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Zürich Verwaltungsgericht 13.11.2002 VB.2002.00176

13 novembre 2002·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,330 mots·~7 min·3

Résumé

Baubewilligung | Weiterbetrieb einer Rampenheizung, Anpassung an geltendes Recht Eine Rampe, die innerhalb von 6 m ab Strassengrenze eine Neigung von 14,8 % aufweist, verstösst gegen die im technischen Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung festgehaltenen Mindestanforderungen für Ausfahrten. Ihr wohnt ein erhebliches Gefahrenpotential inne (E. 3a). Den von der zu steilen Rampe ausgehenden Gefahren lässt sich nur mit einer Heizung hinreichend begegnen. Damit erweist sich die Rampenheizung gemäss § 12 Abs. 2 EnergieG als zulässig. Dass sie nur in Betrieb gesetzt wird, wenn dies aus Sicherheitsgründen zwingend erforderlich ist, ist durch eine entsprechende Steuerung sicherzustellen (E. 3b). Gutheissung (E. 4).

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00176   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.11.2002 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung

Weiterbetrieb einer Rampenheizung, Anpassung an geltendes Recht Eine Rampe, die innerhalb von 6 m ab Strassengrenze eine Neigung von 14,8 % aufweist, verstösst gegen die im technischen Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung festgehaltenen Mindestanforderungen für Ausfahrten. Ihr wohnt ein erhebliches Gefahrenpotential inne (E. 3a). Den von der zu steilen Rampe ausgehenden Gefahren lässt sich nur mit einer Heizung hinreichend begegnen. Damit erweist sich die Rampenheizung gemäss § 12 Abs. 2 EnergieG als zulässig. Dass sie nur in Betrieb gesetzt wird, wenn dies aus Sicherheitsgründen zwingend erforderlich ist, ist durch eine entsprechende Steuerung sicherzustellen (E. 3b). Gutheissung (E. 4).

  Stichworte: ABWÄRME AUSFAHRT ENERGIE ERNEUERBARE ENERGIE GEFAHR GEFÄHRDUNGSPOTENTIAL GEFÄLLE HEIZUNGEN IM FREIEN RAMPE RAMPENHEIZUNG RAMPENNEIGUNG SCHNEE- UND EISGLÄTTE VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE)

Rechtsnormen: Art. 12 lit. II EnG Art. 1 VSV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Am 18. September 2001 verweigerte die Baukommission X der Stockwerkeigen­tümergemeinschaft A die Bewilligung für den Weiterbetrieb der Rampenheizung für das Ge­bäude Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in X.

II. Die Baurekurskommission II wies den hiergegen von der Stockwerkeigentümergemeinschaft A erhobe­nen Rekurs am 16. April 2002 ab.

III. Mit Beschwerde vom 22. Mai 2002 liess die Stockwerkeigentümergemeinschaft A dem Verwaltungs­­gericht die Aufhebung des Rekursentscheids und des Be­schlusses der Baukommission beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegen­partei.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Rekurskommission habe der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verweigert, indem sie auf mehrere der vorgebrachten Einwände nicht oder nur rudimentär eingegangen sei. § 12 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983/25. Juni 1995 (EnergieG; LS 730.1), wonach Freiluftbäder und Heizungen im Freien mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu be­­­treiben seien, lasse bei Heizungen im Freien Abweichungen zu, wenn Gefahren nicht an­ders abwendbar seien. Die Baurekurskommission habe in Verkennung der Anforderungen ge­mäss Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (LS 722.15) und der Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS SN 640 603a) die streitbetroffene Rampe unzutreffenderweise als sicherheitsmässig unbedenklich qualifiziert. Die von der Vor­­instanz zur Gefahrenabwehr vorgeschlagenen Massnahmen wie Schneeräumung, Verwendung von Salz oder Splitt, teilweise Überdachung oder zeitweise Sperrung seien unpraktikabel, aus baurechtlichen Gründen nicht möglich bzw. unverhältnismässig.

Die Vorinstanz beantragte am 25. Juni 2002 Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission X verzichtete am 13. Juni 2002 auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine unzureichende Begründung des Rekursentscheids vor und will ihn schon aus diesem Grund aufgehoben haben.

a) Laut § 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) umschreibt der Rekursentscheid kurz den Sachverhalt und fasst die Erwägungen zusammen; soweit der Darstellung des Tatbestandes und den Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt wird, kann auf sie verwiesen werden. Inhalt und Umfang der Begründung des Rekursentscheids richten sich nach § 10 VRG (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,­ § 28 N. 4). Bezüglich der Aus­führ­­lichkeit einer Begründung lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen; die Anforderungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Interessen des Betroffenen. Die Begründung einer Anordnung erscheint als an­­­gemessen, wenn sie so ab­gefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent­scheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmit­tel zu ergreifen vermag; in diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Kölz/ Boss­hart/­Röhl, § 10 N. 39 mit Hinweisen). Bei einem Rechtsmittelentscheid ist grund­sätz­lich eine einlässlichere Begründung erforderlich; verweist die Rekursinstanz gemäss § 28 Abs. 1 VRG auf die von ihr als zutreffend befundenen Erwägungen der Vorinstanz, so kann sie sich jedoch darauf beschränken, die neuen Parteivorbringen zu würdigen (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 10 N. 43).

b) Die Baurekurskommission hat in Ziffer 2 ihrer Erwägungen die Bedenken der Be­schwerdeführerin bezüglich der Sicherheit der streitbetroffenen Rampe bei winterlichen Verhältnissen zusammengefasst und in Ziffer 3.b ausgeführt, im Baubewilligungsverfahren würden ungedeckte und unbeheizte Rampen mit einem Gefälle von unter 15 % noch als un­­­bedenklich qualifiziert. Im Winter könne das gefahrlose und sichere Befahren der Rampe ohne weiteres durch Schneeräumung und den zusätzlichen Einsatz von Streumitteln ge­währleistet werden.

Diese Begründung ist angesichts der eingehenden und sachdienlichen Vorbringen in der Rekursschrift vom 18. Oktober 2001 in einem Rechtsmittelverfahren ungenügend. Die Beschwerdeführerin hat in der Rekursschrift darauf hingewiesen, dass nach den Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute ein solches Gefälle im hier massgeblichen Regelfall nicht akzeptabel sei und die Verkehrssicherheitsverordnung innerhalb von 6 m ab Strassengrenze eine maximale Neigung von 5 % zulasse. Mit diesen Vorbringen, die immerhin einen Hinweis auf das Gefahrenpotenzial geben, hat sich die Rekurs­kom­­mission nicht auseinander gesetzt. Sodann hat sie auf die Möglichkeit einer teilweisen Überdachung verwiesen, ohne sich mit dem Hinweis auseinander zu setzen, dass eine solche gerade im sicherheitsmässig kritischsten Einmündungsbereich aus baurechtlichen Grün­­den nicht realisierbar ist. Anzumerken ist schliesslich, dass die Baurekurskommission auf Fotografien im Protokoll verweist, ohne dass ersichtlich ist, wie diese Eingang in die Akten gefunden haben. Weder dem angefochtenen Entscheid noch dem Protokollheft lässt sich ein Hinweis auf einen Augenschein entnehmen. Jedenfalls hätte die Ergänzung der Akten durch die Fotografien den Parteien zur Stellungnahme angezeigt werden müssen. Auch insofern liegt eine Gehörsverweigerung vor.

2. Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es selbst (§ 63 Abs. 1 VRG) oder weist die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor­instanz zurück (§ 64 Abs. 1 VRG). Da sich die Sache als spruchreif erweist, kann eine Rück­­weisung unterbleiben.

3. Gemäss § 12 Abs. 2 EnergieG sind Freiluftbäder und Heizungen im Freien mit erneuerbaren Energien oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben. Abweichungen sind möglich bei Heizungen im Freien, wenn Gefahren nicht anders abwendbar sind.

Ob die umstrittene Rampenheizung bewilligungsfähig ist, hängt demnach in erster Linie davon ab, ob der Betrieb der Rampe aufgrund ihres Gefälles Gefahren birgt. In zwei­ter Linie stellt sich die Frage, ob solchen Gefahren gegebenenfalls mit anderen Massnahmen als durch den Betrieb einer Rampenheizung begegnet werden kann.

a) Gemäss der VSS-Norm SN 640 603a sollen Fahrwege bei Parkierungsanlagen im Regelfall (Anlagetyp I), das heisst bei öffentlich zugänglichen Anlagen und Wohnbauten, eine Neigung von 10 % nicht überschreiten; bei Anlagen, wo schwierige Manöver und enge Verhältnisse eine tolerierbare Behinderung sind oder mit geringem Umschlag zu rechnen ist (Anlagetyp III), kann bei Rampen im Freien die Neigung bis 15 % betragen. Sodann hält Ziffer 11 der Norm einleitend fest, dass die Neigung von 15 % nicht überschritten werden darf. Das kann nur so verstanden werden, dass die Neigung von 15 % das aus Sicherheitsgründen zulässige Maximum bildet. Eine Rampe, die wie die streitbetroffene eine etwas geringere Neigung aufweist, ist deshalb gemäss der in der Norm zum Ausdruck kommenden Fachmeinung grundsätzlich als ungefährlich zu qualifizieren. Unerheblich ist, dass die Rampe zwei Kurven aufweist, da mit einer Lichtsignalanlage dafür gesorgt ist, dass kein Gegenverkehr herrscht.

Hingegen macht die Beschwerdeführerin zutreffend geltend, dass die Rampe mit einer durchgehenden Neigung von 14,8 % gegen die im technischen Anhang zur Verkehrs­sicherheitsverordnung festgehaltenen Mindestanforderungen für Ausfahrten verstösst, welche innerhalb von 6 m ab Strassengrenze nur eine maximale Neigung von +/- 5 % zulassen. Dieser Regelverstoss ist ein deutliches Indiz dafür, dass der Steilheit der Rampe im Ausfahrts­­bereich ein Gefahrenpotenzial innewohnt. Eine zu grosse Neigung im Ausfahrtsbereich behindert bei ansteigender Rampe nicht bloss die Sicht, sondern kann bei Schnee- und Eisglätte dazu führen, dass bei abfallender Rampe nicht vor der Strassengrenze angehal­ten werden kann bzw. bei ansteigender Rampe ein gebotener Sicherheitshalt unterlassen wird.

b) Damit stellt sich die Frage, ob der Gefahr, die von der im Ausfahrtsbereich zu steilen Rampe ausgeht, auf andere Weise als mit der umstrittenen Heizung begegnet werden kann. Offenkundig ist, dass jedenfalls im kritischen Ausfahrtsbereich eine Überdachung der Rampe nicht in Betracht kommt. Zwar trifft es zu, dass der Schnee geräumt und gegen Schneeund Eisglätte mit Salz und Splitt vorgegangen werden kann. Diese Vorkehren lassen sich aber mit vertretbarem Aufwand nicht lückenlos sicherstellen; vor allem nachts und in den frühen Morgenstunden, wenn die Gefahr von Eisglätte besonders gross ist, ist zwangsläufig damit zu rechnen, dass die gebotenen Massnahmen nicht immer rechtzeitig getroffen werden können. Dasselbe gilt hinsichtlich einer völligen Sperre der Einfahrt. Damit lässt sich mit solchen Massnahmen den von der zu steilen Rampe ausgehenden Gefahren nicht hinreichend begegnen. Die Heizung erweist sich somit als zulässig. Dass die Heizung nur in Betrieb gesetzt wird, wenn dies aus Sicherheitsgründen zwingend erforderlich ist, ist durch eine entsprechende Steuerung sicherzustellen; nötigenfalls hat die Baukommission die Bewilligung mit diesbezüglichen Auflagen zu versehen.

4. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Demgemäss sind der Beschluss der Baukommission X vom 18. September 2001 sowie der Rekurs­entscheid vom 16. April 2002 aufzuheben, und die Baukommission X ist ein­zuladen, die Rampenheizung unter den gebotenen Nebenbestimmungen zu bewilligen.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.        Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss werden der Beschluss der Baukommission X vom 18. September 2001 sowie der Rekursentscheid vom 16. April 2002 aufgehoben und wird die Baukommission X eingeladen, die Rampenheizung unter den gebotenen Nebenbestimmungen zu bewilligen.

2.    ...

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