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Zürich Verwaltungsgericht 20.08.2002 VB.2002.00139

20 août 2002·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·4,204 mots·~21 min·2

Résumé

Führerausweisentzug | Aberkennung des ausländischen und Verweigerung des schweizerischen Führerausweises Beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1b). Fehlendes Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der Aberkennung des ausländischen Führerausweises (E. 2). Voraussetzungen zur Erteilung des schweizerischen Führerausweises an Fahrzeugführer aus dem Ausland (E. 3a). Verweigerung des schweizerischen Führerausweises wegen Trunksucht; die ermittelten Leberwerte (Gamma-GT und CDT), die Anamnese sowie weitere körperliche Untersuchungsbefunde lassen auf einen chronischen Alkoholüberkonsum schliessen (E. 4). Ein Obergutachten ist nur dann einzuholen, wenn sich das erste Gutachten als mangelhaft erweist (E. 5). Bemessung der Probezeit (E. 8).

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00139   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2002 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Führerausweisentzug

Aberkennung des ausländischen und Verweigerung des schweizerischen Führerausweises Beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1b). Fehlendes Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der Aberkennung des ausländischen Führerausweises (E. 2). Voraussetzungen zur Erteilung des schweizerischen Führerausweises an Fahrzeugführer aus dem Ausland (E. 3a). Verweigerung des schweizerischen Führerausweises wegen Trunksucht; die ermittelten Leberwerte (Gamma-GT und CDT), die Anamnese sowie weitere körperliche Untersuchungsbefunde lassen auf einen chronischen Alkoholüberkonsum schliessen (E. 4). Ein Obergutachten ist nur dann einzuholen, wenn sich das erste Gutachten als mangelhaft erweist (E. 5). Bemessung der Probezeit (E. 8).

  Stichworte: ABERKENNUNG ALKOHOLABHÄNGIGKEIT FAHREIGNUNG GUTACHTEN KOGNITION LEGITIMATION OBERGUTACHTEN PROBEZEIT RECHTSSCHUTZINTERESSE SICHERUNGSENTZUG STRASSENVERKEHRSRECHT

Rechtsnormen: Art. 14 lit. IIc SVG Art. 16 lit. I SVG Art. 17 lit. Ibis SVG § 50 lit. IIc VRG Art. 30 lit. I VZV Art. 42 lit. IIIbis a VZV Art. 44 lit. I VZV

Publikationen: RB 2002 Nr. 57

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. A. A reiste am 1. Januar 2000 in die Schweiz ein und arbeitet seit­her als Geschäfts­­führer in Zürich. Er ist Inhaber eines deutschen Führerausweises. Am 14. Februar 2001 stell­te er ein Gesuch um Ausstellung eines schweizerischen Führerauswei­ses, wobei er auf seinen erhöhten Blutdruck und eine leicht eingeschränkte Sehfähigkeit hin­wies. In der Folge wurde A zu einer verkehrsmedizinischen Eignungs­un­tersuchung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) aufgebo­ten, welche deutlich erhöhte Leberenzym­­werte zu­tage förderte. Am 10. April 2001 teilte das IRM A mit, auf Grund der Laborwer­te und seiner Angabe, täglich einen bis ein­einhalb Liter Bier zu trinken, könne seine Fahr­­eignung noch nicht bejaht werden; damit eine Normalisierung der Werte eintreten kön­ne, sei der Al­koholkonsum zu sis­tieren, und in einigen Wochen sei eine erneute Blutentnah­me vorzunehmen. Anlässlich ei­ner zweiten Laborkontrolle vom 4. Juni 2001 erklärte A, nunmehr seinen Alkoholkonsum reduziert zu haben, doch wurden wiederum zu hohe Wer­te der Leber­enzy­me festgestellt. Daraufhin teilte das IRM ihm mit, eine solche Erhöhung der Laborwerte ent­stehe bei regelmässigem Überkonsum von Alkohol, was nicht mit seinen Angaben über­ein­stim­me; angesichts eines solchen Werts könne die Fahreignung nicht positiv beurteilt werden. Im Sinn einer letzten Chance werde ihm ermöglicht, den Alkoholkonsum vollständig zu beenden, um eine Normalisierung der Werte zu erreichen; in einigen Wochen werde er er­neut zur Blut­ent­nahme und Besprechung aufgeboten. Die dritte Laborkontrolle vom 3. August 2001 zeitigte einen zu hohen CDT-Wert von 8,9 %, während alle anderen Werte im Norm­bereich lagen. A gab anlässlich der Untersuchung an, nun während einigen Wochen eine Alkoholtotalabstinenz eingehalten zu haben. Der Haus­arzt von A, Dr.med. D, teilte dem IRM am 15. August 2001 mit, dass sein Patient aufgrund per­sönlicher Probleme täglich zu viel Alkohol konsumiere. In der Folge erstattete das IRM am 21. August 2001 ein verkehrsmedizinisches Gutachten, in welchem die Fahreignung des Re­­kurrenten für alle Kategorien verneint wurde.

Am 23. August 2001 stellte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Strassenverkehrsamt) A eine Kopie des IRM-Gutachtens sowie Merkblätter zur Kon­­trolle der Alkohol­totalabstinenz zu unter dem Hinweis, dass gemäss Gutachten die Er­teilung eines schweizerischen Führerausweises zum heutigen Zeitpunkt abgelehnt werden müsse. Am 28. Septem­­ber 2001 nahm A Stellung zum IRM-Gutachten und beantragte, es sei die Fahreignung neu zu beurteilen und ihm die Umschreibung seines deutschen Führerausweises zu gewähren; falls keine Neubeurteilung der Fahreignung ange­ordnet werde, sei eine anfechtbare Ver­­fügung zu erlassen. Das IRM liess sich hierzu am 23. Oktober 2001 dahingehend vernehmen, es seien bei A anamnestische, körperliche und laborchemische Hinweise für einen regelmässigen Alkoholüberkonsum ge­funden worden. Obwohl der Proband zweimal angehalten worden sei, seinen Alkoholüberkonsum zu sistieren oder zumindest zu reduzieren, sei er dazu nicht fähig gewesen. Beim CDT-Wert handle es sich um einen sicheren, alkohol­spezifischen Wert, der durch entzündliche Vorgänge nicht beeinflusst werde. Ein vernünftiger Umgang mit Alkohol könne eben­falls keine Erhöhung dieses Werts verursachen. Gemäss wissenschaftlichen Studien habe ein täglicher Alkoholüberkonsum von 40 – 60 Gramm Alkohol eine Erhöhung des CDT-Werts zur Folge. Die lebertoxische Wirkung des Alkohols könne zudem zu einer Erhöhung des Gamma-GT-Werts führen. Eine Verminderung bzw. Normalisierung dieser Werte spreche für eine Erholung der Leberfunk­tion. Bei einem Überkonsum psycho­troper Substanzen sei die Fahrfähigkeit nicht mehr gegeben. Bei A müsse somit von einem verkehrsrelevanten Alkoholproblem ausgegangen werden. Auf Grund des regelmässigen Alkoholüberkonsums sei die Fahreignung für alle Kategorien (ausländische und inländische Ausweise) nicht gegeben.

Am 12. November 2001 nahm A zu den Ausführungen des IRM vom 23. Oktober 2001 Stellung. Es treffe nicht zu, dass er nicht fähig gewesen sei, den Al­ko­holkonsum zu sistieren. Das Vorliegen einer Alkoholsucht habe nicht rechtsgenügend nach­gewiesen werden können, zumal ein erhöhter CDT-Wert nicht zwingend auf einen chro­nischen Alkohol­überkonsum schliessen lasse.

B. Gestützt auf diesen Sachverhalt aberkannte die Direktion für Soziales und Sicher­­­heit (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A am 13. November 2001 auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für die Dauer von zwölf Monaten, das Recht zur Verwendung seines ausländischen nationalen und allenfalls internationalen Führerausweises in der Schweiz sowie im Fürstentum Liechtenstein und hielt fest, das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sei ihm ab sofort auf dem Gebiet dieser Staaten untersagt. Die Wiedererteilung des ausländischen Führerausweises wurde vom günstigen Aus­gang einer amt­s­ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht. Mit einer weiteren Verfügung desselben Datums verweigerte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Strassenver­kehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A sodann die Erteilung eines schweizerischen Lernfahr- bzw. Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für die Dauer von zwölf Monaten, und machte dessen Erteilung vom günstigen Ausgang einer amts­ärztlichen Untersuchung abhängig. Allfälligen Rekursen gegen beide Verfügungen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Direktion erwog, gestützt auf die Gutachten des IRM sei der ausländische Führerausweis abzuerkennen und die Erteilung eines schweizerischen auf unbestimm­te Zeit, mindestens jedoch für zwölf Monate, zu verweigern. Die Stellungnahme von A sei zur Kenntnis genommen worden, doch liessen die vorgebrachten Einwendungen keinen anderen Entscheid zu.

II. A liess am 18. Dezember 2001 Rekurs gegen die "Verfügung vom 13. November 2001/Aberkennung des ausländischen Führerausweises" erheben und beantragen, es sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Umschreibung des ausländischen Führerausweises zu gewähren; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines Gegengutachtens beim Institut für Rechtsmedizin St.Gallen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Mit Entscheid vom 13. März 2002 wies der Regierungsrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat und das Rechtsmittel nicht (hinsichtlich des Gesuchs um aufschiebende Wirkung) gegenstandslos geworden war. Er erwog zusammengefasst, obwohl sich der Rekurs formell nur gegen die Aberkennungsverfügung richte, würden damit zumindest sinngemäss beide Verfügungen vom 13. November 2001 angefochten. Die als ungenügend gerügten Be­­­gründungen seien nicht zu beanstanden bzw. allfällige Mängel im Rekursverfahren geheilt worden. Da der Rekurrent bereits von Gesetzes wegen in der Schweiz und in Li­ech­ten­­stein seit dem 2. Januar 2001 (d.h. nach Ablauf von zwölf Monaten ab Wohnsitznahme in der Schweiz) seinen ausländischen Führerausweis nicht mehr hätte verwenden dürfen, werde er durch die Aberkennungsverfügung von vornherein nicht materiell beschwert. Dis­positiv Zif­fer 2 der Aberkennungsverfügung stosse insofern ins Leere, da selbst bei positivem Ausgang einer amtsärztlichen Untersuchung der ausländische Führerausweis nicht mehr verwendet wer­den könne. Bei der angeordneten Aufforderung zur unverzüglichen Ein­sendung des aus­ländischen Führerausweises (Dispositiv Ziff. 3 der Aberkennungsverfügung) handle es sich um einen blossen Vollzugsakt, der dem Rekurrenten keine neue Be­lastung auferlege. Demzufolge sei auf den Rekurs gegen die Aberkennungsverfügung nicht einzutreten. Im Übrigen könnten die Vorbringen des Rekurrenten bezüglich seiner normalisierten Gamma-GT-Werte lediglich eine Einstellung oder Reduktion des Alkoholüberkonsums beweisen, was für sich allein nicht genüge, um die Fahreignung als gegeben zu beurteilen; sodann bestehe kein An­lass, an der Aussagekraft der CDT-Werte zu zweifeln, zumal zwei fachkundige Verkehrsme­di­ziner sich für die Zuverlässigkeit dieser Messmethode aussprächen. Ausserdem seien bei der körperlichen Untersuchung des Rekurrenten Symptome festgestellt worden, die in ihrer Gesamtheit klar auf einen bestehenden übermässigen Alko­holkonsum hinwiesen (Intensionstremor, leicht schwankender Rombergtest, Rötung der Ge­sichtshaut, Teleangiektasien). Damit sei der Nachweis des Alkoholüberkonsums bzw. der Alkoholsucht erbracht. Es be­stehe kein Anlass, von der fachkundigen Beurteilung durch drei verschiedene Verkehrsmediziner abzuweichen, weshalb sich auch die Einholung eines Obergutachtens als unnötig erweise.

III. Am 23. April 1999 liess A rechtzeitig Beschwerde an das Ver­waltungsgericht er­heben und beantragen, es sei unter Aufhebung der Verfügungen vom 13. November 2001 die Aberkennung des ausländischen Führerausweises aufzuheben und es sei ihm der schwei­­zerische Führerausweis (eventualiter unter der Auflage von ärztlichen Kontrollen) zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Die Staatskanzlei schloss am 14. Mai 2002 namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde. Die Direktion für Soziales und Sicherheit liess sich nicht vernehmen.

Die Parteivorbringen sowie die weiteren Ausführungen gemäss dem angefochtenen Rekursentscheid werden - soweit erforderlich - nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrich­ter. Da nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG die einzelrichterliche Beurteilung indessen dann aus­ge­schlossen ist, wenn Entscheide des Regierungsrats ange­fochten sind, und letzteres ‑ ent­sprechend dem bisherigen Instanzenzug ‑ der Fall ist, hat die vorliegende Ge­schäfts­er­le­di­gung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

b) Während Entscheide über Führerausweisentzüge zu Warnzwecken Entscheide über die Stichhaltigkeit strafrechtlicher Anklagen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europä­ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind und von daher eine gerichtliche Ermes­senskontrolle erfordern (vgl. BGE 121 II 219), werden Sicherungsentzüge und verkehrs­medizinische Auflagen allein aus Gründen der Verkehrssicherheit und unabhängig vom Verschulden des fehlbaren Lenkers verfügt. Daher überprüft das Verwaltungsgericht in An­­­­wendung von § 50 Abs. 2 lit. c VRG die verfügten Sicherungsentzüge wie auch die verkehrsmedizinischen Auflagen ‑ im Gegensatz zu den Warnungsentzügen ‑ lediglich in Bezug auf Ermessensmissbrauch und Ermessensüber­schreitung, wohingegen eine Ange­mes­senheitsüberprüfung ausgeschlossen ist (RB 1997 Nr. 124; vgl. auch § 50 Abs. 3 VRG). Dasselbe gilt mit Bezug auf die Aberkennung von ausländischen und die Verweigerung der Erteilung von schweizerischen Führerausweisen. Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht mit Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich kei­nerlei Kognitionsbeschränkungen unterworfen (§ 51 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Mar­tin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zü­rich 1999, § 51 N. 1).

Steht allerdings eine auf einem Gutachten beruhende Einschätzung oder Prognose im Streit,

beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig be­gründet und widerspruchsfrei ist (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 51 N. 7).

2. a) Die Vorinstanz hielt unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 3bis lit. a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) fest, der Beschwerdeführer hätte schon von Gesetzes wegen seit dem 2. Januar 2001 seinen ausländischen Führerausweis in der Schweiz und in Liechtenstein nicht mehr ver­wenden dürfen, sondern nur noch aufgrund eines schweizerischen Führerausweises ein Motorfahrzeug lenken dürfen. Demzufolge habe es dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Aberkennungsverfügung im Rekursverfahren an dem zur Rechtsmittellegitimation notwen­digen Rechtsschutzinteresse gefehlt.

b) Wer seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnt und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat, muss einen schweizerischen Führerausweis erwerben (Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV). Richtig ist somit, dass der Be­schwerdeführer von Rechts wegen seit dem 2. Januar 2001 in der Schweiz und in Liech­ten­stein seinen deutschen Führerausweis nicht mehr gebrauchen darf und er insoweit - so­lan­ge er in der Schweiz wohnhaft bleibt - durch die Aberkennungsverfügung nicht beschwert ist. Indessen ist zu beachten, dass nach dem Wortlaut von Art. 45 Abs. 4 VRV der Beschwer­de­führer verpflichtet ist, seinen ausländischen Führerausweis während der Dauer der Aberkennung zu hinterlegen, und er diesen erst wieder beim Verlassen der Schweiz ausgehändigt erhält, wobei zusätzlich verlangt wird, dass er hier keinen Wohnsitz (mehr) hat. Gemäss dieser Bestimmung wäre es dem Beschwerdeführer somit auch verwehrt, mit seinem ausländischen Führerausweis im Ausland zu fahren; insofern wäre er durch die Aberkennungsverfügung trotz Ablauf der Jahresfrist materiell beschwert. Das Bundesgericht hat in­dessen Art. 45 Abs. 4 VRV, der sich weder auf eine Delegationsnorm auf Gesetzes- oder Verfassungsstufe noch auf eine spezielle Grundlage im internationalen Recht stützen kann, als einen unzulässigen Eingriff in ausländische Hoheitsrechte bzw. einen Verstoss gegen den völkerrechtlichen Territorialitätsgrundsatz gewürdigt (BGE 121 II 447). Mangels ausreichender (internationaler) Rechts­grundlage kann demzufolge dem Beschwerdeführer nicht verboten werden, mit seinem ausländischen Führerausweis im Ausland zu fahren.

c) Wer Rekurs oder Beschwerde erhebt, hat seine Rechtsmittellegitimation zu substanziieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 f., auch zum Folgenden); das Berührtsein und das aktuelle Interesse müssen vollumfänglich nachgewiesen und das schutzwürdige Inte­res­se zumindest behauptet werden. Nachdem der Beschwerdeführer mit der Rekurserhebung sich nicht darauf berief, mit seinem ausländischen Führerausweis im Ausland ein Mo­torfahrzeug lenken zu wollen, ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs gegen die Aberkennungsverfügung eingetreten. Gleiches gilt im Verfahren vor Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer macht auch im Beschwerdeverfahren in keiner Weise geltend, inwiefern er durch die Aberkennungsverfügung in seinen persönlichen Interessen betroffen sein soll. Soweit er auch vor Verwaltungsgericht deren Aufhebung verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. a) Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV bestimmt, dass Fahrzeugführer aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben, einen schweizerischen Führerausweis benötigen. Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kon­trollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht (Art. 44 Abs. 1 VZV). Gestützt auf Art. 150 Abs. 5 lit. e VZV wird gegenüber Motorfahrzeugführern aus Deutschland auf die Kontrollfahrt nach Art. 44 Abs. 1 VZV verzichtet (vgl. UVEK, Länderliste betreffend Aus­nahme von der Kontrollfahrt, in: Führerausweise von Personen mit Wohnsitz im Ausland, Kreisschreiben des Bundesamts für Strassen vom 23. April 2002). Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG) darf der Führerausweis jedoch nicht erteilt werden, wenn der Bewer­ber dem Trunke oder anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn der Betroffene bereits Inhaber eines ausländischen Führerausweises ist. So wie gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei hinreichend begründeten Bedenken über die Eignung eines ausländischen Fahrers direkt gestützt auf Art. 14 Abs. 3 SVG eine neue Prüfung angeordnet werden kann (BGE 118 Ib 518 E. 2b mit Hinweisen), ist einem ausländischen Fahrzeuglenker bei nachgewiesener Trunksucht auch direkt gestützt auf Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG der schweizerische Führerausweis zu verweigern. Dabei hat die Be­­hörde nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden; sie muss in jedem Einzelfall die konkreten Umstände würdigen, die nicht unbedingt in einem automobilistischen Fehlverhal­ten zu liegen brauchen.

Wird nachträglich festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis nach Art. 16 Abs. 1 SVG zu entziehen. Die Nichterteilung des schweizerischen Führerausweises gemäss dem vorliegenden Sachverhalt ist eng mit diesem sog. Sicherungsentzug verwandt und dient ebenfalls der Si­cherung des Verkehrs vor Führern, die aus medizini­schen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderen Süchten oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VZV). Voraussetzung für einen Sicherungsentzug nach Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG ist das Vorliegen einer Sucht. Gemäss der zum Sicherungsentzug entwickelten und auch auf die vorliegende Nichterteilung des schweizerischen Führerausweises anwendbare Recht­­sprechung ist eine Trunksucht gegeben, wenn der Betreffende regelmässig so viel Al­kohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er die Neigung zum übermässigen Alkoholkonsum durch den eigenen Willen nicht zu überwinden vermag (BGE 104 Ib 46 E. 3a S. 48). Die Abhängigkeit vom Alkohol muss derart sein, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr aus­gesetzt ist, sich in einem ‑ dauernden oder zeit­weiligen ‑ Zustand ans Steuer eines Fahr­zeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (vgl. BGE 124 II 559 E. 2b). Der Sicherungsentzug wegen Trunksucht setzt den Nachweis einer solchen Abhängigkeit voraus.

b) Der Beschwerdeführer lässt zusammengefasst vorbringen, der erforderliche Nach­­weis der Trunksucht habe nicht erbracht werden können, zumal der in der letzten Untersuchung vom 3. August 2001 überhöhte CDT-Wert wenig aussagekräftig sei. Nach mög­­lichen anderen Ursachen dieses Resultats sei überhaupt nicht gesucht worden. Jedenfalls aber dürfe aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers auf keinen Fall davon ausgegangen werden, er könne seine Neigung zu übermässigem Alkoholkonsum nicht überwinden. Insbesondere sei nicht erstellt, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Aufforderung des IRM, seinen Alkoholkonsum zu reduzieren bzw. zu sistieren, gehalten habe; im Gegenteil sei der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz und deren Ablehnung eines Obergutachtens der Möglichkeit beraubt worden, seinen reduzierten Alkoholkonsum und seine problemlose Alkoholabstinenz nachzuweisen. Da ein Sicherungsentzug einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen darstelle, der umfassende Abklärungen voraussetze, sei ein Ober- oder Gegengutachten unabdingbar. Der Beschwerdeführer habe sich sodann bisher im Strassenverkehr unauffällig verhalten und keine Einträge erwirkt, was auf einen verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol hinsichtlich des Strassenverkehrs hindeute. Die Nichtausstellung eines schweizerischen Führerausweises stelle einen enormen Eingriff in die persönliche Freiheit dar und führe zu schwerwiegenden beruflichen Konsequenzen, weshalb sich die angefochtenen Verfügungen als unverhältnismässig erwiesen. Das gleiche Ziel könne auch durch blosse verkehrsmedizinische Auflagen und unregelmässig stattfindende Kontrollen erreicht werden.

4. Das IRM-Gutachten vom 21. August 2001 beruht nicht allein auf den ermittelten Laborwerten, sondern ebenso auf einer Anamnese sowie auf körperlichen Untersuchungsbefunden.

a) Die Laboruntersuchungen bezogen sich insbesondere auf das Leberenzym Gamma-GT sowie auf das kohlenhydratdefiziente Transferrin (CDT). Die Kontrollen zeitigten am 4. April 2001 sowie am 4. Juni 2001 Gamma-GT-Werte, die deutlich über dem Normbereich lagen, während in der Untersuchung vom 3. August 2001 kein überhöhter Gamma-GT-Wert festgestellt werden konnte. Sämtliche Kontrollen ergaben sodann mit 12,2 % (4. April 2001), 10 % (4. Juni 2001) und 8,9 % (3. August 2001) deutlich über dem Normbereich (max. 6 %) liegende CDT-Werte. Die übrigen erhobenen Werte waren nicht signifikant.

aa) CDT zeichnet sich gegenüber dem Leberenzym Gamma-GT durch eine höhere Sensitivität und vor allem eine viel bessere Spezifität aus (IRM, Probleme der Verkehrsmedi­zin, Fahreignung und Alkohol, Zürich 1999, S. 13, auch zum Folgenden). Erhöhte CDT-Werte treten erst bei Trinkmengen auf, die ein gesundheitliches Risiko darstellen; das Überschreiten des Grenzwerts bedeutet einen (während mindestens zehn Tagen anhaltenden) dauernden durchschnittlichen täglichen Konsum von mindestens 60 Gramm reinen Alkohols, was ungefähr einer 0,7l-Flasche Wein oder 1,5 Liter Bier entspricht. Nach Absetzen des Alkoholkonsums normalisieren sich die CDT-Werte nach etwa zwei bis vier Wochen, unter Umständen bereits schon nach einer bis zwei Wochen.

bb) CDT gilt heute allgemein als der aussagekräftigste biologische Marker für einen chronischen Alkoholabusus, zumal sich die CDT-Untersuchung durch eine sehr hohe diagnos­tische Spezifität von 92 % bis 99 % auszeichnet (Torsten Arndt, Alkoholmissbrauch und CDT-Analytik: Screening- und Bestätigungsanalyse erforderlich? – Ein Beitrag zur Dis­kussion, Toxichem + Krimitech 68/2001, S. 75 ff.; ders., Möglichkeiten und Grenzen des Koh­lenhydrat-defizienten Transferrins [CDT] als Kenngrösse missbräuchlichen Alkohol­konsums, in: Rolf Aderjan [Hrsg.], Marker missbräuchlichen Alkoholkonsums, Stuttgart 2000, S. 82 ff., insb. S. 91; Burkhard Ziegler, CDT-Marker, www.fachaerzte.com/zieg­ler/ Fachin­formationen/cdt.htm). Dem­zufolge ist auf 100 Untersuchungen lediglich mit einem bis acht sog. "falsch-positiven" Ergebnissen zu rechnen, bei denen sich der erhöhte CDT-Wert nicht mit einem Alkoholüberkonsum erklären lässt.

Als nicht stichhaltig erweist sich nach dem Gesagten die Rüge des Beschwerdeführers, die Aussagekraft des CDT sei äusserst beschränkt und die erhöhten CDT-Werte könn­ten auch auf anderen Ursachen als Alkoholüberkonsum beruhen, weshalb ein Obergutachten einzuholen gewesen wäre. Das von ihm zur Stützung seines Standpunkts bereits im Re­kursverfahren (Rekursschrift S. 7 f.) vorgebrachte Zitat von Torsten Arndt stösst ins Leere, befasst sich die zitierte Stelle doch mit der diagnostischen Sensitivität, mithin der Wahrscheinlichkeit, dass sich keine "falsch-negativen" Resultate ergeben. Hinsichtlich der Spezi­fität, d.h. der Wahrscheinlichkeit, dass sich keine "falsch-positiven" Resultate ergeben, kommt Arndt hingegen zum Schluss, dass CDT "von den zur Labordiagnostik des chronischen Alkoholabusus eingesetzten labordiagnostischen Parametern derzeit die höchste diagnostische Spezifität" zeige (Arndt, Möglichkeiten, a.a.O.). Auch der Hinweis auf U. Schmitt schlägt fehl, stellte doch auch dieser Wissenschafter anhand eigener Untersuchungen eine Spezifität des CDT von 86,8 % (Männer) bzw. 95 % (Frauen) fest.

cc) Trotz der hohen Spezifität wird angesichts der verbliebenen Unsicherheit bei der CDT-Bestimmung in der Wissenschaft teilweise eine forensische Vorgehensweise gefordert, welche eine Screeninganalyse und im Fall eines positiven Screening-Ergebnisses eine Bestätigungsanalyse beinhalten soll (Arndt, Alkoholmissbrauch, a.a.O., auch zum Folgenden). Die Diagnose eines chronischen Alkoholüberkonsums sollte nicht anhand eines einma­lig erhobenen grenzwertigen oder pathologischen CDT-Befunds erfolgen, sondern auf einer Zusammenschau aus Anamnese und an mindestens zwei unterschiedlichen Zeitpunk­ten erhobenen CDT- und Gamma-GT-Befunden basieren.

Die vom IRM vorgenommenen Untersuchungen tragen diesen Bedenken voll Rech­nung, indem die CDT- wie auch die Gamma-GT-Werte mehrmals gemessen und die Befun­de mit körperlichen sowie anamnestischen Erhebungen ergänzt wurden. Angesichts der dreimaligen Kontrolle des CDT-Werts kann ein Analysenfehler weitestgehend ausgeschlos­sen werden. Ebensowenig bestehen beim Beschwerdeführer Anhaltspunkte für die in der Wissenschaft genannten weiteren möglichen Ursachen für falsch-positive Ergebnisse (schwere Lebererkrankung, seltene genetische Transferrin-D-Variante, genetisch bedingtes CDG-Syndrom).

dd) Bereits der bei allen drei Laborkontrollen überhöhte CDT-Wert ist somit ein sehr starkes Indiz für einen chronischen Alkoholüberkonsum. Der Umstand, dass in zwei von drei Untersuchungen zusätzlich auch die Gamma-GT-Werte deutlich erhöht waren, bestätigt die­sen Befund. Die Laboruntersuchungen deuten darauf hin, dass der Beschwerde­führer zu Be­ginn der Begutachtung durch das IRM stark alkoholgewöhnt war und er her­nach seinen Kon­sum nur ungenügend reduzierte bzw. nur für ungenügend kurze Zeit sis­tier­te.

b) In der Anamnese gab der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 4. April 2001 selber an, täglich einen bis eineinhalb Liter Bier zu konsumieren. Damit de­cken sich seine Aussagen mit den Ergebnissen der Laboruntersuchungen.

Gemäss IRM-Gutachten vom 21. August 2001 gab sodann der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D, die Auskunft, es bestehe aufgrund persönlicher Probleme ein täglicher Alkoholüberkonsum. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sein Haus­arzt je derartige Angaben gegenüber dem IRM gemacht haben soll; möglicherweise sei der Hausarzt nicht richtig verstanden worden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt aus, anlässlich eines Telefongesprächs habe der Hausarzt ihm gegenüber Aussagen "in dieser Form" in Abrede gestellt. Da die Auskunft durch den Hausarzt bloss im Gutachten erwähnt und nicht weiter dokumentiert sei, dürfe sie nicht verwertet werden. Dazu ist zu sagen, dass die Untersuchung des Beschwerdeführers durch eine Assistenzärztin erfolgte, die sich als wissenschaftliche Mitarbeiterin des IRM und Sachverständige gewohnt ist, Amtsberichte zu verfassen und dabei ihre Wahrnehmungen unverfälscht wiederzugeben. Das Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, der das fragliche Telefon­gespräch nicht direkt mitverfolgt hat und die Aussagen lediglich "in dieser Form" bestreitet, vermag für das Ver­waltungsgericht deshalb keinen Zweifel daran zu begründen, dass die im IRM-Gutachten erwähnte Aussage des Hausarztes Dr. D im Ergebnis richtig wiedergegeben wurde. Anzufügen ist, dass selbst wenn auf die umstrittenen Äusserungen des Hausarztes nicht abgestellt würde, die schlüssigen Erkenntnisse des IRM angesichts der klaren Labor- und der körperlichen Befunde sowie der eigenen Aussagen des Be­schwerdeführers nicht erschüttert würden.

c) In der Untersuchung durch das IRM wurden sodann auch körperliche Anzeichen eines chronischen Alkoholüberkonsums an der Haut (Teleangiektasien, Rötung der Gesichts­haut) und beim Nervensystem (leichtes Schwanken beim Rombergversuch, leichter Intensionstremor) festgestellt. Auch diese Erhebungen lassen zusammen mit den Laboruntersuchungen und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers auf einen chronischen Alko­holüberkonsum schliessen.

5. Der Beschwerdeführer beanstandet, es sei im Rekursverfahren trotz entsprechendem Antrag kein Gegen- oder Obergutachten eingeholt worden.

Die Voraussetzungen zur Einholung eines Obergutachtens waren weder im Rekursverfahren gegeben noch sind sie heute erfüllt. Sofern in einem Verfahren bereits unabhängige Experten mitwirkten, drängt sich nämlich nach Lehre und Rechtsprechung die Anordnung eines erneuten Gutachtens nur dann auf, wenn begründete Zweifel an der richtigen Be­urteilung einer Sachfrage bestehen (VGr, 29. Oktober 1996, VB.96.00112 E. 3c/aa; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 25, auch zum Folgen­den). Ein Obergutachten ist mithin nur dann sinnvoll, wenn sich das erste Gutachten als unklar, unvollständig oder nicht gehörig begründet erweist, auf Grund der Untersuchungs­maxime neue erhebliche Tatsachen zu be­rücksichtigen sind oder wenn dem Gutachter die Unbefangenheit fehlte.

Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Zweifel am IRM-Gutachten, insbesondere hinsichtlich der Aussagekraft des CDT und der Angaben des Hausarztes wurden in den vorstehenden Erwägungen ausgeräumt. Es er­scheint als unwahrscheinlich, dass ein er­neutes Gutachten zusätzliche sachdienliche Hin­weise ergäbe. Vielmehr erweist sich das IRM-Gutachten vom 21. August 2001 zusammen mit der Ergänzung vom 23. Oktober 2001 als eindeutig und schlüssig. Ebensowenig bestehen Anhaltspunkte für eine Befangenheit der mit der Untersuchung betrauten wissenschaftlichen Mitarbeiter des IRM. Die Vor­instanz durfte demzufolge auf ein Obergutachten verzichten.

6. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 VZV ist die berufliche Notwendig­keit, ein Motorfahrzeug zu führen, lediglich bei der Festsetzung der Entzugsdauer im Zu­sam­menhang mit einem Warnungsentzug von Be­deutung. Demgegenüber wird der Sicherungsentzug ungeachtet der beruflichen Massnah­menempfindlich­keit stets auf unbestimmte Zeit angeordnet (Art. 33 Abs. 1 Satz 1 VZV). Dies gilt auch für die vorliegend zu beurteilen­de Verweigerung des schweizerischen Führerausweises. Die vom Beschwerdeführer vor­­gebrachten Hinweise auf die mit der Verweigerung verbundenen beruflichen Konsequen­­zen sind demzufolge nicht zu berücksichtigen.

7. Anzufügen ist jedoch, dass es entgegen der Auffassung der Vorinstanz, die sich mit dieser Frage nicht auseinandersetzte, im Verfahren betreffend die Umschreibung eines ausländischen Führerausweises wie auch bei der Anordnung eines Sicherungsentzugs nicht unerheblich ist, ob der betreffende Lenker bisher verkehrsauffällig geworden sei oder nicht. Wer bereits wiederholt des Fahrens in angetrunkenem Zustand überführt wurde, scheint of­fensichtlich das Lenken von Fahrzeugen und den Konsum von Alkohol nicht klar trennen zu können. Umgekehrt stellt der Umstand, dass vorliegend der Beschwerdeführer bisher in der Schweiz nicht verkehrsauffällig geworden ist, ein - angesichts der erst zweijährigen Auf­ent­haltsdauer in der Schweiz sowie der hohen Dunkelziffer allerdings bloss schwaches - Indiz zu seinen Gunsten dar.

In Anbetracht des klaren Befunds des IRM vermag dieser Umstand vorliegend die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei mehr als jede andere Person gefährdet, in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug zu führen, nicht umzustürzen. Es besteht auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit keine Veranlassung, von der vertretbaren Beurteilung durch die Vorinstanzen abzuweichen und dem Beschwerdeführer als mildere Massnah­­me unter Auf­lagen den schweizerischen Führerausweis zu erteilen, zumal sich die angebliche vom Be­schwerdeführer eingehaltene Alkoholabstinenz nicht durch einen normalisierten CDT-Wert belegen liess. Angesichts der trotz zweimaliger Aufforderung zur Sistierung bzw. Re­duktion des Alkoholkonsums immer noch deutlich erhöhten CDT-Werte kann dem Beschwer­deführer keine günstige Prognose gestellt werden, sondern muss davon ausge­gangen werden, dass er seine Neigung zu übermässigem Alkoholkonsum nicht selbstständig zu über­winden vermag. In Anbetracht der beschränkten Kognition des Verwaltungs­­gerichts (vgl. oben Erwägung 1b) besteht somit kein Anlass, von der Beurteilung der Vorinstanzen abzuweichen.

8. Mit einem Sicherungsentzug ist zwingend eine Probezeit von mindestens einem Jahr zu verbinden (Art. 17 Abs. 1bis SVG). Angesichts der engen Verwandtschaft mit der vorliegenden Verweigerung des schweizerischen Führerausweises rechtfertigt sich auch hier eine derartige Probezeit. Grundsätzlich ist die Probezeit so lange als nötig und so kurz als möglich anzuset­zen.

a) Der Beschwerdeführer rügt die unrichtige Anwendung dieser Bestimmung. Es gehe nicht an, den um eine Umschreibung seines ausländischen Ausweises nachsuchenden Be­schwerdeführer schlechter zu behandeln als die von einem Sicherungsentzug betroffene Per­son, bei welcher die bis zur Abklärung von Ausschlussgründen verstrichene vorsorgliche Entzugsdauer an die Probezeit angerechnet werde.

b) Die Probezeit beim Sicherungsentzug bzw. bei der Verweigerung des Führeraus­weises ist eine ab­solute Sperr­frist. Erst nach deren Ablauf kann der Ausweis bedingt und unter angemes­se­nen Auflagen (wieder bzw. neu) erteilt werden. Voraussetzung hierfür ist das Verschwinden des Ent­zugs- bzw. des Verweigerungsgrunds und der Nachweis der Hei­lung. Diesen Nachweis hat der Betroffene durch sein Verhalten wäh­rend der Bewährungsfrist zu erbringen; im Fall von Alkoholabhängig­keit im Sinn von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG wird hierfür in der Regel eine mindestens ein­jäh­rige kontrollierte Abstinenz verlangt (BGE 120 Ib 305 E. 4b; René Schaff­hauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Admi­ni­strativmassnahmen, Bern 1995, N. 2195 und 2198). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer im Dispositiv der angefochtenen Verfügungen nicht aus­drücklich ei­ne einjährige kontrollierte Alkoholtotalabstinenz auferlegt; die einjährige Probezeit, die dem gesetzlichen Minimum gemäss Art. 17 Abs. 1bis SVG entspricht, begann auch sogleich mit der Zustellung der Verweigerungsverfügung vom 13. November 2001 zu laufen. Die Erteilung des schweizerischen Führerausweises nach Ablauf der einjährigen Frist wurde aber ge­mäss Verfügungsdispositiv Ziff. 2 vom günstigen Ausgang einer amts­ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht und in den Erwägungen zu den zwei angefoch­tenen Verfügungen wurde ausgeführt, der Amtsarzt empfehle vor einer Neubeurteilung der Fahreignung die "Ein­haltung einer Alkohol-Totalabstinenz über einen längeren Zeitraum". In den beigelegten Merkblättern wurde der Beschwerdeführer über die Voraussetzun­gen zur (Wiederbzw. Neu-)Erlangung des Führerausweises und namentlich über die für eine günstige amtsärztliche Untersuchung notwendige ärztlich kontrollierte Al­kohol­to­tal­ab­sti­nenz informiert. Dies entspricht der Praxis, wie sie auch bei Sicherungsentzügen gehandhabt wird. Entgegen der nicht belegten Behauptung des Beschwerdeführers wird bei Sicherungsentzügen die bis zur Abklärung von Ausschlussgründen verstrichene vor­sorgliche Entzugsdauer praxisgemäss nicht an die Probezeit angerechnet. Der Beschwer­deführer wurde demnach im Vergleich zu einer von einem Sicherungsentzug betroffenen Person nicht schlechter behandelt. Auch in­so­weit erweist sich die Beschwerde als un­begründet.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Regierungsrat angesichts der mass­gebenden Sach- und Rechtslage auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 21. August 2001 bzw. auf die ergänzende Stellungnahme des IRM vom 23. Oktober 2001 abstellen durfte und den Rekurs zu Recht abgewiesen hat, soweit er darauf eintrat bzw. das Rechtsmittel nicht gegenstandslos geworden war.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, so­weit darauf einzutreten ist. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    ...

VB.2002.00139 — Zürich Verwaltungsgericht 20.08.2002 VB.2002.00139 — Swissrulings