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Zürich Verwaltungsgericht 02.09.2002 VB.2002.00159

2 septembre 2002·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,386 mots·~7 min·2

Résumé

Baubewilligung | Baubewilligung Rückweisung durch das Bundesgericht: Für das Verwaltungsgericht sind die entscheidwesentlichen Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich (E. 1). Genügende Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr: Ein Einkaufszentrum, das von einer Buslinie nur halbstündlich bedient wird, ist nicht genügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen (E. 2b). Die Baubewilligung darf nicht aus Überlegungen der Verhältnismässigkeit erteilt werden (E. 2c). Publikumsintensive Betriebe sind an den bestehenden Knotenpunkten des öffentlichen Verkehrs zu errichten (E. 2d). Rückweisung an die örtliche Baubehörde zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens (E. 2e). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3).

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00159   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.09.2002 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 28.08.2002 formell erledigt. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung

Baubewilligung Rückweisung durch das Bundesgericht: Für das Verwaltungsgericht sind die entscheidwesentlichen Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich (E. 1). Genügende Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr: Ein Einkaufszentrum, das von einer Buslinie nur halbstündlich bedient wird, ist nicht genügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen (E. 2b). Die Baubewilligung darf nicht aus Überlegungen der Verhältnismässigkeit erteilt werden (E. 2c). Publikumsintensive Betriebe sind an den bestehenden Knotenpunkten des öffentlichen Verkehrs zu errichten (E. 2d). Rückweisung an die örtliche Baubehörde zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens (E. 2e). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3).

  Stichworte: BAUBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EINKAUFSZENTRUM ERREICHBARKEIT ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) ÖFFENTLICHER VERKEHR RÜCKWEISUNGSENTSCHEID UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVP) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsnormen: § 233 Abs. I PBG § 234 PBG § 237 Abs. I PBG Art. 22 lit. IIb RPG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Die Firma D beabsichtigt, ein grösseres Fabrikgebäude der Firma E AG in der Indus­­triezone von Dietikon in ein Einkaufszentrum um- und auszu­bau­en (Parzellen Kat.Nrn. 01 und 02). Das Zentrum soll eine Verkaufsfläche von rund 13'000 m2 sowie 580 Park­plätze im Freien und im Un­tergeschoss aufweisen. Vorgesehen sind im Erd­geschoss ein Ver­braucher­markt, ein Bau- und Gartencenter sowie weitere Läden und Lager­räume, im Ober­geschoss Büros, Läden und ein Restaurant mit 400 Sitzplät­zen.

Der Stadtrat Dietikon erteilte am 26. Oktober 1998 der Firma D und der E AG für das beschrie­bene Vorhaben unter zahlreichen Bedingungen und Auf­la­gen die baurechtliche Bewilligung. Die Park­platzzahl legte er auf 393 fest.

II. Auf Rekurs der Firma A verpflichtete der Regierungsrat des Kan­tons Zürich den Stadtrat Dietikon zur Ergänzung der Baubewilligung mit Bestim­mungen, welche die Benützung der Beschäftigtenparkplätze durch Kunden verhindern und die Bauherrschaft auf die Einfüh­rung einer Park­platzbewirtschaf­tung festlegen sollten. Im Übrigen wies er den Rekurs ab.

III. Eine gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde der Firma A lehnte das Verwaltungsgericht am 25. Januar 2001 ab (VGr., 25. Januar 2001, VB.2000.00213, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung = BEZ 2001 Nr. 3).

IV. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Firma A hob das Bundesgericht das ver­­wal­tungsgerichtliche Urteil am 14. Februar 2002 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück (BGr., 14. Februar 2002, 1A.54/2001, http://www.bger.ch = URP 2002, S. 441).

V. Am 16. Mai 2002 beantragten die Unternehmen D und E AG, das Verfahren solange zu sistieren, bis eine mögliche Erweiterung des Angebots des öffent­li­chen Verkehrs abge­klärt worden sei. Der Stadtrat von Dietikon erklärte sich am 21. Mai 2002 (eingegangen am 11. Juni 2002) mit diesem Vorgehen einverstanden. Mit Ver­fügung vom 13. Juni 2002 sistierte der Ab­teilungspräsident das Verfahren einstwei­len bis En­de Juni 2003. Dagegen erhob die Firma A mit Eingabe vom 28. Juni 2002 Ein­sprache, worauf die Sistierung aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen wurde. Mit Ein­gabe vom 14. August 2002 erklärten sich die Unternehmen D und E AG bereit, im Hin­­blick auf eine bessere Erreichbarkeit des geplanten Einkaufszentrums eine Erweiterung des Angebots an öffentlichen Verkehrsmitteln (15-Minu­tentakt) zu finanzieren.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Im Anschluss an den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kanto­na­le Verfahren in dem Zustand wieder aufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Ent­scheids befand (Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Vol. II, Bern 1990, zu Art. 66 N. 1.2). Für die erneu­­te Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die entscheidwesentlichen Erwägun­gen des Bundesgerichts verbindlich; zusätzliche Rechtsgründe oder Tatsachen, zu denen sich das Bundesgericht nicht geäussert hat, dürfen jedoch in Betracht gezogen werden (Pou­dret, zu Art. 66 OG N. 1.3.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Ver­waltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 1019; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1586).

2. Ein Grundstück darf nur überbaut werden, wenn es erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG] sowie § 233 Abs. 1 i.V.m. § 234 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Bei grösseren Überbauungen muss als weitere Voraussetzung für eine Baubewilligung die Erreichbar­keit mit dem öffentlichen Verkehr (öV) gewährleistet sein (§ 237 Abs. 1 Satz 2 PBG).

a) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts müssen Anlagen mit starkem Publikumsverkehr (§ 219 PBG) aufgrund von § 237 Abs. 1 Satz 2 PBG über ein leistungs- und kundenfreundliches Verkehrsangebot verfügen, das eine attraktive Alternative zum mo­­torisierten Privatverkehr darstellt. Ob die Versorgung durch den öffentlichen Verkehr ausreichend ist, beurteilt sich anhand der Betriebszeiten, des Kursangebots und der Kapazi­täten des Betriebsmittels. Unzureichend erschlossen ist ein Einkaufszentrum dann, wenn es an Wochentagen ausserhalb der Stosszeiten lediglich halbstündlich und an Samstagen nur während zwei Zeitblöcken viertelstündlich vom öffentlichen Verkehr bedient wird (VGr., 2. November 2000, VB.2000.00111, Entscheid Einkaufszentrum in Adliswil, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung = RB 2000 Nr. 93 = BEZ 2000 Nr. 50 = URP 2000, S. 823, E. 5d/cc und dd; vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil vom 5. September 2001, 1P.23/2001, http://www.bger.ch = URP 2001, S. 1061 = Pra. 91/2002 Nr. 20, E. 4f–g/5a).

b) Das vorliegend zu beurteilende Einkaufszentrum soll mit Bussen der Linie -- des Zürcher Verkehrsverbundes (ZVV; früher Buslinie --) erschlossen werden. Diese ver­kehren zurzeit an Wochentagen ausserhalb der Spitzenzeiten sowie am Samstag bis 16.00 Uhr jede halbe Stunde (Verfahren VB 2000.00213; insofern unzutreffend der aufgehobene Entscheid vom 25. Januar 2001, VB.2000.00213, http://www.vgrzh.ch/recht­spre­chung, wonach die Busse ausserhalb der Spitzenzeiten ledig­lich im 60-Minuten Takt verkehrten; in BEZ 2001 Nr. 3 nicht abgedruckte E. 2c). Damit ist die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr nicht ausreichend gewährleistet.

c) Das zu beurteilende Einkaufszentrum unterscheidet sich von einem bereits entschie­­denen Fall (Einkaufszentrum in Adliswil) insofern, als das Bauvorhaben nicht auf der „grünen Wiese” geplant ist, sondern in einem bereits mit Einkaufszentren und anderen publi­kums­intensiven Anlagen überbautem Industriegebiet. An der Beurteilung ändert dies ge­mäss dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts jedoch nichts; insbesondere darf die Baubewilligung nicht aus Gründen der Verhältnismässigkeit erteilt werden (Rückweisungs­­­entscheid vom 14. Februar 2002, 1A.54/2001, E. 5.2 und 6.3, http://www.bger.ch = URP 2002, S. 441, 450 f., 454 ff.; anders noch der aufgehobene Entscheid vom 25. Januar 2001 in BEZ 2001 Nr. 3, E. 2d; vgl. Alain Griffel, Bauen im Spannungsfeld zwischen Eigen­tumsgarantie und Bauvorschriften, ZBl 103/2002, S. 169, 179). Gemäss dem Rückweisungsentscheid will das Erfordernis der Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr (§ 237 Abs. 1 Satz 2 PBG) gerade verhindern, dass in Gebieten mit unzureichender öV-Er­schliessung weitere publikumswirksame Bauvorhaben genehmigt werden, bevor die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr angehoben worden ist. Die öV-Erreichbarkeit muss somit als Voraussetzung für eine Baubewilligung bei jedem einzelnen Bauprojekt ge­sichert sein, ansonsten die Bewilligung zu verweigern ist (BGr., Rückweisungsentscheid vom 14. Februar 2002, 1A.54/2001, E. 6, http://www.bger.ch = URP 2002, S. 441, 450 f., 452 ff.).

d) Die Herstellung einer attraktiven öffentlichen Verkehrsverbindung liegt weitgehend ausserhalb der Macht des privaten Bauherrn. Insofern kann dieser das Vorliegen einer

Baubewilligungsvoraussetzung jedenfalls nur beschränkt beeinflussen (vgl. BGE 123 II 337, 353). Das ist jedoch nichts Aussergewöhnliches, liegen doch auch andere Erschlies­sungsvor­aussetzungen wie die hinreichende Zufahrt oder der Leitungsanschluss (Art. 19 Abs. 1 RPG) weitgehend ausserhalb der privaten Sphäre. – Die öffentliche Hand ist gemäss dem Rückwei­­sungsentscheid denn auch nicht verpflichtet, alle Gebiete, in denen nach der Zonenordnung Einkaufszentren oder andere publikumsintensive Einrichtungen errichtet wer­­den könn­ten, mit einem auf deren Bedürfnisse ausgerichteten Angebot an öffentlichem Verkehr zu be­dienen oder die öV-Erschliessung gar punktuell auf einzelne Vorhaben aus­zurichten: Es ist gemäss Bundesgericht gerade nicht der Sinn von § 237 Abs. 1 Satz 2 PBG, die Erstellung von publikumsintensiven Betrieben an jedem denkbaren Standort zu ermöglichen. Wenn als Konse­quenz davon grosse Betriebe an den Knotenpunkten des öffent­lichen Verkehrs konzen­­­­triert werden müssen, so ist dies durchaus folgerichtig (BGr., Rückweisungsentscheid vom 14. Februar 2002, 1A.54/2001, E. 3.2 und 6, http://www.bger.ch = URP 2002, S. 441, 446 f., 452 ff.; VGr., 2. No­vember 2000, VB.2000.00111, Entscheid Einkaufszentrum in Adliswil, RB 2000 Nr. 93 = BEZ 2000 Nr. 50 = URP 2000, S. 823, E. 5e; BGr., 5. September 2001, 1P.23/ 2001, http://www.bger.ch = URP 2001, S. 1061 = Pra. 91/2002 Nr. 20, E. 4b–d).

e) Die geplante Anlage genügt nach dem Rückweisungsentscheid den Anforderungen an die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr (§ 237 Abs. 1 Satz 2 PBG) nicht, wo­­mit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung nicht erfüllt sind. Folg­lich sind die Entscheide des Regierungsrates vom 26. April 2000 und des Stadtrates Dietikon vom 26. Oktober 1998 aufzuheben. Der Stadtrat Dietikon wird darüber zu entscheiden haben, wie ein al­lenfalls erweitertes öV-Angebot und die Parkplatzzahl aufeinander abzustimmen sind (vgl. Rückweisungsentscheid vom 14. Februar 2002, 1A.54/2001, E. 6.3, http://www.bger.ch = URP 2002, S. 441, 454 ff., 456 f. sowie neuestens Stephan Scheidegger, Urteilsbesprechung, Baurecht 3/2002, S. 107, 109 f.). Ebenso wird die örtliche Baubehör­de darüber befinden müssen, ob die Umweltverträglichkeitsprüfung allenfalls zu ergänzen sei. Auf Stufe des Verwaltungsgerichts kann über diese Fragen nicht entschieden werden; dies umso weniger, als die Parteien bislang zu einer einvernehmlichen Lösung nicht be­reit waren. Die Sache ist folglich zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens an den Stadtrat Dietikon zurückzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rekursverfahrens neu zu verlegen; kostenpflichtig werden hierfür die nunmehr unterliegenden privaten Beschwer­­­de­gegnerinnen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Sodann sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens ebenfalls den privaten Be­schwerdegegnerinnen aufzuerlegen. Damit steht ihnen ein Anspruch auf Par­­teientschädigung von vornherein nicht zu. Vielmehr haben sie dem Beschwerdeführer eine solche Vergütung auszu­richten (§ 17 Abs. 2 VRG). Angemessen sind für das Rekurs- und das Beschwerdever­fah­ren zusammen Fr. --.--.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Entscheide des Regierungsrates vom 26. April 2000 und des Stadtrates Dietikon vom 26. Oktober 1998 werden aufgehoben. Die Akten werden zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens an den Stadtrat Dietikon zurückgewiesen

2.    …

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