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Geschäftsnummer: VB.2002.00061 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.03.2002 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 27.05.2002 abgewiesen. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Ausstandsbegehren gegen Bezirksratspräsident sowie Ratsschreiberin-Stellvertreterin (Sozialhilfeangelegenheit) Die Ausführungen in einer Präsidialverfügung des Bezirksrates, wonach das Verhalten des Gesuchstellers "auf jeden Fall als grobfährlässig" zu beurteilen sei, sind von Bedeutung für die Bemessung der vorsorglich angeordneten Auszahlung der Sozialhilfe. Sie betreffen jedoch nicht den Ausgang des Rekursverfahrens in der Sache selber. Diesbezüglich wird festgehalten, dass die Anspruchsberechtigung des Gesuchstellers noch zu klären sein werde (E. 4). Der Bezirksrat hat deshalb das Ausstandsbegehren zu Recht abgewiesen. Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: AUSSTAND SOZIALHILFE VORSORGLICHE MASSNAHME WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen: § 5a lit. I VRG § 48 lit. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. A ersuchte die Fürsorgebehörde X um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und reichte hiezu am 26. Juli 2001 die erforderlichen Unterlagen ein. Im Rahmen der Abklärungen der Behörde stellte sich heraus, dass der Gesuchsteller bis zum 22. Juni 2001 Krankentaggelder bezog und eine Anmeldung für eine Rente der Invalidenversicherung (IV) vorlag. Im Weiteren zeigte sich, dass er im Jahr 2001 insgesamt Fr. 31'000.- von einem Bankkonto abhob, letztmals am 5. Juni 2001 einen Betrag von Fr. 11'000.-. Er habe ‑ nach seinen eigenen Angaben ‑ das Geld nach Z überwiesen, um seine Familie zu unterstützen.
Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2001 verweigerte die Fürsorgebehörde X die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe bzw. eines Vorschusses auf die zu erwartende IV-Rente bis Ende Oktober 2001. Für den Fall, dass ab November 2001 die wirtschaftliche Hilfe bzw. der Vorschuss noch notwendig sei, habe A die aktuellen Belege seiner Einkommensund Vermögensverhältnisse einzureichen (Disp. Ziff. 2). Einem allfälligen Rekurs entzog die Behörde die aufschiebende Wirkung (Disp. Ziff. 3 Abs. 2).
II. A. Gegen die Präsidialverfügung vom 30. August 2001 liess A am 31. August 2001 Rekurs beim Bezirksrat Y erheben. Er beantragte, es sei die Präsidialverfügung aufzuheben und die Fürsorgebehörde X anzuweisen, ihm den Betrag von Fr. 2'595.80 ab Anfang August 2001 auf Anrechnung der zu erwartenden IV-Rente auszuzahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Ferner stellte er die verfahrensmässigen Anträge, es sei die Fürsorgebehörde X ohne vorherige Anhörung provisorisch anzuweisen, während der Dauer des Verfahrens monatlich Fr. 2'595.80, erstmals für den Monat August 2001, an A auszuzahlen, es seien ihm die Verfahrenskosten zu erlassen und ihm in der Person des unterzeichneten Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Mit Präsidialverfügung vom 11. September 2001 (mitwirkend: Präsident C und Ratsschreiberin-Stellvertreterin D) gewährte der Bezirksrat Y die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte Rechtsanwalt B zum unentgeltlichen Rechtsvertreter. Ausserdem wies er die Fürsorgebehörde X an, an A im Sinn eines Vorschusses auf die zu erwartende IV-Rente für die Monate August bis Oktober 2001 wirtschaftliche Hilfe von Fr. 1'976.- pro Monat auszuzahlen (davon Fr. 1'276.- direkt an den Vermieter und Fr. 700.- an den Gesuchsteller) (Disp. Ziff. 3). Gleichzeitig setzte er der Fürsorgebehörde Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an (Disp. Ziff. 4).
B. Nach Erhalt der bezirksrätlichen Präsidialverfügung vom 11. September 2001 liess A am 12. September 2001 beim Bezirksrat ein Ausstandsbegehren einreichen. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es hätten der Präsident des Bezirksrats und die Ratsschreiberin-Stellvertreterin im Verfahren von A in den Ausstand zu treten. Er begründete sein Begehren im Wesentlichen damit, dass die beiden vom Ausstandsbegehren betroffenen Personen in der Begründung der Präsidialverfügung unzweideutig und ohne Vorbehalt klargemacht hätten, dass die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe in der Höhe, wie sie im Rekurs beantragt sei, nicht in Frage komme. Dadurch erweckten sie den Anschein der Befangenheit.
Mit Beschluss vom 14. Januar 2001 (recte 2002) wies der Bezirksrat Y ‑ ohne Mitwirkung der vom Ausstandsbegehren betroffenen Personen ‑ das Ausstandsbegehren ab.
III. Am 18. Februar 2002 liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den bezirksrätlichen Beschluss vom 14. Januar 2002 einreichen. Er verlangte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen dessen Aufhebung und erneut den Ausstand des Bezirksratspräsidenten und der Ratsschreiberin-Stellvertreterin bei der Erledigung des Rekurses. Ferner beantragte er, es seien ihm die Gebühren des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu erlassen und ihm in der Person von Rechtsanwalt Gattlen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2002 holte das Verwaltungsgericht beim Bezirksrat Y eine Stellungnahme zur Beschwerde ein, und es zog die Akten bei. Mit Eingabe vom 6. März 2002 verzichtete der Bezirksrat Y auf eine Stellungnahme und verwies auf die Begründung im angefochtenen Beschluss.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt eine sozialhilferechtliche Streitigkeit zugrunde (Verweigerung der wirtschaftlichen Hilfe bzw. eines Vorschusses auf die zu erwartende IV-Rente von August bis Oktober 2001). Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Der Streitwert beträgt Fr. 7'787.40 (3 x Fr. 2'595.80), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).
2. Anfechtungsobjekt ist der im Rahmen des bezirksrätlichen Rekursverfahrens ergangene Beschluss des Bezirksrates vom 14. Januar 2002, womit das Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten und die Ratsschreiberin-Stellvertreterin der Behörde abgewiesen wird. Eine solche verfahrensleitende Anordnung stellt einen Zwischenentscheid im Sinn von § 48 Abs. 2 VRG dar (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 48 N. 4, § 19 N. 46). Zwischenentscheide sind weiterziehbar, wenn sie für die betroffene Person einen Nachteil
zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (§ 48 Abs. 2 VRG). Dies trifft in aller Regel für den Fall zu, in dem ein Ausstandsbegehren materiell beurteilt und abgelehnt wird. Demzufolge ist eine selbständige Anfechtung zulässig und auf die Beschwerde einzutreten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 49, § 5a N. 30; RB 1996 Nr. 18).
3. a) Anlass für das Ausstandsbegehren bildet die Präsidialverfügung vom 11. September 2001. Darin wird anerkannt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht mehr in der Lage sei, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, weshalb er grundsätzlich Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe habe. Die von der Fürsorgebehörde aufgeworfene Frage des rechtmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers bedürfe einer eingehenden Klärung, welche nicht umgehend erfolgen könne. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei dem Beschwerdeführer einstweilen wirtschaftliche Hilfe auszurichten. ‑ Das Verhalten des Beschwerdeführers sei ‑ selbst wenn es sich nicht als rechtsmissbräuchlich herausstellen sollte ‑ auf jeden Fall als grobfahrlässig zu beurteilen. Er habe in blindem Vertrauen darauf, dass die erwartete IV-Rente lückenlos an die letzte Zahlung von Krankentaggeldern anschliessen werde, sich der erheblichen Summe von Fr. 11'000.- entäussert. Dadurch habe er nicht mehr über genügend Mittel zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts verfügt. Deshalb sei die wirtschaftliche Hilfe auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken (konkret Fr. 1'976.-/Monat im Sinn eines Vorschusses auf die zu erwartende IV-Rente, beschränkt auf die Monate August bis Oktober 2001).
b) Der Bezirksrat Y wies das Ausstandsbegehren mit der Begründung ab, es sei den Behördemitgliedern im Verlauf eines Verfahrens erlaubt, die Erfolgsaussichten zu erörtern. Die Kundgabe einer persönlichen, vorläufig gebildeten Meinung lasse, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, ebenso wenig den Eindruck der Befangenheit entstehen wie der Erlass von vorsorglichen Massnahmen. Der Bezirksratspräsident habe es als notwendig erachtet, die Frage des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens eingehender abzuklären. Gemäss dem damaligen Verfahrensstand habe es als klar erschienen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht über jeden Zweifel erhaben gewesen sei. Deshalb habe es der Bezirksratspräsident als gerechtfertigt erachtet, dass einstweilen nur der existenzsichernde Minimalbetrag auszurichten sei, bis weitere Abklärungen getätigt würden. Es sei jedoch klar, dass nach abgeschlossenem Schriftenwechsel gestützt auf die dannzumalige Sach- und Aktenlage eine umfassende Beurteilung der angefochtenen Verfügung der Fürsorgebehörde und auch des Verhaltens des Beschwerdeführes vorgenommen werde.
c) Der Beschwerdeführer lässt ausführen, aus dem Wortlaut der Präsidialverfügung vom 11. September 2001 gehe hervor, dass sein Verhalten "in jedem Fall" als grobfahrlässig erachtet werde. Damit werde zum Ausdruck gebracht, dass die Frage des grobfahrlässigen Handelns bereits entschieden sei, während lediglich die Frage noch zu prüfen sei, ob ein Rechtsmissbrauch vorliege. Dadurch erschienen der Bezirksratspräsident und die Ratsschreiberin-Stellvertreterin objektiv als befangen. Dieser objektive Anschein der Befangenheit genüge. Es müsse nicht der Nachweis erbracht werden, dass die vom Ausstandsbegehren betroffenen Personen tatsächlich befangen seien.
4. a) Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Exemplarisch zählt das Gesetz als Ausstandsgründe ein persönliches Interesse in der Sache und eine besondere Beziehungsnähe zu einem Verfahrensbeteiligten infolge Verwandtschaft oder Parteivertretung auf (lit. a-c).
b) Streitig ist vorliegend die Frage, ob der Präsident und die Ratsschreiberin-Stellvertreterin der Rekursbehörde durch ihre Mitwirkung beim Erlass der Verfügung vom 11. September 2001 mit Blick auf das laufende Rekursverfahren als persönlich befangen erscheinen. Der Umstand, dass eine mitwirkende Person sich bereits früher mit einer bestimmten Angelegenheit befasst hat, begründet nicht in jedem Fall eine Ausstandspflicht. Entscheidend ist, ob der Verfahrensausgang trotzdem als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Dies ist anzunehmen, wenn bislang nur ein beschränkter Teil des hängigen Verfahrens zu behandeln war wie etwa die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 5a N. 12; vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 57, 126 I 68 E. 4; RB 2000 Nr. 1 betr. Beurteilung der prozessualen Erfolgsaussichten anlässlich Vergleichsgesprächen).
In der Präsidialverfügung wird der Ausgang des Rekursverfahrens nicht in unzulässiger Weise determiniert. Der Bezirksratspräsident hält zweimal fest, dass das Verhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich dessen Anspruchsberechtigung noch zu klären sein werde. Die Würdigung des Verhaltens soll nach Auffassung des Bezirksrats zwar im Hinblick auf das Vorliegen eines allfälligen Rechtsmissbrauchs erfolgen, der einem Anspruch auf Sozialhilfe entgegenstehen könnte. Wie die Vorgehensweise des Beschwerdeführers aber tatsächlich zu werten ist und wie dadurch der Ausgang des Rekursverfahrens beeinflusst wird, ist zurzeit noch völlig ungewiss. Der Bezirksrat führt denn auch in der Abweisung des Ausstandsbegehrens aus, dass nach abgeschlossenem Schriftenwechsel eine umfassende Beurteilung erfolgen werde.
Dagegen steht die Charakterisierung des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Präsidialverfügung als grobfahrlässig in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ausgang des Rekursverfahrens. Auch die Frage, ob vorsorglich wirtschaftliche Hilfe zu leisten sei, ist von dieser Bewertung nicht abhängig. Die Beurteilung als grobfahrlässiges Verhalten bezieht sich nur auf den Umfang der vorsorglich an den Beschwerdeführer zu entrichtenden wirtschaftlichen Hilfe. Für die Bezifferung der Höhe der Leistungen im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme durfte und musste der Bezirksratspräsident die ihm vorliegenden Akten einer summarischen Prüfung unterziehen und dabei die Umstände des
Einzelfalls berücksichtigen. Wenn er dabei zur Auffassung gelangte, dass Verhalten des Beschwerdeführers sei als grobfahrlässig einzustufen, so diente ihm diese Feststellung dazu, die Höhe der Sozialhilfe abweichend von den SKOS-Richtlinien auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken. Eine weiter gehende Bedeutung kann in der vom Beschwerdeführer beanstandeten Formulierung in der Präsidialverfügung nicht erblickt werden.
Der Bezirksrat hat daher das Ausstandsbegehren zu Recht abgewiesen, und die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer lässt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt B beantragen.
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, wird auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Unter den gleichen Voraussetzungen haben sie Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie zudem nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Der Beschwerdeführer ist mittellos, und seine Beschwerde erweist sich jedenfalls im Sinn der genannten Bestimmung nicht als "offensichtlich" aussichtslos. Überdies war der fremdsprachige Beschwerdeführer für die Überprüfung der Problematik des Ausstands auf einen Rechtsvertreter angewiesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind in Übereinstimmung mit der Würdigung der Vorinstanz erfüllt (wobei die Vorinstanz darauf hinzuweisen ist, dass für das Rekursverfahren in Sozialhilfeangelegenheiten ‑ auch ohne entsprechenden Antrag ‑ in der Regel keine Gebühren zu verrechnen sind [§ 10 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966]). Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist mangels einer Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen von Amtes wegen und nach Ermessen festzusetzen (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997). Als angemessen erweisen sich Fr. 500.-.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2. Rechtsanwalt B wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) entschädigt;
und entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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