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Zürich Verwaltungsgericht 18.01.2002 VB.2001.00370

18 janvier 2002·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,211 mots·~11 min·5

Résumé

Sozialhilfe | Befristung der Unterstützung für einen Doktoranden Das Verwaltungsgericht ist zuständig; zu entscheiden hat der Einzelrichter (E. 1). Ausländer, die sich im Kanton Zürich aufhalten, haben Anspruch auf dieselben Leistungen wie Schweizer (E. 2). Zweitausbildungen werden nur unterstützt, falls mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und die Vermittlungsfähigkeit durch die Ausbildung erhöht wird (E. 3). Die Behörde verfügt über einen erheblichen Ermessensspielraum, in den das Gericht grundsätzlich nicht eingreifen darf (E. 3a). Die Beschwerdegegnerin ging befugterweise davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit im Jahr 2001 abschliessen könne. Dieser erklärt nicht genügend, weshalb er seinen Zeitplan vom Mai 2001 nicht einhalten kann (E. 3b). Das Doktorat des Beschwerdeführers ist eine Zweitausbildung (E. 3c). Er legt überdies nicht dar, inwiefern sich dadurch seine Vermittlungsfähigkeit erhöhe (E. 3d). Der finanzielle Engpass war schon früher absehbar. Der Beschwerdeführer hätte dem durch eine Redimensionierung seiner Pläne begegnen können (E. 3e). Ob sein Ziel per Ende Sommersemester 2002 erreichbar ist, erscheint fraglich (E. 3f). Die Beschwerde ist abzuweisen (E. 3g).

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00370   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.01.2002 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Befristung der Unterstützung für einen Doktoranden Das Verwaltungsgericht ist zuständig; zu entscheiden hat der Einzelrichter (E. 1). Ausländer, die sich im Kanton Zürich aufhalten, haben Anspruch auf dieselben Leistungen wie Schweizer (E. 2). Zweitausbildungen werden nur unterstützt, falls mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und die Vermittlungsfähigkeit durch die Ausbildung erhöht wird (E. 3). Die Behörde verfügt über einen erheblichen Ermessensspielraum, in den das Gericht grundsätzlich nicht eingreifen darf (E. 3a). Die Beschwerdegegnerin ging befugterweise davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit im Jahr 2001 abschliessen könne. Dieser erklärt nicht genügend, weshalb er seinen Zeitplan vom Mai 2001 nicht einhalten kann (E. 3b). Das Doktorat des Beschwerdeführers ist eine Zweitausbildung (E. 3c). Er legt überdies nicht dar, inwiefern sich dadurch seine Vermittlungsfähigkeit erhöhe (E. 3d). Der finanzielle Engpass war schon früher absehbar. Der Beschwerdeführer hätte dem durch eine Redimensionierung seiner Pläne begegnen können (E. 3e). Ob sein Ziel per Ende Sommersemester 2002 erreichbar ist, erscheint fraglich (E. 3f). Die Beschwerde ist abzuweisen (E. 3g).

  Stichworte: SELBSTHILFE SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE SUBSIDIARITÄT VERMITTLUNGSFÄHIGKEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWEITAUSBILDUNG

Rechtsnormen: § 3 SHG § 14 SHG § 15 lit. I SHG § 16 lit. I SHV § 17 SHV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung:

I. Der am 31. August 1961 in U geborene A erwarb 1989 nach dem Bachelor-De­gree der Sozialwissenschaften und nach Abschluss einer Lizen­tiatsarbeit in Archäologie das Diplom in Archäologie an der Universität J in U. 1989 bis 1990 war er an archäologischen Ausgrabungen in U beteiligt, 1993 bis 1995 wirkte er an verschiedenen archäologischen Ausgrabungen in U mit. Dazwischen, von 1990-1992, hatte er als Geschichtslehrer in U gearbei­tet.

Am 22. Juli 1996 reiste A in die Schweiz ein mit dem Ziel, hier seine Dissertation zu schreiben. Bis Februar 1997 besuchte er einen Sommersprach- und Vorbereitungskurs für das Hochschulstudium in der Schweiz in Y. Das Arbeitsamt der Stadt Zürich verneinte am 19. Februar 1997 einen Anspruch auf Arbeitsbewilligung. Vom 1. März 1997 bis 28. Fe­bruar 1998 besuchte A Kurse in Petrographie (Gesteinskunde), Deutsch, Ur- und Frühgeschichte an der Universität Zürich. Seit dem 21. April 1999 ist er an der Universität Z immatrikuliert, wo er Stu­dien in europäischer Ur- und Frühgeschichte zur Anerkennung seines Diploms betrieb. Sein Gesuch um Anerkennung der Diplomaequivalenz wurde am 11. Januar 2000 von der Uni Z genehmigt.

Die Anwesenheit von A als Doktorand ist auf längstens sechs Jahre befristet, demnach bis 21. Juli 2002. Während er anfänglich kostenlos in einem Zimmer der K-Gemein­schaft wohnen und von Spenden im Umfang von Fr. 700.- (monatlich) leben konnte, für welche er entsprechende Arbeiten leistete, gingen die Spenden mit der Zeit offenbar zurück. A selber erwähnt ein Stipendium des L-Werkes für 3 Jahre. Jedenfalls kam er 1999 in finanzielle Schwierigkeiten und wandte sich an die Beratungsstelle Soziale Dienste X. Am 18. Februar 2000 stellte sein Berater bei der Fürsorgebehörde X ein Unterstützungsgesuch für monatlich Fr. 560.20. Die Sozial- und Vormundschaftsbehörde X (fortan Sozialbehörde X) beschloss am 9. März 2000, A ab Februar 2000 mit monatlich Fr. 410.- zu unterstützen; ausserdem wurden Zahnarztkosten im Umfang von Fr. 1'906.05 übernom­men. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2000 setzte die Sozialbehörde X die Un­ter­stützung von A ab November 2000 im selben Umfang fort. Nach­dem dieser einen per 1. Oktober 1998 abgeschlossenen Mietvertrag mit dem M-verein über ein möbliertes Zimmer in W vorgelegt hatte, sprach ihm die Sozial­behörde X mit Beschluss vom 7. Februar 2001 ab September 2000 eine zusätzliche Unterstützung von monatlich Fr. 330.zu. Am 2. Mai 2001 fand eine Anhörung von A durch die Sozialbehörde X statt, in deren Folge ihm mit Beschluss vom 16. Mai 2001 ab Juni 2001 eine Unterstützung von monatlich Fr. 766.60 zugesprochen wurde; die Behörde setzte sodann (in Dispositiv-Ziffer 2 ihres Beschlusses) das Ende der fürsorgerechtlichen Unterstützung definitiv auf Ende Dezember 2001 fest.

II. Gegen Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses vom 16. Mai 2001 erhob A am 26. Juni 2001 Rekurs an den Bezirksrat V mit dem Antrag, es sei ihm auch für das Jahr 2002 Unterstützung durch die Sozialbehörde X zuzusprechen. Die Rekursbehörde wies den Rekurs mit Beschluss vom 22. Oktober 2001 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Sozialhilfe der Existenzsicherung und nicht der Erlangung eines zusätzlichen akademischen Titels diene und die Sozialbehörde X bereits sehr grosszügig mit dem Rekurrenten verfahren sei.

III. Dagegen erhob A mit Eingabe vom 22. November 2001 – direkt eingegangen im Briefkasten des Verwaltungsgerichts am 26. November 2001 – und damit rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, es sei ihm bis mindestens Ende September 2002 finanzielle Unterstützung durch die Sozialbehörde X zu­zusagen und die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Bezirksrat V verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 4. Januar 2002 Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19 c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen namentlich im Bereich der Sozial- und Jugend­hilfe ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von 12 Monaten gleichzusetzen (RB 1998 Nr. 21; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Der Beschwerdeführer hat Leistungen der Sozialbehörde X, die sich bis Ende Dezember 2001 auf Fr. 766.60 monatlich beliefen, bis mindestens September 2002 verlangt. Selbst wenn er sie für das ganze Jahr 2002 verlangt hätte, wäre ein Streitwert von Fr. 20'000.- noch nicht erreicht, so dass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2VRG).

2. Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das sozi­ale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebens­unterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 14 und § 15 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persön­­lichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und wird so bemessen, dass sie das sozi­ale Existenzminimum des Hilfesuchenden nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährleistet (§ 17 SHV). Im Übrigen werden im Kanton Zürich ansässige ausländische Staatsangehörige fürsorgerechtlich wie Schweizer behandelt, d.h. auf sie kommen das Sozialhilferecht und die SKOS-Richt­linien gleicher­massen zur Anwendung (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich, April 1995, Ziffer 5.2 S. 1). Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Garantie des Existenzminimums und damit verbunden ein Rechtsanspruch auf Sozialhilfe für alle Bedürftigen, Schweizer und Ausländer, die sich in der Schweiz aufhalten (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 88 und 92). Auf den Beschwerdeführer sind daher die bestehenden gesetzlichen Regelungen anwendbar.

3. Nach dem im Sozialhilfegesetz verankerten Grundsatz der Selbsthilfe und Selbst­verantwortung (§ 3 SHG) hat der Hilfesuchende alles Zumutbare zu unternehmen, um seine Notlage aus eigenen Kräften zu beheben. Entsprechend diesem Grundsatz sehen die ge­mäss § 17 SHV für die Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe massgeblichen SKOS-Richt­linien (in der Fassung von November 1998) vor, dass Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur geleistet werden, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitaus­bil­dung oder Umschulung erreicht wird oder wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betrof­­fenen Person erhöht werden kann. Dabei sollte es sich um eine anerkannte Ausbildung oder Umschulung handeln. Ferner halten die Richtlinien fest, dass persönliche Neigungen keinen ausreichenden Grund für die Unterstützung einer Zweitausbildung oder Umschulung darstellen (Kapitel H.6 SKOS-Richtlinien).

a) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Sozialhilfebehörden beim Entscheid über Ausbildungsbeiträge, wie sie hier zur Diskussion stehen, über einen beträchtlichen Ermessensspielraum verfügen. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Überprüfung des angefoch­­tenen Entscheids auf eine Rechtskontrolle zu beschränken (§ 50 Abs. 1 VRG). Die An­gemessenheit des Entscheids überprüft es nur darauf hin, ob ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung vorliegt (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG).

b) Die Beschwerdegegnerin war im Beschluss vom 31. Oktober 2000 noch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine Doktorarbeit bis spätestens am 21. Juli 2002 abgeschlossen haben müsse, da er ab diesem Datum mit einer weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr rechnen kann (vorn Ziffer I). Dennoch terminierte die Beschwerdegegnerin im Beschluss vom 16. Mai 2001 die Unterstützungsleistungen auf Ende Dezember 2001 aufgrund der Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Mai 2001; die­ser hatte damals angegeben, bis Dezember 2001 oder spätestens bis Januar 2002 die Doktor­­arbeit beendet zu haben, und dies trotz eines noch zu bestehenden dreimonatigen Praktikums ab Juli 2001. Auch sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 16. November 2000 legte das Ende des Studienaufenthaltes auf "Ende 2001". Wenn die Vor­­instanz und die Beschwerdegegnerin davon ausgingen, auf diesen Zeitpunkt werde der Beschwerdeführer seine Arbeit abgeschlossen haben, kann ihnen daraus kein Vorwurf gemacht werden.

Der Beschwerdeführer seinerseits machte nicht geltend, dass die Aktennotiz vom 2. Mai 2001 über seine Anhörung falsch abgefasst worden sei. Dies hinderte ihn nicht daran, im gegen den Beschluss vom 16. Mai 2001 erhobenen Rekurs vom 26. Juni 2001 zu er­klären, dass er auch zu Beginn des Jahres 2002 auf Gespräche mit seinem Doktorvater ange­­wiesen sei und die bereinigte Arbeit per 31. Dezember 2001 noch nicht definitiv beendet haben werde, weshalb er auf die Unterstützung der Beschwerdegegnerin auch im Jahr 2002 angewiesen sei. Obwohl seine Angaben noch in der Anhörung vom 2. Mai 2001 ganz anders gelautet hatten, ging der Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht darauf ein, weshalb und wieweit sich dieser Zeitpunkt ins Jahr 2002 verschiebe.

c) Zu Recht ging die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung zum Rekurs vom 8. August 2001 davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Lizentiates, das in der Schweiz seine Anerkennung gefunden habe, eine existenzsichernde Arbeit finden würde. Er habe dies jedenfalls nicht bestritten. Bei der Dissertation des Beschwer­deführers handle es sich daher um eine Zweitausbildung.

Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer sein Archäologiestudium mit dem Lizentiat abgeschlossen, was ihm grundsätzlich eine existenzsichernde Tätigkeit ermöglicht. Jede darüber hinausgehende Ausbildung kann daher nicht mehr als Erstausbildung angesehen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass ihm sein Lizentiat die Ausübung einer existenzsichernden Arbeit ermöglicht hätte. Unter Hinweis auf den beschrie­benen Sachverhalt (vorn Ziffer I) ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass er eigenen Angaben zufolge mehrere Jahre an archäologischen Ausgrabungen in U beteiligt ge­wesen war und von 1990 bis 1992 als Geschichtslehrer gearbeitet hatte. Er macht nicht gel­tend, dass ihm diese Tätigkeiten kein existenzsicherndes Einkommen eingebracht hätten.

d) Selbst wenn es sich anders verhielte, hat der Beschwerdeführer in keiner Weise dargelegt, dass er das Ziel, ein existenzsicherndes Einkommen zu erlangen, voraussichtlich mit der Zweitausbildung erreichen oder damit seine Vermittlungsfähigkeit erhöhen würde. Die Argumentation des Beschwerdeführers beschränkt sich vielmehr darauf, dass er sich zur Beendigung seiner Doktorarbeit offenbar auf einen Aufenthalt in der Schweiz auch im Jahre 2002 eingestellt hat und sich diesen von der Beschwerdegegnerin mindestens teilweise finanzieren lassen möchte. Daraus lässt sich ein weitergehender Anspruch auf Sozialhilfe nicht herleiten. Daran ändert sich nichts dadurch, dass dem Beschwerdeführer die Arbeits­­bewilligung verweigert wurde.

e) Der finanzielle Engpass kam für den Beschwerdeführer allerdings nicht völlig über­raschend. Vorauszuschicken ist, dass er selber im Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung vom 6. Juli 1996, ausgestellt in Stuttgart, davon ausging, dass er sich bloss für etwa zwei Jahre in der Schweiz aufhalten und mehrmals in die Schweiz einreisen werde. Die Kosten seines Aufenthaltes wollte er mittels Ersparnissen, seines Stipendiums und Ar­beit während der Ferien aufbringen. Wenn der Beschwerdeführer in der Rekursschrift ausführte, er sei auch im Jahr 2002 auf (nicht näher bezeichnete) Gespräche mit seinem Doktorvater angewiesen, und daraus offensichtlich die Notwendigkeit seiner weiteren Anwesen­­heit in der Schweiz ableitet, deckt sich dies nicht mit seinen ursprünglichen Absichten, ohne dass dafür eine überzeugende Begründung geliefert würde. Weiter hatte die Sozialberatung der Uni Z den Beschwerdeführer schon mit Schreiben vom 1. Juni 1999 darüber aufgeklärt, dass eine Unterstützung seines Dissertationsprojektes aus dem Stipendienfonds der Universität nicht möglich sei, ebensowenig aus der Stiftung Professor Dr. B. Das Ressort Nachwuchsförderung der Uni Z erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 1999 ebenfalls eine Absage für allfällige (Universitäts- und Bundes-) Stipendien. Dabei wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich deswegen mit näher be­zeichneten Fachleuten in Verbindung setzen und beraten lassen sollte, in welchem Verhältnis das Thema und der Umfang seines Vorhabens mit seinen realen Gegebenheiten stehe und er sich allenfalls thematische Einschränkungen überlegen müsste, um seine Dissertation ohne weitere langjährige und weitreichende Zusatzstudien innert nützlicher Frist abschlies­sen zu können. Nötigenfalls hätte er seine Pläne zu redimensionieren oder jemanden zu gewinnen, der dafür ein Forschungsprojekt eingeben würde. Dies war ein deutlicher Hin­weis an den Beschwerdeführer, den Umfang und die Dauer seiner Doktorarbeit mit seinen finanziellen Verhältnissen abzustimmen. Dass der Beschwerdeführer sich entsprechend verhalten hätte, geht aus den Akten nicht hervor und macht er selber nicht geltend.

f) Ab Februar 2000 kam er dennoch in den Genuss der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin für nahezu zwei Jahre, obwohl die Voraussetzungen für eine Unterstützung fehlten. Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen nach rund zwei Jahren die Sozialhilfe einstellte, ist weder unangemessen noch ungerechtfertigt. Der Doktorvater des Beschwerdeführers hält es ferner gemäss der Bestätigung vom 19. November 2001 bloss für möglich, dass der Abgabetermin der Dissertation nach dem momentanen Stand der Dinge Ende Sommersemester 2002 sein könnte. Einmal davon abgesehen, dass damit der Abschluss der Doktorarbeit vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung (21. Juli 2002) keineswegs sichergestellt ist, schliessen sich an die Abgabe der Dissertation gewöhnlich deren Besprechung mit dem und deren Beurteilung durch den Doktorvater an, weiter allfällige Kor­­rekturen, Änderungen oder Verbesserungen. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, wie er diese Gespräche und Arbeiten nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung bewerk­stelligen will.

g) Insgesamt muss daher konstatiert werden, dass der Beschwerdeführer bereits früh­zeitig auf eine zeit- und kostensparende Bearbeitung seines Dissertationsthemas aufmerksam gemacht worden war und ihm dafür entsprechende Beratungsmöglichkeiten in Aussicht gestellt wurden, ohne dass er davon Gebrauch gemacht hätte. Die Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin während fast zwei Jahren ist – da es sich um eine Zweit­aus­bildung handelt – grosszügig ausgefallen, erscheint doch ein entsprechender Anspruch als min­destens sehr fraglich. Ausserdem bezahlte sie ihm die Kosten für die Sanierung seiner Zähne, ohne dass er zuvor wie vorgeschrieben eine Kostengutsprache eingeholt hätte (§ 20 Abs. 1 SHV), und erwies sich auch hierin als grosszügig und unbürokratisch. Nachdem die mutmassliche Beendigung seiner Arbeit in keiner Weise feststeht, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht zeitlich auf Ende 2001 beschränkt, womit sie der besonderen Situation des Beschwerdeführers weitgehend Rechnung trug. Sie ging mit ihren Leis­tun­gen sogar weit über das hinaus, was einem inländischen Hilfesuchenden in vergleichbarer Situation an Sozialhilfe zugestanden hätte, ohne dass berechtigte Gründe für diese Ungleichbehandlung vorgelegen hätten. Umso mehr hätte sich der Beschwerdeführer darum be­mühen müssen, seine Arbeit während der zugesagten Unterstützung fertigzustellen. Die Beschwerde ist unter diesen Umständen abzuweisen.

4. ...

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

...

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