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Zürich Verwaltungsgericht 23.10.2002 VB.2002.00175

23 octobre 2002·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,063 mots·~10 min·3

Résumé

Ausweisung (Fristwiederherstellung) | Wiederherstellung einer verpassten Kautionsfrist Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist innert zehn Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrunds zu stellen, wobei diese Frist dann zu laufen beginnt, wenn die säumige Partei aufgrund der ihr bekannten Umstände wissen oder jedenfalls damit rechnen muss, eine Frist versäumt zu haben. Im Gesuch um Wiederherstellung sind sowohl die Hinderungsgründe als auch die Tatsache, dass die Frist eingehalten worden ist, vollständig und genau darzustellen. Nach Ablauf der für die Einreichung gesetzten Frist kann das Gesuch nicht mehr ergänzt werden. Dabei entspricht es gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, das Verhalten des Vertreters dem Auftraggeber selbst dann zuzurechnen, wenn beim Beschwerdeführer letztlich ein Rechtsverlust eintritt (E. 1 m.w.H.). Die zehntägige Frist begann mit Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Nichteintretensbeschlusses zu laufen. Da binnen der zehntätigen Frist kein den Anforderungen entsprechendes Gesuch eingereicht worden ist, ist auf dieses nicht einzutreten (E. 3). Selbst wenn einzutreten wäre, so wäre das Gesuch abzuweisen, weil sich der Beschwerdeführer das Verhalten seiner Arbeitgeberin (Hilfsperson) anrechnen lassen muss. Präzisierung der zürcherischen Rechtsprechung, wonach die Partei und ihr Vertreter bzw. Organ beim Einsatz von Hilfspersonen nur für deren sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung einzustehen haben (E. 4).

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00175   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2002 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Ausweisung (Fristwiederherstellung)

Wiederherstellung einer verpassten Kautionsfrist Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist innert zehn Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrunds zu stellen, wobei diese Frist dann zu laufen beginnt, wenn die säumige Partei aufgrund der ihr bekannten Umstände wissen oder jedenfalls damit rechnen muss, eine Frist versäumt zu haben. Im Gesuch um Wiederherstellung sind sowohl die Hinderungsgründe als auch die Tatsache, dass die Frist eingehalten worden ist, vollständig und genau darzustellen. Nach Ablauf der für die Einreichung gesetzten Frist kann das Gesuch nicht mehr ergänzt werden. Dabei entspricht es gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, das Verhalten des Vertreters dem Auftraggeber selbst dann zuzurechnen, wenn beim Beschwerdeführer letztlich ein Rechtsverlust eintritt (E. 1 m.w.H.). Die zehntägige Frist begann mit Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Nichteintretensbeschlusses zu laufen. Da binnen der zehntätigen Frist kein den Anforderungen entsprechendes Gesuch eingereicht worden ist, ist auf dieses nicht einzutreten (E. 3). Selbst wenn einzutreten wäre, so wäre das Gesuch abzuweisen, weil sich der Beschwerdeführer das Verhalten seiner Arbeitgeberin (Hilfsperson) anrechnen lassen muss. Präzisierung der zürcherischen Rechtsprechung, wonach die Partei und ihr Vertreter bzw. Organ beim Einsatz von Hilfspersonen nur für deren sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung einzustehen haben (E. 4).

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EINGABEMASKE FRISTWIEDERHERSTELLUNG GESUCHSFRIST HILFSPERSON KAUTIONSLEISTUNG SAD TELEBANKING ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT VERFAHREN ZAHLUNGSAUFTRAG

Rechtsnormen: § 12 lit. II VRG

Publikationen: RB 2002 Nr. 13 S. 53

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1

I. Der im Jahr 1953 geborene aus X stammende A wurde am 21. Novem­ber 2001 durch den Regierungsrat für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz ausgewiesen. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Ver­waltungsge­richt mit Beschluss vom 18. April 2002 (VB.2002.00024) nicht ein, da A der ihm gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegeset­zes vom 24. Mai 1959 (VRG) auferlegten Pflicht zur Leistung einer Barkaution nicht nachgekommen war. Dieser Entscheid wurde dem Vertreter von A am 2. Mai 2002 zugestellt.

Am 13. Mai 2002 teilte die juristische Kanzlei des Verwaltungsgerichts A auf dessen entsprechende telephonische Anfrage (ebenfalls per Telephon) mit, es sei keine Kaution, ins­besondere keine der Arbeitgeberin von A, beim Ver­waltungsgericht eingetroffen; ei­ne solche Zahlung wäre schriftlich nachzuweisen. Am 14. Mai 2002 (Poststempel 10. Mai 2002) traf beim Verwaltungsgericht eine Papierseite der Arbeitgeberin von A, der C AG, ein, auf welcher sich ein sogenann­ter "Printscreen" einer Telebanking-Eingabemaske, eine Kopie des vom Verwaltungsgericht diesem zugestellten Einzahlungsscheins sowie eine Be­merkung be­fanden, wonach die Kaution im Auftrag von A rechtzeitig per Telebanking über­wiesen wor­den sei. Daraufhin getroffene Abklärungen der juristischen Kanzlei des Ver­waltungsgerichts bestätigten, dass bei diesem die Kaution – wie bereits telephonisch dar­gelegt – nicht eingegangen war. Mit Schreiben vom 15. Mai 2002 wurde A ersucht, einen Beleg dafür einzureichen, dass auf dem Bankkonto der Arbeitgeberin der Kautionsbetrag zu Gunsten des Verwal­tungsgerichts abgebucht worden sei, da aus der Telebanking-Ein­gabe­maske allein nicht rechtsgenügend ersichtlich sei, dass wirklich bezahlt worden sei. Am 21. Mai 2002 teilte der Vertreter von A dem Verwaltungsgericht telepho­nisch mit, dass die Kautionszahlung von der Arbeitgeberin tatsächlich nicht geleistet wor­den sei, und kündigte ein Fristwiederherstel­lungsgesuch an.

II. Am 21. Mai 2002 stellte A dem Verwaltungsgericht das Gesuch, es sei dessen Ent­­scheid vom 18. April 2002 aufzuheben und es sei ihm gestützt auf § 12 Abs. 2 VRG die Frist zur Bezahlung der Barkaution wieder herzustellen.

Der Regierungsrat liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist nur wiederhergestellt wer­­­den, wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein schrift­li­ches Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Der säumigen Partei obliegt es dabei, sowohl die Gründe im Wiederherstel­lungsgesuch vollständig und genau darzustellen (RB 1988 Nr. 11) als auch darzulegen, dass die Gesuchsfrist von zehn Tagen eingehalten worden ist. Wann diese Frist zu laufen beginnt, ist anhand der individuellen Verhältnisse zu beurteilen. Entscheidend ist, dass die säumige Partei aufgrund der ihr bekannten Umstän­de wissen oder jedenfalls damit rechnen muss, eine Frist versäumt zu haben (RB 1980 Nr. 3) und es ihr ob­jektiv möglich und subjektiv zumutbar ist, tätig zu werden bzw. die Klient­schaft zu benachrichtigen. Das Gesuch um Fristwiederherstellung kann nach Ablauf der für die Einreichung gesetzten Frist nicht mehr ergänzt werden (vgl. RB 1964 Nr. 63).

b) Bei all diesen Handlungen anrechnen lassen muss sich die säumige Partei das Ver­­halten einer beigezogenen Hilfsperson oder eines beauftragten Vertreters, wobei insbesondere an Fristwiederherstellungsbegehren von Anwälten erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. RB 2000 Nr. 3, auch zum Folgenden; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kom­men­­­tar zum Ver­waltungsrechtspflege­ge­setz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 12 N. 16 f.). Bei Prozesshandlungen, welche sowohl durch den anwaltlichen Vertreter wie auch durch seinen Auftraggeber vorgenommen wer­den können – wie beispiels­wei­se die Stellung eines Begehrens um Fristwiederherstellung – bedeutet dies, dass der Vertreter klarzustellen hat, durch wen die Vornahme der innert Frist geforder­ten Hand­lung erfolgen soll. Sieht er vor, dass die Fristhandlung durch den Auftraggeber direkt erfol­gen soll, hat er dies durch rechtzeitige Mitteilung und Instruktion zu veranlassen und vor Frist­ablauf zu kontrollieren, ob der Auftraggeber die Mitteilung emp­fangen und genaue Kennt­nis von der Frist und der

zu erledigenden Obliegenheit hat. Wird die Frist zur Stellung des Fristwiederherstellungsbegehrens wegen ungenügender Vorkehren des Rechtsver­treters verpasst, so muss sich der Be­schwerdeführer diese durch den Vertreter verursachte Säum­nis anrechnen lassen. Dabei ent­spricht es gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, das Verhalten des Vertreters dem Auftraggeber selbst dann zuzurechnen, wenn beim Beschwerdeführer letztlich ein Rechts­­verlust eintritt (RB 2000 Nr. 3, Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt vom Bundesgericht am 25. August 2000 [2A.348/2000]; VGr vom 29. Mai 2002 [VB.2002.00115], ver­öffentlicht auf http://www.vgrzh.ch/recht­spre­chung); vgl. auch die Ka­suistik bei Kölz/Boss­hart/Röhl, § 12 N. 20).

2. a) Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass dem Vertreter des Beschwerde­­füh­rers die Aufforderung zur Leistung der Kaution am 28. Januar 2002 zugestellt wurde. Eben­­so ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer selbst Kenntnis der ihm auferlegten Pflicht zur Leistung der Kaution hatte, und dass diese nicht geleistet wurde. Richtigerweise nicht in Frage gestellt wird sodann, dass der Nichteintretensbeschluss vom 18. April 2002 dem Vertreter des Beschwerdeführers am 2. Mai 2002 zugestellt wurde. Zu Recht geht Letz­terer schliesslich davon aus, dass es sich bei der von ihm mit der Bezahlung der Kaution be­auf­trag­ten Arbeitgeberin um seine Hilfsperson handelt, deren Verhalten er sich – zumindest grundsätzlich – zurechnen lassen muss.

b) Der Beschwerdeführer bringt nun allerdings vor, mit Bezug auf Hilfspersonen ha­­be die Partei nur für deren sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung einzustehen und verweist unter Berufung auf die Kommentatoren Kölz/Bosshart/Röhl darauf, gemäss Pra­xis sei eine Fristwiederherstellung zu gewähren, wenn die Hilfsperson eines Prozessvertre­ters entgegen der ihr erteilten Instruktion die Sendung nicht rechtzeitig zur Post bringe (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 19). Da er seine Arbeitgeberin rechtzeitig um Überweisung der Kaution ersucht, diese die Kaution auch am 8. Februar 2002 mittels Telebanking – vermeint­lich – überwiesen habe und ihm danach während vierer Monate monatlich Fr. 500.- vom Lohn abgezogen worden sei, könne ihm dieses Versäumnis nicht angelastet werden und sei die Frist zur Leistung des Barvorschusses wiederherzustellen.

Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers bestätigt diese Sachdarstellung in einem mit dem Fristwiederherstellungsgesuch eingereichten Schreiben vom 17. Mai 2002. Gründe, die Zweifel an dieser Sachdarstellung hervorrufen könnten, sind nicht ersichtlich, so dass von der dergestalt geschilderten Sachlage ausgegangen werden kann.

3. a) Der Beschwerdeführer ging nach dem Dargelegten davon aus, die Kautionsleis­tung sei rechtzeitig erfolgt. Dass dem nicht so war, erfuhr er (bzw. sein Rechtsvertreter) mit Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Nichteintretensbeschlusses am 2. Mai 2002. An die­­sem Datum war mithin bekannt bzw. musste zumindest damit gerechnet werden, dass (aus welchen Gründen auch immer) die Frist zur Leistung des Barvorschusses versäumt wor­den war und entfiel der Grund, welcher die Einhaltung der seinerzeitigen Frist verhindert hat­­te, nämlich die Tatsache "der irrigen Vorstellung einer bereits erfolgten Überweisung". Da es zudem objektiv möglich und subjektiv zumutbar war, tätig zu werden bzw. die Klientschaft zu benachrichtigen, begann die zehntägige Frist von § 12 Abs. 2 VRG – entgegen der Auf­fassung des Beschwerdeführers – am nächstfolgenden Tag, dem 3. Mai 2002, zu laufen (§ 70 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 VRG). Die Frist endete somit am 13. Mai 2002 (§ 70 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 VRG). Innert dieser Frist wurde allerdings lediglich das Papier vom 10. Mai 2002 eingereicht, wel­ches den an ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellenden Anforderungen (vgl. Erwägung 1a) nicht im geringsten entsprach. Da das den Anforderungen entsprechende, am 21. Mai 2002 eingereichte schriftliche Fristwiederherstellungsbegehren mangels der Möglichkeit der Ergänzung unberücksichtigt bleiben muss (vgl. Erwägung 1a), kann damit auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einzahlung einer Barkaution gemäss Verfügung vom 24. Januar 2002 mangels Einhaltung der in § 12 Abs. 2 VRG vorgeschriebenen zehntägigen Frist nicht eingetreten werden.

b) Angesichts dieser Umstände kann offenbleiben, ob der Rechtsvertreter den ihn in einer Konstellation wie der vorliegenden treffenden Obliegenheiten (volllumfänglich) nach­­gekommen ist (vgl. Erwägung 1b). So oder anders ist nämlich auf das Fristwiederherstellungsgesuch mangels Rechtzeitigkeit nicht einzutreten, sei es, weil der Beschwerdeführer selbst nicht rechtzeitig gehandelt hat, sei es, weil sein Rechtsvertreter, dessen Verhalten er sich anrechnen lassen muss, seinen Obliegenheiten nicht genügt hat.

Daran vermag auch das Schreiben der juristischen Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2002 nichts zu ändern. Dieses teilte dem Beschwerdeführer lediglich bereits Be­­kanntes – die Tatsache, dass die Kaution nicht eingetroffen sei – sowie Selbstverständliches – die Tatsache, dass aus einer Telebanking-Eingabemaske allein nicht rechtsgenügend ersichtlich sei, dass einbezahlt worden sei – mit. Das Ersuchen, einen Beleg dafür einzureichen, dass auf dem Bankkonto der Arbeitgeberin der Kautionsbetrag zu Gunsten des Verwal­­tungsgerichts abgebucht worden sei, stand nicht mit einer allfälligen Fristwiederherstel­lung im Zusammenhang – die zehntägige Frist von § 12 Abs. 2 VRG war am 15. Mai 2002 ja ohnehin bereits abgelaufen –, sondern damit, dass bei einem allfälligen entsprechenden Nach­weis von Amtes wegen weitere Nachforschungen anzustellen gewesen wären. Hätte sich nämlich herausgestellt, dass das Bankkonto der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers belastet worden und der Kostenvorschuss rechtzeitig bei der Post angelangt (vgl. dazu nach­­stehend Erwägung 4b), die Kaution allerdings dennoch nicht beim Verwaltungsgericht eingegangen wäre, so hätte dieses mit einem revisionsähnlichen Entscheid den Nichteintre­tensbeschluss vom 18. April 2002 aufheben und die Sache materiell behandeln müssen. Ein derartiger Nachweis ist vorliegendenfalls indessen unbestrittenermassen nicht erfolgt.

4. Selbst wenn entgegen des vorstehend Ausgeführten auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten wäre, so wäre es aus den nachfolgenden Gründen abzuweisen.

a) Anders als im Verfahren vor Bundesgericht (und den übrigen Bundesbehörden), bei denen eine umfassende Haftung für das Verhalten eines Vertreters oder einer Hilfsperson besteht, haben nach bisheriger zürcherischer Gerichtspraxis die Partei und ihr Vertreter bzw. Organ beim Einsatz von Hilfspersonen nur für deren sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung einzustehen (RB 1988 Nr. 11 mit weiteren Hinweisen auf [ältere] Judikatur und Lehre; Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 19; Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommen­tar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 199 N. 64 ff.). Die bisher vom Verwaltungsgericht zu entscheidenden Fälle betrafen indessen stets nur Kons­tel­lationen, in denen eine Rechtsmittelfrist wegen des Verschuldens einer Hilfsperson verpasst worden war. Ein Fall, bei dem die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers als dessen Hilfsperson den Kostenvorschuss nicht (fristgemäss) geleistet hat (bzw. es unterlassen hat, ihrerseits ihre Bank zur Leistung der Kaution zu veranlassen), war dagegen noch nie zu be­urteilen, so dass die dargelegte Praxis auf den vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Beschwerde­führers nicht unbesehen übernommen werden kann.

b) Im Zusammenhang mit der (verpassten) Leistung von Kostenvorschüssen verfolgt das Verwaltungsgericht ebenso wie das Bundesgericht eine strenge Praxis (vgl. etwa anstelle vieler BGr vom 10. Mai 2001 [2A.111/2001]; gleichlautend RB 1995 Nr. 5). Verlangt wird, dass die Kaution spä­­testens am letzten Tag der Frist beim Verwaltungsgericht eingeht oder an die Post übergeben wird. Die Erteilung des Zahlungsauftrags an eine Bank innert der Frist genügt dagegen nicht. Er­folgt die Ausführung der Zahlung zwischen der Bank und der Post auf elektro­nischem Weg (Benützung elektronischer Datenträger bzw. elektronische Datenübermittlung im Rahmen des Sammelauftragsdienstes der Post [SAD]), so kommen angesichts der Besonderheiten dieser Zahlungsart und der damit verbundenen technischen Abläufe speziel­le Regeln zur Anwendung. Die Zahlung gilt nur dann als rechtzeitig geleistet, wenn die elektronischen Daten bzw. der Datenträger spätestens am letzten Tag der vom Verwaltungs­­gericht festgesetzten Frist der Post übergeben werden und andererseits das eingesetzte Fälligkeitsdatum noch innert der vom Verwaltungsgericht festgesetzten Zahlungsfrist liegt. Auf diese Begebenheiten wird die Partei in der den Kostenvorschuss einverlangenden Präsidialverfügung zudem ausdrücklich aufmerksam gemacht und aufgefordert, beim Zahlungs­auftrag an eine Bank besondere Aufmerksamkeit walten zu lassen. Entscheidet sich die Partei in Kenntnis dieses Hinweises und trotz Bestehens anderer Zahlungsmöglichkeiten (Einzahlung beim Postschalter usw.) in freier Wahl für die Einschaltung einer Bank, so übernimmt sich auch die damit entstehenden Risiken und sind ihr demzufolge allfällige sich ergebende Probleme in jedem Fall zuzurechnen. Sollte aus der in Erwägung 2b erwähn­­ten bisherigen zürcherischen Gerichtspraxis für den Fall des Kostenvorschusses etwas Gegenteiliges abzuleiten gewesen sein, so wäre dies im Sinn des soeben Ausgeführten zu prä­zisieren.

c) Vorliegend wurde die Bank zwar wie dargelegt gar nicht beauftragt, die Zahlung aus­zuführen (Erwägung 3). Wäre der Telebanking-Auftrag der Arbeitgeberin aber korrekt erfolgt und wäre die Zahlung aus bei der Bank liegenden Gründen unterblieben, so wäre dies dem Beschwerdeführer auf jeden Fall zuzurechnen gewesen (Erwägung 4b). Erst recht muss dies gelten, wenn durch Wahl des Beschwerdeführers für die Leistung des Kostenvor­­schusses eine zusätzliche, der Bank gleichsam vorgelagerte Hilfsperson – die Arbeitgebe­rin – in das Verfahren einbezogen worden ist. Somit kann auch unter diesem Titel offenbleiben, ob der Rechtsvertreter den ihn in einer Konstellation wie der vorliegenden im Zusammenhang mit der Kautionsleistung treffenden Obliegenheiten (volllumfänglich) nachge­kommen ist (vgl. Erwägung 1b). Jedenfalls ist das Verwaltungsgericht zu Recht auf die damalige Beschwerde nicht eingetreten und wäre das vorliegende Gesuch um Wiederherstel­lung der Frist zur Einzahlung einer Barkaution gemäss Verfügung vom 24. Januar 2002 selbst dann abzuweisen, wenn auf es eingetreten werden könnte.

5. ...

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.        Auf das Gesuch des Beschwerdeführers, die Frist zur Einzahlung einer Barkaution gemäss Verfügung vom 24. Januar 2002 wiederherzustellen, wird nicht eingetreten.

...

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