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Zürich Verwaltungsgericht 23.01.2003 VB.2002.00214

23 janvier 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,544 mots·~8 min·3

Résumé

Gestaltungsplan | Legitimation zur Anfechtung eines privaten Gestaltungsplans Die von der BRK empfohlene Vereinigung ist nicht mehr möglich, da das andere Verfahren bereits abgeschlossen ist (E. 1). Gemäss BRK hätte die Realisierung des Gestaltungsplans für den Beschwerdeführer eine Verkehrszunahme bei seiner Liegenschaft um 10-15 % zur Folge und bejahte daher dessen Legitimation. Der Beschwerdegegner bestreitet sie (E. 2a). Wird die Legitimation aus befürchteten Immissionen abgeleitet, kommt es auf deren Art und Intensität an. Der Rechtsmittelkläger hat diese zu substanziieren (E. 2b). Im Rekursverfahren wurde die Legitimation ungenügend dargetan. Die Schätzungen und Schlussfolgerungen der BRK überzeugen nicht. Es ist von einem Mehrverkehr von unter 10 % auszugehen, weshalb die Legitimation nicht gegeben war (E. 2c). Dem Beschwerdeführer sind auch Gemeindebeschwerde und -rekurs versagt (E. 3).

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00214   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.01.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Gestaltungsplan

Legitimation zur Anfechtung eines privaten Gestaltungsplans Die von der BRK empfohlene Vereinigung ist nicht mehr möglich, da das andere Verfahren bereits abgeschlossen ist (E. 1). Gemäss BRK hätte die Realisierung des Gestaltungsplans für den Beschwerdeführer eine Verkehrszunahme bei seiner Liegenschaft um 10-15 % zur Folge und bejahte daher dessen Legitimation. Der Beschwerdegegner bestreitet sie (E. 2a). Wird die Legitimation aus befürchteten Immissionen abgeleitet, kommt es auf deren Art und Intensität an. Der Rechtsmittelkläger hat diese zu substanziieren (E. 2b). Im Rekursverfahren wurde die Legitimation ungenügend dargetan. Die Schätzungen und Schlussfolgerungen der BRK überzeugen nicht. Es ist von einem Mehrverkehr von unter 10 % auszugehen, weshalb die Legitimation nicht gegeben war (E. 2c). Dem Beschwerdeführer sind auch Gemeindebeschwerde und -rekurs versagt (E. 3).

  Stichworte: GESTALTUNGSPLAN IMMISSIONEN LEGITIMATION MEHRVERKEHR SONDERNUTZUNGSPLÄNE SUBSTANZIIERUNG VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE) VERKEHRSAUFKOMMEN VERKEHRSIMMISSION

Rechtsnormen: § 151 GemeindeG Art. 9 lit. b LSV § 86 PBG § 338a Abs. I PBG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Am 25. Juni 2001 stimmte der Gemeinderat X dem privaten Gestal­tungsplan Q zu. Das Areal liegt in der zweigeschossigen Wohnzone mit Gestal­­tungsplanpflicht innerhalb des Perimeters des im Jahr 1979 festgesetzten privaten Quar­tier­plans R und gehört der Erbengemeinschaft D.

II. Gegen diesen Beschluss wurden mehrere Rekurse von Grundeigentümern aus der Nachbarschaft erhoben, darunter auch von A als Eigentümer eines rund 500 m vom Gestaltungsplangebiet entfernt nahe der Kreuzung S-strasse/T-strasse liegenden Grundstückes.

Die Baurekurskommission II des Kantons Zürich vereinigte die Rekurse und wies sie mit Entscheid vom 21. Mai 2002 vollumfänglich ab. Die Rekursinstanz bejahte vorab die Legitimation aller Rekurrenten und stellte sodann fest, dass die Erschliessung des Gestaltungsplangebiets über Strassen der Feinerschliessung erfolge und dem Erschliessungskonzept des privaten Quartierplans R entspreche. Trotz verschiedener zwischenzeitlich ein­getretener Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sei eine Revision des Quartierplanes aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht angezeigt. Die vorhandenen Strassen würden im bestehenden oder geplanten Ausbau ihrer Erschliessungsfunktion entsprechen, eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte sei nicht zu erwarten, und die alternativen Erschlies­sungsvarianten seien alle schlechter als diejenige des Quartierplans. Eine Beschränkung ein­zelner Baubereiche des Gebietes auf ein einziges Vollgeschoss und eine Gebäude- und Firsthöhe von je 4,5 m aus Gründen des Aussichtsschutzes lasse sich nicht rechtfertigen.

III. Gegen diesen Rekursentscheid erhob als einziger der unterlegenen Rekurrenten A am 21. Juni 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Baurekurskommission sowie der Gemeinderatsbeschluss seien aufzu­heben.

Am 17. Oktober 2002 genehmigte die Baudirektion des Kantons Zürich den privaten Gestaltungsplan Q. Die Baurekurskommission II reichte am 5. November 2002 ihre Vernehm­lassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Erbenge­­meinschaft D beantragte am 25. und der Gemeinderat X am 28. November 2002, auf die Be­schwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie vollumfänglich abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Die Baurekurskommission empfiehlt, das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren VB.2002.00207 betreffend Strassenbaubewilligung koordiniert zu behandeln, da sich bezüglich der Verkehrserschliessung teilweise die gleichen Rechtsfra­gen stellten. Eine solche Koordination ist nicht mehr möglich, da die 1. Kammer des Ver­­waltungsgerichts die genannte Beschwerde bereits am 28. Oktober 2002 noch vor Eingang der Vernehmlassung der Baurekurskommission gutgeheissen hat. Immerhin seien an dieser Stelle die Entscheidgründe des Verwaltungsgerichts kurz zusammengefasst:

Im genannten Verfahren war der private Bau einer Verbindungsstrasse zwischen der V-strasse und der U-strasse durch die Baugenossenschaft K strittig, die damit abweichend vom Erschliessungskonzept der Teilbauordnung R vom 1. Juli 1976 eine Einfamilienhausüberbauung westlich der U-strasse erschlies­sen wollte. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Teilbauordnung R mit der Bau- und Zonenordnung vom 4. Juni 1984 aufgehoben worden sei. Deren Erschlies­sungskonzept bilde jedoch Bestandteil des Quartierplans R, der 1979 genehmigt worden und zwangsweise durchsetzbar sei. Für ein Abweichen von diesem Konzept sei daher, soweit keine einvernehmliche Lösung zustande komme, ein Revisionsverfahren erfor­der­lich. Ein solches könne selbst bei umfassender Prüfung aller verkehrsrelevanter As­pekte nicht durch ein Baubewilligungsverfahren ersetzt werden, weshalb die Baubewilligung aufzu­heben sei.

2. a) Die Baurekurskommission erwog im angefochtenen Entscheid, dass die V-stras­se heute rund 100 Wohneinheiten erschliesse und neu zusätzlich 53 % des Verkehrs zu den 65 Wohneinheiten im Gestaltungsplangebiet aufzunehmen habe. Daraus ergebe sich eine theoretische Verkehrszunahme von 30 %. Die S-strasse, an welcher der Beschwerdeführer wohne, führe den Verkehr aus der V-strasse und weiteren, kleineren Quartierstrassen zur übergeordneten T-strasse hin. Durch den Verkehr zum Gestaltungsplangebiet entstehe auf der S-strasse grob geschätzt eine Verkehrszunahme von 10–15 %. Damit sei die Betroffenheit des Rekurrenten gegeben.

Die Beschwerdegegner machen geltend, die Baurekurskommission hätte auf den Re­kurs des Beschwerdeführers mangels Legitimation nicht eintreten dürfen. Dass sie es doch getan habe, liege nur daran, dass mehrere andere Personen Rekurs eingereicht hätten, deren Legitimation zweifellos festgestanden habe.

b) Die Berechtigung zur Rekurs- und Beschwerdeerhebung setzt nach § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) voraus, dass der Rechtsmittelkläger durch die angefochtene Anordnung oder den Erlass berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Wird die spezifische Betroffenheit Drit­ter in einem Rechtsmittelverfahren aus befürchteten Immissionen abgeleitet, so ist auf Art und Intensität dieser Immissionen abzustellen. Die Legitimation ist zu bejahen, wenn die mutmasslichen Auswirkungen eines Bauvorhabens deutlich wahrnehmbar sind und ohne technisch aufwändige und kostspielige Abklärungen festgestellt und von den allgemeinen Immissionen, wie sie z.B. der Strassenverkehr mit sich bringt, unterschieden werden kön­nen. Dieses Erfordernis ist etwa beim Lärm eines Schiess- (BGE 110 Ib 99 E. 1c) oder eines Flugplatzes (BGE 104 Ib 307 E. 3b S. 318) erfüllt, ebenso bei zusätzlichem Lastwagen­verkehr aus durchschnittlich 120 Fahrten pro Tag auf einer bis anhin nicht stark befahrenen Durchgangsstrasse (BGE 113 Ib 225 E. 1c) oder bei einer allgemeinen Verkehrszunah­me von 23 % (VGr, URP 1996, S. 342 16 E. 2c). Die Praxis geht davon aus, dass eine Er­höhung des Verkehrslärmpegels um 1 db (A), die einer Zunahme des Strassenverkehrs um 25 % entspricht, wahrnehmbar stärkere Verkehrslärmimmissionen im Sinn von Art. 9 lit. b der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) verursacht (Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Mai 2000, Vorbemerkungen zu Art. 19 bis 25 N. 9, m. H.). Als nicht vom allgemeinen Strassenverkehr unterscheidbar und daher nicht deutlich wahrnehmbar erachtete die Praxis hingegen den zusätzlichen Verkehr auf einer Kantonsstras­se infolge Baus einer Autobahn und eines Halbanschlusses in 1 km Entfernung (BGE 111 Ib 290 E. 1b) oder den aus einer ca. 900 m entfernten Deponie resultierenden Last­wagenverkehr auf einer bereits stark befahrenen Strasse (BGE 112 Ib 154 E. 3 S. 160 mit zusätzlichem Unterscheidungskriterium in BGE 113 Ib 225 E. 1c am Ende) bzw. eine allgemeine Verkehrszunahme von 5–10 % (RB 1985 Nr. 9 = BEZ 1985 Nr. 47).

Obwohl die Rechtsmittelbehörden die Legitimation von Amtes wegen zu prüfen ha­ben, entbindet dies einen Rechtsmittelkläger nicht davon, seine Legitimation im konkreten Fall zu substanziieren, und zwar bereits im Rekursverfahren. Dabei muss insbesondere das qualifizierte eigene bzw. schutzwürdige Interesse ausführlich dargetan werden. Dabei genügt nach der Praxis jedoch Glaubhaftmachen der behaupteten Beeinträchtigung, wenn der volle Beweis umfangreiche Abklärungen erfordern und die materielle Beurteilung vorwegnehmen würde (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts­­pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 29 f. und 41).

c) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Rekursverfahren darauf hinge­­wiesen, dass die Erschliessung des Gestaltungsplangebietes in engem Zusammenhang mit derjenigen für die 21 Terrassenhäuser der Baugenossenschaft K im Y stehe. Beide Erschliesssungsprojekte würden auf den bestehenden Zufahrtsstrassen einen un­zu­mutbaren Zuwachs an Verkehr verursachen, von dem er als Besitzer des Grundstü­ckes Kat.-Nr. 01 im Einmündungsbereich der S-strasse in die Dorfdurchfahrt, die T-strasse, in be­sonders hohem Masse betroffen sei. Damit hat der Beschwerdeführer seine Be­troffenheit in mehrfacher Hinsicht ungenügend dargetan. Vorab enthielten die Ausführungen keinerlei Darlegungen zu dem im Einzelnen durch den Gestaltungsplan zu erwartenden Mehrverkehr und zu dessen Verhältnis zur bisherigen Verkehrsbelastung. Der Beschwerdeführer brachte weder vor, wie viele Wohneinheiten heute über die S-strasse erschlossen werden, noch inwiefern die zusätzliche Erschliessung von rund 34 Wohneinheiten (53 % der 65 geplanten Ein­heiten) eine wahrnehmbare Mehrbelastung bedeuten könnten. Indem er sogar die durch den Gestaltungsplan verursachte Mehrbelastung zu derjenigen der Häuser der Baugenossen­schaft K addierte, blieb unklar, ob er auch den vorliegend einzig strittigen aus dem Gestaltungsplan verursachten Mehrverkehr bereits als unzumutbar bzw. wahrnehmbar erachtete. Zudem verwies er darauf, dass seine Liegenschaft durch die T-strasse als "Dorfdurchfahrt" vorbelastet sei, ein Umstand, der dazu geeignet ist, die Wahrnehmbarkeit des Mehrverkehrs erheblich zu schmälern. Angesichts dieser Ausgangslage wäre es nicht rechtsverletzend gewesen, wenn die Rekursinstanz die Legi­timation des Beschwerdeführers mangels Substanziierung verneint hätte.

Trotz dieser mangelhaften Darlegung und möglicherweise angeregt durch die Vorbrin­gen der anderen Rekurrenten hat nun aber die Vorinstanz von sich aus den Sachverhalt er­gänzt und einen massgebenden, für den Beschwerdeführer wahrnehmbaren Mehrverkehr von 10–15 % ermittelt. Damit hat sich dessen Ausgangslage insofern verbessert, als im Beschwerdeverfahren lediglich zu überprüfen bleibt, ob diese vorinstanzliche Tatsachenfeststel­­lung richtig ist, bzw. als nachvollziehbare und plausible Schätzung die Rekurslegitimation hinreichend begründet.

Dieser Überprüfung hält der angefochtene Entscheid indessen nicht stand. Die Baure­kurskommission hat den auf der V-strasse aufgrund der erschlossenen Wohn­ein­heiten zu erwartenden Mehrverkehr von 30 % für die S-strasse auf 10–15 % reduziert und damit ange­nommen, dass die S-strasse gegenüber der V-strasse heute insgesamt ein doppeltes bis drei­faches Verkehrsaufkommen aufweise. Diese Annahme erscheint entgegen dem Dafürhal­ten der Beschwerdegegner aufgrund der aus den Plänen ersichtlichen Erschliessungsfunktion der beiden Strassen noch durchaus als realistisch. Nicht mehr vertretbar ist es jedoch, die gesamten Belastungen der T-strasse als bestehende, den Beschwerdeführer treffende Verkehrsvorbelastungen vollständig auszublenden. Dessen Grund­stück liegt direkt im Kreuzungsbereich beider Strassen. Selbst wenn die T-strasse als – wenn auch zur Umklassierung vorgesehene – Staatsstrasse nur gerade ein doppelt so grosses Verkehrsaufkom­men wie die S-strasse aufweisen würde, was mit Sicherheit zu tief geschätzt ist, so käme damit der den Beschwerdeführer belastende Mehrverkehr bereits auf deutlich unter 10 % zu liegen. Damit jedoch fehlt es nach der Praxis an deutlich wahrnehmbaren zusätzlichen Verkehrsimmissionen, welche eine besondere Betroffenheit be­gründen könnten.

3. Ohne betroffen im Sinn von § 338a Abs. 1 PBG zu sein, ist dem Beschwerdeführer auch in seiner Eigenschaft als Stimmbürger die Anfechtung der Zustimmung zum priva­­ten Gestaltungsplan versagt. Namentlich stand ihm die Gemeindebeschwerde im Sinn von § 151 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 nicht offen, da vorliegend in Anwendung von § 86 PBG der Gemeinderat als Exekutivbehörde und nicht die Gemeinde bzw. die Legislative entschieden hat. Soweit dies nach dem Gemeinderecht den Weg zum Gemein­derekurs öffnet, sind dessen Legitimationsvoraussetzungen nicht weiter als diejenigen des § 21 VRG bzw. § 338a PBG (vgl. § 152 Gemeindegesetz).

4. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    ...

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