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Zürich Verwaltungsgericht 31.01.2002 VB.2001.00362

31 janvier 2002·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,376 mots·~7 min·4

Résumé

Abtretung von Kontrollschildern | Unzulässigkeit des Verkaufs eines Oldtimers (bzw. "classic Car") mitsamt Nummernschildern Der Fahrzeugausweis ist halter- und nicht fahrzeugbezogen. Kontrollschilder können nur an in direkter Linie verwandte Personen oder an Geschwister und Ehegatten abgetreten werden. Die Zulässigkeit der Versteigerung von Kontrollschildern ist nicht Prozessthema.

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00362   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.01.2002 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 07.05.2002 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Abtretung von Kontrollschildern

Unzulässigkeit des Verkaufs eines Oldtimers (bzw. "classic Car") mitsamt Nummernschildern Der Fahrzeugausweis ist halter- und nicht fahrzeugbezogen. Kontrollschilder können nur an in direkter Linie verwandte Personen oder an Geschwister und Ehegatten abgetreten werden. Die Zulässigkeit der Versteigerung von Kontrollschildern ist nicht Prozessthema.

  Stichworte: ABTRETUNG CLASSIC CAR FAHRZEUGAUSWEIS KONTROLLSCHILDER NUMMERNSCHILDER OLDTIMER STRASSENVERKEHRSRECHT VERSTEIGERUNG

Rechtsnormen: Art. 25 lit. III d SVG Art. 106 SVG § 17 VAG § 3 lit. III VAV Art. 74 lit. I VZV Art. 87 VZV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. Am 2. März 2000 teilte B dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich mit, er übernehme von C deren Personenwagen samt den Kontrollschildern, weshalb er das Gesuch stelle, den bestehenden Fahrzeugausweis entweder auf seinen Namen umzuschreiben oder aber einen neuen, auf seinen Namen lautenden Fahrzeugausweis auszustellen. Diesem Gesuch stimmte C unterschriftlich zu. Mit Schreiben vom 21. März 2000 lehnte das Stras­sen­verkehrsamt das Gesuch ab, woraufhin B am 29. März 2000 vom Strassenverkehrsamt eine Begründung verlangte. Am 3. April 2000 lieferte das Strassenverkehrsamt die gewünschte Begründung und wies insbesondere darauf hin, dass gemäss § 3 Abs. 3 der Verkehrsabgabenverordnung vom 23. November 1983/15. Februar 1995 Kontrollschilder nur unter Personen, die in direkter Linie verwandt seien, sowie unter Geschwistern und Ehegat­ten abgetreten werden könnten. Nach einem weiteren Briefwechsel verlangte B am 28. Juni 2000 (Postaufgabe; irr­tümlich mit "27. April 2000" datiert) vom Strassenverkehrsamt eine rekursfähige Verfügung.

Mit Verfügung vom 3. Juli 2000 verweigerte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Strassenverkehrsamt) B mit Hinweis auf § 3 Abs. 3 der Verkehrsabgaben­­verordnung die Abtretung der Kontrollschilder und führte ergänzend aus, als Behörde sei sie verpflich­tet, sich bei der Ab- und Weitergabe der Kontrollschilder nach die­ser Vorschrift zu richten, welche die Abtretung der besagten Kontrollschilder durch C an ihn ausschliesse.

II. Gegen diese Verfügung erhob B am 25. Juli 2000 Rekurs an den Regierungsrat und beantragte, es sei das Strassenverkehrsamt anzuweisen, den Halternamen für die Num­mernschilder auf seinen Namen umzuschreiben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, Kontrollschilder seien grundsätzlich fahrzeug- und nicht halterbezogen, weshalb § 3 Abs. 3 der Verkehrsabgabenverordnung bundesrechtswidrig sei. Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG) sei es Sache des Bundes, Vorschriften über Fahr- und Fahrzeugausweise zu erlassen.

Mit Beschluss vom 3. Oktober 2001 wies der Regierungsrat den Rekurs von B ab und legte dar, dass der Bund die verfassungsrechtliche Gesetzgebungskompetenz wahrgenommen habe und im Strassenverkehrsgesetz (SVG) bzw. in der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) namentlich die Zulassung von Motorfahrzeugen und Personen zum Strassenverkehr regle, wobei den Kantonen der Vollzug obliege und diese zum Erlass ergänzender Vorschriften befugt seien. Das Bundesrecht enthalte keine Bestimmungen über die Übertragung der Kon­trollschilder und bestimme lediglich, dass gemäss Art. 87 Abs. 1 VZV das einmal zugeteilte Kontrollschild für den Halter während eines Jahres reserviert bleibe, und dass nach Art. 87 Abs. 5 VZV nicht der Halter, sondern die Behörde Eigentümerin der Kon­troll­schil­der sei. Deshalb verletze § 3 Abs. 3 der Verkehrsabgabenverordnung das über­geordnete Bun­desrecht nicht. Der Regierungsrat sei gestützt auf Art. 106 Abs. 2 und 3 SVG und die Verordnungskompetenz gemäss § 17 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Voll­zug des Strassenverkehrsrechtes des Bundes vom 11. September 1966 (Verkehrsabgabengesetz) berechtigt gewesen, eine (ergänzende) Regelung für die Übertragung der Kontrollschilder zu erlassen.

III. Mit Beschwerde vom 7. November 2001 beantragte B dem Verwal­tungsgericht, es sei unter entsprechender Kostenfolge der Entscheid des Regierungsrats aufzuheben und es seien die Nummernschilder unter Änderung des Namens des Halters auf dem Auto zu be­lassen. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, Art. 87 VZV schliesse einen Übergang von Kontrollschildern eines Fahrzeugs, welches vorgeführt, fahr­tüchtig und versichert sei, auf einen neuen Halter, der das Fahrzeug unterhalte, nicht aus. Die Vorinstanz habe sich nicht die Mühe genommen, abzuklären, ob die Versteigerung von Autonummern rechtmässig sei. Dem Strassenverkehrsamt gehe es nur darum, dem Kanton eine "ziemlich obskure Einnahmequelle" zu verschaffen, was seines Erachtens rechtswidrig sei. Eine Auto­nummer sei einzig und allein dazu da, ein sich im Verkehr befindliches Auto zu kennzeich­nen und kundzutun, dass dieses fahrtüchtig sei und die Versicherung und die Steuern bezahlt seien. Die Frage nach dem Halter sei absolut unwichtig. Die auch vom Re­gie­rungs­rat geteilte Auslegung der Beschwerdegegnerin, ein Fahrzeugausweis sei persönlichkeitsbe­zogen, sei unsinnig. Das Bundesgesetz verlange nämlich nur, dass bei einem Halterwech­sel ein neuer Versicherungsausweis erstellt werden müsse. Wenn dieser vorhanden und das Fahrzeug fahrtüchtig sei, dann sei nur der Name des Halters zu ändern. Daraus er­helle, dass der Fahrzeugausweis wirklich ein Ausweis für das Fahrzeug und nicht für den Halter sei.

Mit Eingabe vom 23. November 2001 beantragte die Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden findet ihre Grundlage in § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG). Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung stets ausgeschlos­­sen, wenn Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Weil dies hier der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

b) Die Vorinstanz hat die verfassungsmässige Befugnis des Bundes zum Erlass von Vorschriften im Bereich des Strassenverkehrs und die gesetzlichen Grundlagen, welche den Bundesrat ermächtigen, die zum Vollzug des SVG notwendigen Vorschriften zu erlassen, richtig dargestellt, weshalb auf diese Ausführungen im Sinn von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden kann. Dasselbe gilt bezüglich der Wiedergabe der im SVG und in der VZV enthaltenen Vorschriften über die Kontrollschilder und die Fahrzeugausweise.

2. Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. c VZV erteilt der Standortkanton den Fahrzeugausweis dem Halter, wenn dieser den entsprechenden Versicherungsnachweis und den alten Fahrzeugausweis beibringt. Die Haltereigenschaft beurteilt sich gemäss Art. 78 Abs. 1 VZV nach den tatsächlichen Verhältnissen, wobei als Halter namentlich jene Person gilt, welche die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt. Wenn das Fahrzeug ausser Verkehr gesetzt oder durch ein anderes Fahrzeug ersetzt wird, so hat der Halter gemäss Art. 81 Abs. 1 VZV den Fahrzeugausweis annullieren zu lassen.

Gemäss Art. 87 Abs. 1 VZV bleibt die einmal zugeteilte Schildnummer für den Hal­­ter reserviert. Die Zuteilung anderer Nummern ist zulässig, wenn die Schilder länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden sind. Die Kontrollschilder bleiben nach Art. 87 Abs. 5 VZV Eigentum der Behörde.

Den zitierten Vorschriften ist unmissverständlich zu entnehmen, dass einerseits der Fahrzeugausweis halterund nicht fahrzeugbezogen ist und anderseits die Kontrollschilder im Eigentum der zuständigen Behörde stehen. Somit geht die Ansicht des Beschwerdeführers, der Fahrzeugausweis sei personenbezogen, fehl, und zwar deshalb, weil die angeführ­ten bundesrechtlichen Bestimmungen den Halter eines Fahrzeugs klar definieren.

3. a) Nach Art. 106 Abs. 2 SVG haben die Kantone dieses Gesetz durchzuführen und nach Abs. 3 bleiben sie zuständig zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Stras­senverkehr, ausgenommen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für Eisenbahnfahrzeuge. Art. 106 Abs. 3 SVG stellt eine klare bundesrechtliche Kompetenzdelegation an den kantonalen Gesetzgeber dar. Diese Kompetenzdelegation hat der Kanton Zürich wahrgenom­men. In der Volksabstimmung vom 11. September 1966 haben die Stimmberechtigten des Kantons Zürich das Verkehrsabgabengesetz angenommen. In § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes wurde der Regierungsrat ermächtigt, durch Verordnung die nötigen weiteren Vorschrif­ten zum Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes zu erlassen. Gestützt auf diese Ver­­ordnungskompetenz hat der Regierungsrat am 23. November 1983 die Verkehrsabgabenverordnung verabschiedet. In § 3 Abs. 3 dieser Verordnung heisst es, dass unter Personen, die in direkter Linie verwandt sind, sowie unter Geschwistern und Ehegatten, Kontroll­­schilder abgetreten werden können. Nach dieser Bestimmung ist es demnach nicht mög­­lich, dass C die Kontrollschilder an den Beschwerde­führer, der die genannten Eigenschaften nicht besitzt, abtreten kann.

b) Was die vom Beschwerdeführer als unrechtmässig bezeichnete Versteigerung von Kontrollschildern anbelangt, so muss in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass der Regierungsrat gestützt auf die erwähnte Verordnungskompetenz gemäss § 17 Abs. 1 des Verkehrsabgabengesetzes mit Beschluss vom 15. Februar 1995 § 3 Abs. 2 der Verkehrsabgabenverordnung abgeändert und bestimmt hat, dass das Strassenverkehrsamt aufgrund der abgelaufenen Reservationsfrist frei gewordene Kontrollschilder dem Meist­­bietenden abgeben kann. Die Frage, ob die "Versteigerung" von Nummernschildern rechtmässig ist, gehört jedoch vorliegend nicht zum Streitgegenstand und ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zu überprüfen. Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (RB 1983 Nr. 5). Vorliegend geht es allein um die Frage, ob der Beschwerdeführer die Kontrollschilder übernehmen dürfe, und nicht darum, ob die Abgabe frei gewordener Schilder an den Meistbietenden gemäss § 3 Abs. 2 der Verkehrsabgabenverordnung höherrangiges Recht verletzt.

c) Es ergibt sich somit einerseits, dass die in § 3 Abs. 3 der Verkehrsabgabenverord­­nung enthaltene Bestimmung, welche eine Abgabe von Kontrollschildern nur an in direk­­ter Linie Verwandte sowie an Geschwister und Ehegatten erlaubt, rechtmässig ist und in keiner Weise gegen eine bundesrechtliche Bestimmung verstösst. Anderseits ist die Bestim­­mung über die "Versteigerung" von Kontrollschildern gemäss § 3 Abs. 2 der genannten Verordnung vorliegend nicht Prozessthema.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.          

2.    ...

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