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Zürich Verwaltungsgericht 13.11.2002 VB.2002.00253

13 novembre 2002·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,329 mots·~7 min·3

Résumé

Gebühren infolge Fahrens ohne gültigen Fahrausweis | Gebühren infolge Fahrens ohne gültigen Fahrausweis Wer ohne gültigen Fahrausweis ein öffentliches Verkehrsmittel benützt, hat eine Zuschlagstaxe und - bei nicht sofortiger Bezahlung - eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten; Rechtsgrundlagen des Bundes und im Bereich des Zürcher Verkehrsverbundes (E. 2). Für diese gebührenrechtliche Sanktion spielt die Beurteilung der strafrechtlichen Aspekte durch das Polizeirichteramt (in concreto Aufhebung einer Bussenverfügung "mangels Nachweises eines Verschuldens") keine Rolle (E. 4a). Die nachträgliche Einreichung eines unpersönlichen Monatsabonnements ist untauglich. Nur bei einem persönlichen Abonnement wird die Zuschlagstaxe rückerstattet, was keine Ungleichbehandlung darstellt. Wer den Vorteil eines unpersönlichen Abonnements geniesst, hat auch das Risiko bei einem Verlust oder Vergessen eines solchen Fahrausweises zu tragen (E. 4b).

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00253   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.11.2002 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Gebühren infolge Fahrens ohne gültigen Fahrausweis

Gebühren infolge Fahrens ohne gültigen Fahrausweis Wer ohne gültigen Fahrausweis ein öffentliches Verkehrsmittel benützt, hat eine Zuschlagstaxe und - bei nicht sofortiger Bezahlung - eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten; Rechtsgrundlagen des Bundes und im Bereich des Zürcher Verkehrsverbundes (E. 2). Für diese gebührenrechtliche Sanktion spielt die Beurteilung der strafrechtlichen Aspekte durch das Polizeirichteramt (in concreto Aufhebung einer Bussenverfügung "mangels Nachweises eines Verschuldens") keine Rolle (E. 4a). Die nachträgliche Einreichung eines unpersönlichen Monatsabonnements ist untauglich. Nur bei einem persönlichen Abonnement wird die Zuschlagstaxe rückerstattet, was keine Ungleichbehandlung darstellt. Wer den Vorteil eines unpersönlichen Abonnements geniesst, hat auch das Risiko bei einem Verlust oder Vergessen eines solchen Fahrausweises zu tragen (E. 4b).

  Stichworte: ABONNEMENT (ÖV) BILLETT FAHRAUSWEIS (BILLETT) GEBÜHREN ÖFFENTLICHE VERKEHRSMITTEL SCHWARZFAHRER TARIF VBZ VERBUNDTARIF VERKEHRSVERBUND ZUSCHLAGSTAXE (ÖV)

Rechtsnormen: Art. 16 TG Art. 51 lit. I b TG Art. 1 TV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. A. Am 22. November 2000 benützte A ein Fahrzeug der Verkehrs­betriebe der Stadt Zürich (VBZ). Bei einer Fahrausweiskontrolle konnte sie lediglich ein am 19. November 2000 abgelaufenes Abonnement vorweisen. Noch am gleichen Tag sand­te sie den VBZ eine Kopie eines unpersönlichen Monatsabonnements mit Gültigkeit ab 21. No­vember 2000 zu. Mit Schreiben vom 23. November 2000 teilten die VBZ A mit, dass ein nachträgliches Vor­weisen eines unpersönlichen Fahrausweises, auch wenn er zum Zeitpunkt der Kontrolle gül­tig war, nicht akzeptiert werden dürfe. Ein Verzicht auf die Gebühr für Fahren ohne gültigen Fahrausweis (sog. Zuschlagstaxe) sei nicht möglich. Nach Briefwechseln zwischen der VBZ und dem Rechtsberater von A verfügte der Direktor der VBZ am 29. Mai 2001, dass A die Zu­schlagstaxe von Fr. 60.-, eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 20.- sowie eine Inkassogebühr von Fr. 66.- (total Fr. 146.-) zu bezahlen habe.

Zwischenzeitlich bestrafte der Polizeirichter der Stadt Zürich A mit Verfügung vom 28. Februar 2001 wegen Benützens eines Wagens der VBZ ohne gültigen Fahrausweis (Art. 51 Abs. 1 des eidgenössischen Transportgesetzes vom 4. Oktober 1985 [TG]; Art. 1 der eidgenössischen Transportverordnung vom 5. November 1986 [TV]) mit einer Busse von Fr. 100.zuzüglich Spruch- und Schreibgebühren. Nach einer Intervention des Rechtsberaters von A hob das Polizeirichteramt die Bussen­verfügung mangels Nachweises eines Verschulden am 22. Mai 2001 auf.

B. Eine gegen die Verfügung des Direktors der VBZ vom 29. Mai 2001 gerichtete Einsprache wies der Stadtrat mit Beschluss vom 24. Oktober 2001 ab.

II. Am 23. November 2001 reichte A Rekurs beim Bezirksrat Zürich gegen den stadt­rätlichen Beschluss ein, den die Rekursbehörde am 4. Juli 2002 teilweise gut­hiess. Die Verfügung des Direktors der VBZ vom 29. Mai 2001 wurde bezüglich der Inkassogebühr von Fr. 66.aufgehoben, weil das Inkasso vor der rechtskräftigen Ge­bührenfestsetzung – also verfrüht – erfolgt sei. Im Übrigen bestätigte der Bezirksrat die Auferlegung der Zuschlagstaxe und der Bearbeitungsgebühr (zusammen Fr. 80.-) zuzüglich der um die Hälfte reduzierten Kosten des Einspracheverfahrens (Fr. 99.-).

III. Am 6. August 2002 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem An­trag, es sei der angefochtene bezirksrätliche Beschluss aufzuheben und es sei von der Erhebung einer Zuschlagstaxe plus Bearbeitungskosten abzusehen, unter Kos­ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Der Bezirksrat und die Beschwerdegegnerin (vertreten durch das Departement der Industriellen Betriebe) verzichteten mit Ein­gaben vom 6. bzw. 12. September 2002 auf Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort. Nach einer ersten Prüfung der Rechtslage kontaktierte der Gerichtssekretär die Beschwerde­führerin am 23. September 2002, erläuterte ihr die rechtlichen Grundlagen und wies sie auf die Möglichkeit eines Rückzugs des Rechtsmittels hin. Innerhalb der vereinbarten Bedenkzeit teilte der Rechtsberater der Beschwerde­führerin dem Gericht mit, dass diese an einer materiellen Beurteilung der Beschwerde festhalte.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Abgabestreitigkeit funktionell und sachlich zuständig (§ 19c Abs. 2 und 41 des Verwaltungsrechtspflegegeset­zes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG]). Nachdem der Bezirksrat Zürich die Inkassoge­bühr von Fr. 66.- aufgehoben hat, beschränkt sich der Rechtsstreit auf die Auferlegung der Zuschlagstaxe und der Bearbeitungsgebühr im Umfang von insgesamt Fr. 80.-. Aufgrund des Streitwerts fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38 Abs. 2 VRG).

2. Reisende müssen einen gültigen Fahrausweis besitzen, ihn für die Dauer der Fahrt aufbewahren und auf Verlangen jedem mit der Kontrolle betrauten Bediensteten vor­weisen (Art. 1 Abs. 1 TV). Ohne gültigen Fahrausweis haben sie ausser dem Fahrpreis einen Zuschlag zu bezahlen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TG). Die Tarife legen die Höhe des Zuschlags fest und regeln die Ausnahmefälle und die Rückerstattung (Art. 16 Abs. 2 TG). Im Bereich des Zürcher Verkehrsverbundes gilt der Verbundtarif gemäss Beschlüssen des Ver­kehrsrates vom 14. November 1996 und vom 3. Februar 2000 (Amtsblatt des Kantons Zürich 1997, S. 443; 2000, S. 500). Gemäss Ziff. 4.720 und 4.721 des Verbundtarifs beträgt die Zuschlagstaxe bei sofortiger Bezahlung einheitlich Fr. 60.- und die Bearbeitungsgebühr für nachträgliche Rechnungsstellung Fr. 20.-.

3. a) Der Bezirksrat führt in seinem Rekursentscheid aus, für die Auferlegung der Zu­­schlagstaxe bedürfe es keines Verschuldens. Es sei daher ohne Bedeutung, dass das Polizeirichteramt der Beschwerdeführerin kein Verschulden habe nachweisen können und da­her die Bussenverfügung aufgehoben habe. Vielmehr genüge bei einem übertragbaren, unpersönlichen Abonnement das blosse Vergessen des Fahrausweises. An dieser Rechtslage ändere auch der Umstand nichts, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben in einer psychischen Stresssituation befunden habe. Es sei ausserdem davon auszugehen, dass sie genügend Zeit gehabt habe, das Abonnement anlässlich der Fahrausweiskontrolle zu suchen. Die Zuschlagstaxe von Fr. 60.- und die Bearbeitungsgebühr von Fr. 20.- seien geschuldet.

b) Die Beschwerdeführerin stellt darauf ab, das Polizeirichteramt habe die Bussenverfügung ”mangels Nachweises von Verschulden” aufgehoben. Dies bedeute, dass der Sach­verhalt an sich nicht erstellt sei. An diese Feststellung seien die VBZ gebunden. Sie ha­be am Vortag des Vorfalls den abgelaufenen Fahrausweis erneuert und ihn in ihre Tasche gesteckt. Bei der Fahrausweiskontrolle habe sie sich in einer gestressten Gemütsverfas­sung befunden und der Kontrolleur habe sie nicht in Ruhe suchen lassen. Zu Hause habe sie den Fahrausweis sofort in ihrer Tasche gefunden. Es bestehe eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Personen, die über ein persönliches Abonnement verfügten. Diesen werde nämlich die Zuschlagstaxe und Bearbeitungsgebühr nachträglich rückerstattet.

4. a) Unbestritten ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin am 20. November 2000 bei einer Fahrausweiskontrolle in einem Fahrzeug der VBZ keinen gültigen Fahrausweis vor­weisen konnte. Allein dieser Umstand genügt, dass die Entrichtung einer Zuschlagstaxe und – bei nicht sofortiger Bezahlung – einer Bearbeitungsgebühr geschuldet ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Beurteilung durch das Polizeirichteramt für die hier streitige Frage keine Bedeutung. Letztere beschlägt eine verwaltungsrechtliche Proble­ma­tik, während das Polizeirichteramt die strafrechtlichen Aspekte zu prüfen hat. Art. 16 Abs. 5 TG statuiert denn auch ausdrücklich den Vorbehalt der strafrechtlichen Verfolgung neben der gebührenrechtlichen Sanktion. Nach Art. 51 Abs. 1 lit. b TG wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis ein Fahrzeug be­nützt. In diesem Zusammenhang ist das Verschulden zu prüfen. Die Aufhebung der Bussen­verfügung ”mangels Nachweises von Verschulden” bedeutet lediglich, dass das Verhal­ten der Beschwerdeführerin ihr in der konkreten Situation nicht zum Vorwurf gemacht wer­­den konnte. Dadurch wird aber die Tatsache in keiner Weise beseitigt, dass sie anlässlich der Fahrausweiskontrolle kein gültiges Abonnement vorwies. Allein daran knüpft die Auferlegung der Zuschlagstaxe an. Ob die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt tatsächlich über einen gültigen Fahrausweis verfügte oder nicht, ist daher unerheblich.

b) Wer ein gültiges persönliches Abonnement besitzt, es aber bei einer Fahrausweis­­kontrolle nicht bei sich trägt, hat die Möglichkeit, die Zuschlagstaxe zurückzufordern. Dabei wird eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 5.- verrechnet (Ziff. 4.721 des Verbundtarifs). Dass diese Möglichkeit einer Person mit einem unpersönlichem Fahrausweis nicht zusteht, stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Ungleichbehandlung dar. Während nämlich ein persönliches Abonnement nicht von einer andern Person benützt werden darf, liegt es im Wesen eines unpersönlichen Fahrausweises, dass er von verschiedenen Rei­senden verwendet werden kann. Stünde einer Person mit einem unpersönlichen Abonnement die Möglichkeit einer Rückerstattung offen, so wäre einer missbräuchlichen Verwen­dung eines solchen Fahrausweises Tür und Tor geöffnet. Es könnten dann nämlich alle entdeckten ”Schwarzfahrer” nachträglich bei einer Drittperson ein unpersönliches Abonne­ment ausleihen und es der Rückerstattungsstelle vorweisen. In einem solchen Fall hätten sie weder einen Fahrpreis noch eine Zuschlagstaxe zu entrichten. Wer den Vorteil eines unpersönlichen Abonnements nutzen will, hat umgekehrt auch das Risiko zu tragen, bei einem Verlust oder Vergessen eines solchen Abonnements zu Schaden zu kommen.

c) Es sind ausserdem keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin anlässlich der Fahrausweiskontrolle nicht nach ihrem Abonnement hätte suchen können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Kontrollpersonal mit dem Ausfüllen des For­mu­lars einige Zeit in Anspruch genommen ist (Eintrag der Personalien, allenfalls deren Über­­prüfung aufgrund eines Ausweises). Während dieser Zeitspanne ist es durchaus möglich, im Handgepäck nach dem Ausweis zu suchen.

5. Die Auferlegung der Zuschlagstaxe und – mangels sofortiger Bezahlung – der Bearbeitungsgebühr ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. ...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

...

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