 2002 erhob A Rekurs beim Bezirksrat Y. Dieser wies den Rekurs am 14. August 2002 ab.
III. Am 14. September 2002 reichte A "Rekurs" beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des bezirksrätlichen Rekursentscheids. Der Bezirksrat Y schloss am 24. September 2002 auf Abweisung der Beschwerde und verwies auf den angefochtenen Entscheid. Die Fürsorgebehörde X liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Die Höhe der streitigen Rückforderung beträgt Fr. 7'355.70, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).
2. a) Der Bezirksrat ging davon aus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgericht Y vom 15. August 1996 während der Dauer der gerichtlichen Trennung zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 2'700.- (für die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder) verpflichtet worden sei. Weil der Ehemann seine finanziellen Pflichten nicht erfüllt habe, seien die Beiträge für die Kinder bevorschusst worden, und die Beschwerdeführerin habe Sozialhilfeleistungen zugesprochen erhalten. Aus den Akten ergebe sich, dass die Arbeitgeberin des Ehemanns in der Zeitspanne von Dezember 1999 bis Januar 2001 Lohnzahlungen im Umfang von Fr. 56'619.60 direkt auf ein Konto der Beschwerdeführerin überwiesen habe. Die Bestreitungen der Beschwerdeführerin, Geld aus Lohnzahlungen von der Arbeitgeberin des Ehemannes erhalten zu haben, wirkten weltfremd. Abzustellen sei auf die Bestätigung seitens der Firma B AG, den Ehemann nur einzustellen, wenn er die geschuldeten Unterhaltsbeiträge bezahle. Aus dem Auszahlungsmodus (Fr. 2'700.- als Überweisung an die Beschwerdeführerin und die Kinder; Rest in bar an den Ehemann) ergebe sich, dass die überwiesene Summe als Unterhaltsbeitrag bestimmt gewesen sei. Die Angaben des Ehemanns, das überwiesene Geld selber zur Schuldentilgung verwendet zu haben, müssten zur Annahme führen, es seien im Ergebnis Schulden zulasten der Fürsorge abgebaut worden, was nicht akzeptabel sei. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich kein Geld aus den Lohnzahlungen ihres Ehemannes von ihrem Konto entgegengenommen haben sollte, so sei ihr vorzuwerfen, den sozialhilferechtlichen Grundsatz der Subsidiarität nicht beachtet zu haben. Danach hätte sie die ihr zustehenden Ansprüche geltend machen und die Fürsorgebehörde über die Geldüberweisungen informieren müssen. Mit ihrem Verhalten habe die Beschwerdeführerin ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflicht verletzt. Ausserdem habe sie von der Arbeitgeberin ihres Ehemannes am 29. Mai 1999 einen Kleinkredit in der Höhe von Fr. 3'000.- erhalten. Indem sie dies verschwiegen und gleichzeitig Sozialhilfeleistungen bezogen habe, sei ebenfalls ein unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfe entstanden.
b) Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass Lohnzahlungen ihres Ehemannes von dessen Arbeitgeberin für sie überwiesen worden seien. Unter Verweis auf weitere Unterlagen macht sie sinngemäss geltend, sie habe ihrem Ehemann eine Kontokarte überlassen, damit dieser Lohnzahlungen auf das Konto habe überweisen lassen können. Diese tatsächlich ausbezahlten Beträge seien aber durch ihren Ehemann bezogen worden. Der Kleinkredit von Fr. 3'000.-, der ihr von der Arbeitgeberin ihres Ehemannes gewährt worden sei, habe zur Tilgung von Schulden ihres Ehemanns gedient. Die Beschwerdeführerin beanstandet auch, dass die Fürsorgebehörde von sich aus die Arbeitgeberin ihres Ehemannes kontaktiert habe, und sieht darin eine "Verletzung der Geheimhaltungspflicht".
3. a) Gemäss § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) ist zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Die hilfesuchende Person hat über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (§ 18 Abs. 1 SHG). Änderungen in ihren Verhältnissen sind zu melden (§ 28 Abs. 1 SHV).
b) Die Beschwerdeführerin hat in der Zeitspanne von Dezember 1999 bis Januar 2001 Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 7'355.70 bezogen. Ausserdem hat sie in der gleichen Zeitperiode Zahlungen der B AG in der Höhe von Fr. 56'619.60 erhalten, welchen
Betrag die Beschwerdegegnerin in ihrem Beschluss vom 6. März 2002 erwähnt. Davon sind als Zahlungseingänge auf das Sparkonto .... der Beschwerdeführerin direkt Fr. 50'396.15 belegt. Die Überweisung dieser Beträge wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und von ihrem Ehemann bestätigt.
Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
Zahlungseingänge auf das Sparkonto ....
Datum (Valuta) Betrag (Fr.)
08.02.2000 3'600.--
29.02.2000 1'983.65
24.03.2000 4'974.45
26.04.2000 2'700.--
25.05.2000 4'668.95
26.06.2000 4'351.95
3.7.2000 127.25
25.07.2000 2'980.95
24.08.2000 3'735.95
25.09.2000 3'334.95
29.09.2000 127.25
25.10.2000 4'528.95
24.11.2000 4'168.95
22.12.2000 4'118.95
22.12.2000 4'894.--
29.12.2000 99.95
Total 50'396.15
Für Dezember 1999 sind keine entsprechenden Zahlungen auf das genannte Konto belegt, und für Januar 2001 befinden sich keine Kontounterlagen bei den Akten. Aus einer Zusammenstellung der B AG ergeben sich jedoch Zahlungen zugunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 2'700.-- für den Dezember 1999 und von Fr. 4'359.85 für den Januar 2001. Dies ergibt insgesamt Fr. 57'456.-- und unter Berücksichtigung von zwei Differenzen das eingangs erwähnte Total von Fr. 56'619.60. Die eine Differenz bezieht sich auf das offenbar erst am 8. Februar 2002 eingegangene Januar-Lohnbetreffnis von Fr. 3'600.--, das in der Zusammenstellung der B AG nur mit Fr. 2'700.-- beziffert ist (minus Fr. 900.--). Die zweite Differenz betrifft eine Pikettentschädigung für das erste Quartal 2000 von Fr. 63.60, die gemäss Gehaltsliste zur Auszahlung gelangte und in der Zusammenstellung der B AG integriert ist, nicht aber im Kontoauszug zum Ausdruck kommt (plus Fr. 63.60).
Zwar gingen die Zahlungen der B AG an die Beschwerdeführerin jeweils in unterschiedlicher Höhe ein. Im Durchschnitt erhielt aber die Beschwerdeführerin über die Zeitperiode von Dezember 1999 bis Januar 2001 monatlich Fr. 4'044.25 (Fr. 56'619.60 geteilt durch 14 Monate).
c) Als die Fürsorgebehörde im März 2001 diese Zahlungen festgestellt hatte, forderte sie die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 2. Mai 2001 auf, den Nachweis für den Anspruch auf Sozialhilfe für die Zeitspanne von Dezember 1999 bis Januar 2001 zu erbringen. Mit Eingabe vom 11. Juli 2001 liess die damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zur hier interessierenden Frage der Überweisungen der B AG ausführen, dass die Beschwerdeführerin die Beträge nie erhalten habe, sondern dass der Ehemann diese bezogen habe (S. 4). Diese Argumentation vertritt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auch in ihrer Beschwerdeschrift.
d) Dem Vorbringen, wonach die genannten Zahlungen vollumfänglich dem Ehemann zugestanden hätten und von ihm hätten bezogen werden können, kann in Übereinstimmung mit der bezirksrätlichen Würdigung im Rekursentscheid (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG) nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hatte Anspruch auf die gerichtlich festgelegten Unterhaltsleistungen von monatlich Fr. 2'700.--, und es entsprach offenbar einer Vereinbarung zwischen dem Ehemann und der B AG, dass dieser Betrag monatlich auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen werde. Nach dem Subsidiaritätsprinzip im Sozialhilferecht (vgl. § 2 Abs. 2 SHG) hätte die Beschwerdeführerin in erster Linie ihren Lebensunterhalt mit diesen Mitteln bestreiten müssen. Als Inhaberin des Sparkontos konnte die Beschwerdeführerin auch jederzeit über die eingegangenen Zahlungen verfügen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist unerheblich, dass die Zahlungen in unregelmässiger Höhe eingegangen sind. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin in der Zeitspanne von Dezember 1999 bis Januar 2001 – ausser im Februar 2000 – jeden Monat Zahlungen von mindestens Fr. 2'700.--, in der Regel sogar weit mehr, überwiesen erhielt und damit die ihr zustehenden Unterhaltsleistungen vollumfänglich abgedeckt waren.
e) Die Einwände der Beschwerdeführerin wirken insgesamt unglaubhaft. Sollte tatsächlich zutreffen, dass die überwiesenen Beträge dem Ehemann zur Verfügung gestanden haben sollten (insbesondere durch Überlassung der Kontokarte und des PIN-Codes), so wäre ihr vorzuwerfen, dass sie diesen Umstand der Fürsorgebehörde nicht angezeigt hat (§ 18 Abs. 1 SHG, § 28 Abs. 1 SHV; RB 1997 Nr. 121). Die Beschwerdeführerin müsste sich entgegenhalten lassen, dass sie Sozialhilfeleistungen bezogen hat, obwohl aus den Überweisungen der B AG die Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann hätten befriedigt werden können. Die Folgerung der Vorinstanz, wonach sie in diesem Fall die Sozialhilfeleistungen im Ergebnis für die Schuldentilgung einer Drittperson verwendet hätte, ist zutreffend. Hätte die Beschwerdeführerin die von der B AG überwiesenen Beträge im Umfang der ihr zustehenden Unterhaltsleistungen verwendet, so hätte sie – über die gesamte Zeitspanne von Dezember 1999 bis Januar 2001 gesehen – keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen können (vgl. die monatlichen Bedarfsberechnungen). Der Rückerstattungstatbestand ist somit erfüllt und die Beschwerdeführerin vollumfänglich rückerstattungspflichtig.
4. Gegen die vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin nach der verschwiegenen Entgegennahme eines Darlehens in der Höhe von Fr. 3'000.-- im Jahr 1999 missbräuchlich Sozialhilfe bezogen habe, bringt die Beschwerdeführerin keine substanziellen Einwände vor. Kreditnehmerin war die Beschwerdeführerin (und nicht ihr Ehemann). Mit der Entgegennahme des Darlehens hat sich ihre Vermögenslage verändert, was sie der Fürsorgebehörde hätte melden müssen (§ 18 Abs. 1 SHG, § 28 Abs. 1 SHV; RB 1997 Nr. 121), und zwar unabhängig vom Verwendungszweck des Kredites. Die vorinstanzliche Begründung erweist sich auch in dieser Hinsicht als zutreffend.
5. Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin beziehen sich auf die Vorgehensweise der kommunalen Behörden, denen sie namentlich eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht vorwirft. Diese Einwände wären allenfalls in einem Aufsichtsbeschwerdeverfahren zu überprüfen, wofür das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, weil es keine Aufsichtsfunktionen über die Gemeinden ausübt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 34). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
6. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. ...
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
...