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Geschäftsnummer: VB.2002.00256 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.11.2002 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Wasserversorgung
Anfechtungsobjekt, Legitimation im Rekursverfahren; Wasseranschlusspflicht Derjenige Teil eines kommunalen Beschlusses, der sich im Dispositiv mit den Vertragsverhandlungen der Gemeinde mit einer anderen befasst (konkret: Abbruch der Verhandlungen, weiteres Vorgehen), stellt keine anfechtbare Anordnung dar (E. 3a). Soweit sich der Beschluss auf die Änderung eines Wasseranschlusses eines Dritten bezieht, fehlt es der Gemeinde an der Legitimation (E. 3b). Vertragliche Ansprüche, welche die Gemeinde ableitet, sind auf dem Klageweg geltend zu machen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf den Rekurs der Gemeinde nicht eingetreten (E. 3c).
Stichworte: ANFECHTUNGSOBJEKT LEGITIMATION ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG REKURS VERFÜGUNG VERWALTUNGSRECHTLICHE KLAGE VERWALTUNGSRECHTLICHER VERTRAG WASSERANSCHLUSS WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ WASSERVERSORGUNG
Rechtsnormen: § 19 lit. I VRG § 21 lit. a VRG § 82 lit. k VRG § 27 WasserwirtschaftsG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. Die Industriezone Fräflig liegt teilweise auf dem Gebiet der Gemeinde Oberglatt und teilweise auf demjenigen der Gemeinde Niederhasli. Da Oberglatt für die Grosstanklager auf dem eigenen Gebietsteil keine ausreichende Infrastruktur für die Löschwasserversorgung anbieten konnte, erfolgte die Wasserversorgung hier seit Jahrzehnten von Süden her durch die Zivilgemeinde Oberhasli, welche das Gebiet Oberhasli insgesamt mit Wasser versorgt. Der Anschluss der einzelnen Oberglatter Industriegrundstücke erfolgte jeweils auf Grund einer entsprechenden Auflage in der Baubewilligung, wonach der Wasseranschluss an die Wasserversorgung der Zivilgemeinde Oberhasli zu erfolgen habe.
Im Jahre 1990 revidierten die Gemeinde Oberglatt und die Zivilgemeinde Oberhasli einen Transitvertrag zur Wasserversorgung der Gebiete Asp (inkl. das Gebiet Fräflig) und Hasliberg aus Anlagen der Gruppenwasserversorgung Furttal (GWF). Der Vertrag regelte im Wesentlichen die technischen, betrieblichen und finanziellen Belange betreffend die Benützung der Anlagen der Zivilgemeinde Oberhasli für die Wasserlieferung aufgrund eines Vertrages zwischen der Anschlussgemeinde Oberglatt und der GWF.
Infolge Abbruchs bzw. Umnutzungen der Grosstanklager wollte die Gemeinde Oberglatt die Wasserversorgung im Gebiet Fräflig künftig vermehrt selber gewährleisten und teilte diese Absicht der Zivilgemeinde Oberhasli anfangs 1998 mit. Im gleichen Jahr erarbeitete Oberglatt darauf ein Generelles Wasserversorgungsprojekt, wonach das fragliche Gebiet mit einer neuen Hauptleitung von der Wehntalerstrasse her erschlossen und zwecks Ringbildung an eine weitere neue Hauptleitung im Gebiet Mösli angeschlossen werden sollte. Das Projekt wurde von der Baudirektion genehmigt.
Zwei Jahre später setzte auch die Gemeinde Niederhasli ein Generelles Wasserversorgungsprojekt fest. Dieses stellte seinerseits die Wasserversorgung des fraglichen Gebietes mittels Privatleitungen sicher und sah eine neue Hauptleitung vor, welche südlich vom Messschacht Adlibogen abgehend zum fraglichen Versorgungsgebiet führen sollte, sowie ein neues Hauptleitungsstück im Bereich der Fräfligstrasse. Die Baudirektion genehmigte auch dieses Generelle Wasserversorgungsprojekt.
In der Zwischenzeit hatten die politische Gemeinde Oberglatt und die Zivilgemein- de Oberhasli Verhandlungen aufgenommen betreffend Bau eines neuen Abgabe- und Messschachtes in das Versorgungsgebiet Oberglatt und über die Abtretung von Wasserleitungen auf diesem Gemeindegebiet.
II. An einer Sitzung vom 23. April 2002 stellte der Leitungsausschuss Tiefbau und Werke der Gemeinde Oberglatt fest, dass die mit den Verhandlungen angestrebte Lösung aus Kosten-Nutzen Überlegungen nicht realisiert werden könne und dass die Gemeinde ihre Versorgungshoheit für das nach dem Wegfall der Tanklager verbleibende Industriegebiet auf Oberglatter Boden für sich beanspruche. Dies führte im Dispositiv zur Kenntnisnahme vom Stand der Verhandlungen und zu deren Abbruch (Disp.-Ziff. I). Die Behörde unterbreitete der Zivilgemeinde Oberhasli jedoch ein konkretes, bis 10. Mai 2002 gültiges Verhandlungsangebot über eine Netztrennung Nord sowie eine optionale Übernahme der Leitungen auf dem Gemeindegebiet Oberglatt (Disp.-Ziff. II) und stellte in Aussicht, dass sie, falls die Vereinbarung nicht zustande komme, ihre Versorgungsleitungen gemäss den bereits bewilligten Projekten bauen werde (Disp.-Ziff. III). Weiter beschloss der Ausschuss, dass das genehmigte Projekt der Groberschliessung mit Wasser ab der Wehntalerstrasse durch die Gemeinde Oberglatt realisiert und der Baubeginn auf Anfang Juni 2002 festgelegt werde (Disp.-Ziff. V). Schliesslich äusserte sich die Behörde zu den Kostenfolgen der neuen Situation für die Grundeigentümer. Dies führte im Dispositiv einzig zur Verpflichtung der A AG, ihren Hausanschluss Assek.-Nr. 01 mit der Erstellung der Wasserleitung in der Fräfligstrasse gemäss dem Groberschliessungprojekt an diese Wasserleitung anzuhängen, falls keine Vereinbarung mit der Zivilgemeinde Oberhasli zustande komme oder dies in der Vereinbarung so bestimmt werde (Disp.-Ziff. IV).
III. Gegen diesen Beschluss erhob die Zivilgemeinde Oberhasli Rekurs, eventuell Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat Dielsdorf und beantragte, der angefochtene Beschluss und insbesondere dessen Disp.-Ziffn. IV und V seien aufzuheben. Gleichzeitig ersuchte sie um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit dem Begehren, es sei der Gemeinde Oberglatt unter Androhung der einschlägigen Rechtsnachteile im Widerhandlungsfalle per sofort zu verbieten, die projektierte Leitung im Gebiet Fräflig zum Bau freizugeben, zu erstellen oder erstellen zu lassen. Die Gemeinde Oberglatt beantragte ihrerseits, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, und verlangte im Übrigen die Abweisung des Rekurses sowie des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen.
Der Bezirksrat Dielsdorf trat auf den Rekurs am 16. Juli 2002 im Sinne der Erwägungen nicht ein, soweit er nicht gegenstandslos geworden sei (Disp.-Ziff. I). Auf die Begehren um Entzug der aufschiebenden Wirkung und Anordnung vorsorglicher Massnahmen wurde ebenfalls nicht eingetreten (Disp.-Ziff. II und III). Schliesslich gab der Bezirksrat auch der Aufsichtsbeschwerde keine Folge (Disp.-Ziff. IV).
IV. Gegen diesen Entscheid wandte sich die Zivilgemeinde Oberhasli am 15. August 2002 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, es seien die Disp.-Ziffn. IV und V des erstinstanzlichen Beschlusses aufzuheben und der Gemeinde Oberglatt sei die Realisierung der Groberschliessungsleitung und Anschlusspflicht zu verbieten. Eventualiter verlangte sie die Sistierung des Verfahrens bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Rechte der Gemeinde Oberglatt aus dem Transitvertrag.
Die Gemeinde Oberglatt beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. September 2002, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Ebenso sei der Sistierungsantrag abzuweisen. Der Bezirksrat beantragte am 28. August 2002 die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin ficht den ganzen Beschluss des Bezirksrates Dielsdorf an und damit auch das Nichteintreten auf das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung (Disp.-Ziff. II) und die Abweisung der Aufsichtsbeschwerde (Disp.-Ziff. IV). In diesen beiden Punkten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Durch das Nichteintreten auf das gegnerische Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung ist die Beschwerdeführerin von vornherein nicht beschwert und daher nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Für die Aufsichtsbeschwerde ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig, da es Aufsichts-instanz weder über den Bezirksrat noch über die Gemeinden ist und die Erledigung der Aufsichtsbeschwerde selber keine eigene Verfügungsqualität aufweist (vgl. Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 16 f.).
2. Der Bezirksrat Dielsdorf ist auf den Rekurs der Beschwerdeführerin und auf ihr Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht eingetreten mit der Begründung, der angefochtene Beschluss enthalte weitgehend innerkommunale Entscheide und Absichtserklärungen an Behörden und Verwaltung. Nur soweit die A AG zum Anschluss an die neue Wasserleitung der Beschwerdegegnerin verpflichtet worden sei, liege eine anfechtbare Anordnung vor. Die Verpflichtung treffe aber in erster Linie dieses Unternehmen, welches selber kein Rechtsmittel ergriffen habe. Die Beschwerdeführerin verfolge eine vermögensrechtliche Streitigkeit und beanstande die Verletzung des Transitvertrages, wofür das Verwaltungsgericht im Klageverfahren zuständig sei.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, mit den Disp.-Ziffn. IV und V des angefochtenen Beschlusses habe die Beschwerdegegnerin das der Beschwerdeführerin zustehende Versorgungsgebiet Fräflig durch unzulässige Inanspruchnahme der Transitleitung beschnitten. Dabei gehe es sachlich um Erschliessungsvoraussetzungen, welche analog der Situation von privatrechtlich geregelten Zugängen im Bauentscheid zu prüfen und deren Fehlen im Anfechtungsverfahren geltend gemacht werden könnten. Die Bewilligung eines Hausanschlusses, der in der Zukunft aus rechtlichen Gründen nicht genutzt werden könne, sei nicht sinnvoll und unverhältnismässig.
Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, der Beschwerdeführerin gehe es nicht um die Anschlussverpflichtung der A AG sondern um die Versorgungszuständigkeit. Die Sicherstellung der Wasserversorgung obliege der einzelnen politischen Gemeinde. Diese gesetzlich verankerte kommunale Versorgungsautonomie könne ihr nicht durch ein fehlerhaftes Generelles Wasserversorgungsprojekt der Beschwerdeführerin entzogen werden. Die Wasseranschlussverpflichtung der A AG hänge nicht vom Inhalt und der Tragweite des Transitvertrages ab, weshalb der Bezirksrat darüber auch nicht vorfrageweise habe entscheiden müssen.
3. a) Anfechtungsobjekt im Verwaltungsrekursund -beschwerdeverfahren bildet die Verfügung, ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbemerkungen zu §§ 4-31 N. 11 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat von den verschiedenen Elementen des angefochtenen Beschlusses zu Recht einzig die Wasseranschlussverpflichtung in Disp.-Ziff. IV als anfechtbar gewürdigt. Die mit Rekurs ebenfalls ausdrücklich angefochtene Disp.-Ziff. V dagegen richtet sich weder an einen Einzelnen, noch regelt sie eine konkrete Rechtsbeziehung.
b) Zum Rekurs ist gemäss § 21 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Gemäss lit. b der Bestimmung ist auch eine Gemeinde zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur Rekurserhebung legitimiert .
Die Versorgung eines Grundstückes mit Frischwasser bildet eine der Erschliessungsvoraussetzungen gemäss § 236 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Weil Erschliessungslücken das Bauen ganz verhindern können, ist die hinreichende Erschliessung nicht für nur den Eigentümer des Baugrundstücks selber, sondern allenfalls auch für einen durch das Bauvorhaben betroffenen Dritten von Interesse. Hinsichtlich des Wasseranschlusses könnte dieser daher vorbringen, das Grundstück sei nicht hinreichend erschlossen, weil etwa der vorgesehene Wasserbezug aus rechtlichen Gründen gar nicht realisiert werden könne. Solche Gründe könnten sich aus einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Vertrag ergeben, wie hier etwa aus einem (konkludenten) Versorgungsvertrag und/oder einem Wassertransitvertrag zweier Gemeinden. Insofern liegt die Sachlage beim Wasseranschluss tatsächlich gleich wie bei der Zugänglichkeit eines Grundstücks, wo im Baubewilligungsverfahren vorfrageweise zu prüfen ist, ob ein privatrechtliches Zugangsrecht auch hinreichend gesichert ist. Das Fehlen dieser privatrechtlichen Sicherung kann ein anderer Wegberechtigten auch dann geltend machen, wenn er sich gegen die behauptete Beeinträchtigung seiner Wegparzelle mit Zivilklage wehren könnte (vgl. BEZ 1981 Nr. 1).
Indessen liegt der vorliegende Fall anders. Die strittige Wasseranschlusspflicht trifft hier nämlich ausschliesslich die A AG, da das Haus Assek-Nr. 01 bisher hinreichend mit Wasser versorgt war und es gerade nicht um die grundlegenden Anforderungen der Erschliessung geht. Von der Grundeigentümerin wird nicht im Rahmen einer Baubewilligung erstmals ein Wasseranschluss verlangt, sondern nur das Umhängen eines bestehenden und genügenden Wasseranschlusses in einem späteren Zeitpunkt. Auch wenn sich gegen diese Verpflichtung gegebenenfalls vorbringen liesse, der Wasserbezug über die neue Leitung sei wegen Verletzung eines bestimmten Vertrages Dritter nicht gewährleistet, so steht dieses Anfechtungsrecht ausschliesslich der dadurch belasteten Grundeigentümerin zu. Die Beschwerdeführerin als Vertragspartnerin des angeblich verletzten Versorgungs- bzw. Wassertransitvertrages hat kein eigenes schutzwürdiges Interesse daran, dass die Wasserversorgung des fraglichen Grundstücks künftig auch weiterhin gewährleistet bleibt. Sie kann daher weder die Sinnlosigkeit noch die Unverhältnismässigkeit der auferlegten Wasseranschlusspflicht rügen. Zur Verfolgung ihrer vertraglichen Ansprüche steht der Beschwerdeführerin ausschliesslich die verwaltungsrechtliche Klage gemäss § 82 lit. k VRG zur Verfügung. Insofern verhält es sich ähnlich, wie wenn ein Dritter gegen eine Baubewilligung nur die Verletzung seiner zivilen Rechte geltend macht, ohne eine Betroffenheit durch die bewilligte Baute als solche dartun zu können (vgl. BEZ 1981 Nr. 1).
c) Demgemäss ist der Bezirksrat zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Da nicht ersichtlich ist, inwieweit der Ausgang eines (bisher noch nicht einmal eingeleiteten) Klageverfahrens durch die Beschwerdeführerin den Ausgang des vorliegenden Verfahrens beeinflussen könnte, ist auf eine Sistierung zu verzichten.
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Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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